Photovoltaik: Einkommensteuer

Teilen:

Einkommenssteuer bei PV-Anlagen erst ab 30 kWp

Einkommenssteuer © Butch, fotolia.com
Einkommenssteuer: nur noch bei sehr großen PV-Anlagen fällig © Butch, fotolia.com

Die gute Nachricht zuerst: Seit das EEG 2023 in Kraft getreten ist, können noch mehr Betreiber einer Photovoltaik-Anlage aufatmen. Bereits 2021 hatte das Bundesfinanzministerium entschieden, den Betrieb von Kleinanlagen als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht einzustufen. Nun wurde außerdem die Grenze von 10 auf 30 kWp heraufgesetzt. Das bedeutet: Sind die Voraussetzungen erfüllt, entfallen die aufwendigen Prognoseberechnungen und Gewinnermittlungen und die Einnahmen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Dieser Beitrag klärt über die gesetzlichen Regelungen für beide Alternativen auf und liefert wertvolle Steuertipps.

EEG 2023: Rückenwind für Photvoltaik-Anlagen
EEG 2023: Rückenwind für Photvoltaik-Anlagen

Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Neues zu berichten. Mit diesen Regelungen befasst sich unser Beitrag Photovoltaik: Gewerbe- und Umsatzsteuer ausführlich.

Solaranlage-Konfigurator:
 

Jetzt Ihre Solaranlage konfigurieren und unverbindliche Angebote erhalten!

Solar-Konfigurator

PV-Anlage und Unternehmertum

Vor dem Finanzamt ist jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, ein Gewerbetreibender. Dass aufgrund eines Freibetrags in der Regel keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist und keine Gewerbesteuer fällig wird, bedeutet aber keineswegs, dass der grundsätzlich Gewinn nicht zu versteuern ist. Lange mussten Betreiber den erzielten Gewinn ermitteln und darauf Einkommenssteuer entrichten.

Um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, erkannte die Bundesregierung 2021 den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt-Peak als „Liebhaberei“ ohne Gewinnerzielungsabsicht an. Mit der Folge, dass diese Anlagenbetreiber auf Antrag den Gewinn ihrer Photovoltaikanlage nicht mehr ermitteln und ans Finanzamt übersenden mussten. Der Antrag dazu war eine reine Formsache. Dieses „Geschenk“ trug einen wahrhaft bürokratischen Namen Vereinfachungsregelung.

Doch selbst damit ist nun Schluss. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten nur noch zwei Bereiche: bis 30 kWp und darüber. Im Folgenden erklären wir, was das für die Einkommenssteuer bedeutet.

Hinweis: Einkommensteuer oder Einkommenssteuer? Beides ist richtig. Finanzbehörden verwenden die erste Variante (denn es handelt sich ja um eine Steuer auf das Einkommen, nicht um eine Steuer des Einkommens), da sich das Genitiv-s jedoch allgemein eingebürgert hat, akzeptiert der Duden auch Variante Nummer 2. Das Gleiche gilt übrigens für die Grunderwerbsteuer. In diesem Beitrag werden beide Schreibweisen verwendet.

Photovoltaikanlage bis 30 Kilowatt-Peak: keine Gewinnermittlung, keine Einkommensteuer

Der Umstieg auf die Versorgung mit erneuerbaren Energien nimmt Fahrt auf. Um den Ausbau zu beschleunigen, wird Betreibern von PV-Anlagen bis 30 kWp keine Gewinnerzielungsabsicht mehr unterstellt. Das hat weitreichende Folgen: Einkommenssteuer und Gewinnermittlung fallen weg. Im Einzelnen bedeutet das:

Einkommenssteuer entfällt – Geld gespart

Etwa ein Jahr lang konnte man bei einer Anlage bis 10 kWp einen Antrag auf steuerliche Liebhaberei stellen – und wurde von der Zahlung der Einkommensteuer befreit. Das war schon ein Grund zum Jubeln. Nun ist es noch einfacher: Nach §3 Nr. 72 EStG sind jetzt

die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

  1. von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  2. von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,

insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft steuerfrei. Und das automatisch, ganz ohne Antrag.

Unter „Nebengebäude“ fallen beispielsweise Garagen und Carports, unter „nicht Wohnzwecken dienende Gebäude“ eine eigene Gewerbeimmobilie. Zwei- und Mehrfamilienhäuser wie gewerblich betriebene Mietobjekte zählen zu den „sonstigen Gebäuden“.

Ein Plus: Die willkommene Neuregelung gilt für alle Photovoltaik-Anlagen rückwirkend zum 1. Januar 2022. Sie kann also bereits bei der jetzt anfallenden Steuerklärung geltend gemacht werden.

Hinweis: Für Betreiber von Bestandsanlagen ist die einmal erteilte Befreiung von der Einkommenssteuerpflicht nach wie vor gültig. Da diese ohnehin für die gesamte Laufzeit der PV-Anlage bewilligt wurde, besteht kein Handlungsbedarf.

Die Konsequenz ist aber auch: Angefallene Kosten sind nicht mehr steuerlich absetzbar. Was bleibt, ist die Möglichkeit, die Handwerkerleistungen als private Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Zur Arbeitsleistung gehören auch die Fahrtkosten, nicht aber die Materialkosten. Seriöse Solarteure kennen sich hier bestens aus. Sie wissen zum Beispiel, dass eine Barzahlung vom Finanzamt nicht akzeptiert wird. Eingetragen werden die Ausgaben im Hauptvordruck.

Steuerfrei: Einnahmen aus kleinen Solaranlagen
Steuerfrei: Einnahmen aus kleinen Solaranlagen

Gewinnermittlung entfällt – Arbeit gespart und Nerven geschont

Man könnte es auch „vereinfachte Vereinfachungsregelung“ nennen. Denn die automatische Steuerbefreiung beim Betreiben kleiner Anlagen macht natürlich die Gewinnermittlung überflüssig.

Es sei denn, die Gewinne überschreiten gewisse Grenzen. §3 Nr. 72 EStG besagt nämlich auch, dass eine Person mit vielen kleinen PV-Anlagen sehr wohl steuerpflichtig werden kann, nämlich dann, wenn die Anlagensumme über 100 kWp liegt. Im Folgenden erfahren Sie, was auf Steuerpflichtige zukommt.

PV-Anlage größer 30 kWp: Einkommensteuer und Anlage G

Ob der Betreiber einer PV-Anlage Einkommenssteuer auf die Einspeisevergütung zahlen muss, hängt davon ab, ob mit der Anlage ein Gewinn erzielt wird oder nicht.

Um dies herauszufinden, wird folgende Rechnung durchgeführt:

Erlöse (Einspeisevergütung)

Kosten (inkl. Wartungs- und Reparaturkosten, Versicherungen etc.)
=
Gewinn

Die Erlöse und Kosten werden als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfasst. Der sich daraus ergebende Gewinn ist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Anlage G einzutragen – in Zeile 4 mit der Angabe „Photovoltaikanlage“ als Art des Betriebs. Bei der elektronischen Einkommenssteuererklärung über ELSTER wird der Gewinn dann automatisch in den Hauptvordruck ESt übertragen.

In den ersten Jahren sind Verluste beispielsweise aufgrund von Finanzierungen und Sonderabschreibungen nicht unüblich. Mit einer Einschränkung können diese ebenfalls geltend gemacht werden: Über die gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren muss die Anlage insgesamt einen Gewinn erzielen. Dafür verlangt das Finanzamt einen Nachweis, also z.B. eine Amortisationsberechnung des Anlagenbauers. Dieser Totalüberschuss ist aufgrund der niedrigen Einspeisevergütungen häufig nur durch das Einkalkulieren der eingesparten Stromkosten durch den Eigenverbrauch zu erreichen.

Tipp: Sie können bereits im Voraus testen, wie sich die Einkünfte auswirken. Hierfür steht auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen ein interaktiver Lohn- und Einkommensteuerrechner bereit.

Fazit: Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen größer als 30 kWp erhöhen – zusammen mit den Einnahmen aus unselbständiger oder weiterer selbständiger Arbeit – die zu entrichtende Einkommenssteuer.

Die Berechnung des finanziellen Potentials der PV-Anlage
Die Berechnung des finanziellen Potentials der PV-Anlage
bis zu 30% sparen

Preise vergleichen:
Solaranlage günstig kaufen

  • Bundesweit
  • Unverbindlich
  • Qualifizierte Anbieter
  • Top Preise

PV-Anlage größer 30 kWp: Gewinnermittlung per EÜR

Die Gewinnermittlung bei einer PV-Anlage ist keine Hexerei. Dafür werden in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR lediglich die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Der Gewinn ergibt sich aus der Formel:

Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn.

Dabei gehören zu den

Betriebseinnahmen:

  • Einspeisevergütung: Die Vergütung, die der Betreiber einer PV-Anlage für die Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz erhält, ist für den Zeitraum von 20 Jahren gesetzlich garantiert. Für ausgeförderte Anlagen gibt es bis 2027 zudem eine reduzierte Einspeisevergütung.
  • Eigenverbrauch: Selbst verbrauchter Strom zählt ebenfalls zu den Betriebseinnahmen und unterliegt damit der Einkommensteuer.
Eigenverbrauch ermitteln: Die Nutzung eines Teils des Stroms aus der eigenen PV-Anlage stellt aus steuerrechtlicher Sicht eine Entnahme des Betriebsvermögens dar. Daher ist auch dieser Strom bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des Wertes, der hier angesetzt werden soll, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Pauschale Ermittlung:In diesem Fall wird ein Pauschalbetrag (20 Cent pro Kilowattstunde) angesetzt. Vorteil: Kein Rechercheaufwand
  • Ansetzung des Wiederbeschaffungswertes: Hier wird der Preis pro Kilowattstunde angesetzt, der tatsächlich an den Energieversorger gezahlt werden müsste, wenn kein eigener Strom erzeugt werden würde. Vorteil: meist finanziell vorteilhafter als die Pauschale.
  • Berechnung des Eigenverbrauchs anhand der Herstellungskosten: Hierzu werden die Betriebsausgaben (inkl. Abschreibung und Zinsen) bei der Finanzierung ermittelt sowie der prozentuale Anteil des Eigenverbrauchs.
  • Hinweis: Die auf diese Entnahme anfallende Umsatzsteuer ist getrennt zu ermitteln und in Zeile 16 einzutragen.

Es gibt drei Möglichkeiten den Eigenverbrauch zu ermitteln
Es gibt drei Möglichkeiten den Eigenverbrauch zu ermitteln

Betriebsausgaben:

  • Investitionskosten: Die Anschaffungskosten dürfen nicht direkt im Jahr der Anschaffung als Ausgabe abgesetzt werden. Die Abschreibung (AfA, Absetzungen für Abnutzung) erstreckt sich auf die angenommene Nutzungszeit von 20 Jahren. Dazu gehören u.a. auch die Installations- und Abnahmekosten.
  • Betriebskosten: Reparatur- und Wartungskosten, Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Bank, Reinigungskosten, Zählermiete etc. gehören zu den absetzbaren Betriebskosten.
  • Finanzierungskosten: Wenn ein Kredit aufgenommen wurde, mindern die Zinsen die Einkommenssteuerlast.
  • Umsatzsteuer: Betrieblich veranlasste Steuern sind in voller Höhe absetzbar.

Weitere Informationen zu diesem Thema bietet der Beitrag Photovoltaik Kosten.

Die Strom-Einsparung wird wie ein Handel gerechnet
Die Strom-Einsparung wird wie ein Handel gerechnet

Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wirken sich auch auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage aus. Wie die Amortisationszeit ermittelt wird, zeigt unser Beitrag Wirtschaftlichkeit und Amortisation einer PV-Anlage berechnen.

TIPP

Nutzen Sie unseren kostenlosen Angebotsservice: Angebote von Solarfachbetrieben vergleichen und bis zu 30 Prozent sparen

Grunderwerbsteuer: je nach Nutzung erforderlich

Grunderwerbssteuer © Marco2811, stock.adobe.com
Grunderwerbssteuer © Marco2811, stock.adobe.com

Wird nicht nur eine Photovoltaikanlage, sondern eine Immobilie mit einer bereits vorhandenen Photovoltaikanlage erworben, ist auch die Grunderwerbssteuer ein Thema. Ob sie anteilig für die Dachanlage gezahlt werden muss, richtet sich nach deren Gebrauch: Wird sie ausschließlich zur Eigenversorgung des Gebäudes genutzt, erhöht der Kaufpreisanteil die Grunderwerbsteuer. Wird sie dagegen gewerblich genutzt (Stichwort: Einspeisevergütung), gehört sie als „Betriebsvorrichtung“ nicht zum Gebäude. Nun kommt es darauf an, wie die Anlage installiert wurde:

  • Installation auf dem Dach: Für eine Aufdach-Anlage muss auf den Kaufpreis KEINE Grunderwerbssteuer entrichtet werden.
  • Einbau in das Dach: Für eine Indach-Anlage muss auf den Kaufpreis ebenfalls Grunderwerbssteuer gezahlt werden.

Der Grund: Indach-Anlagen sind fest integriert, zählen damit nicht zu sogenannten beweglichen Gütern. Diese Abgrenzung gilt genauso für die unterschiedlichen Fassadenmodule.

Indach- und Aufdach-Anlagen werden steuerlich unterschiedlich behandelt
Indach und Aufdach-Anlagen werden steuerlich unterschiedlich behandelt

Die Höhe der Grunderwerbssteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und beträgt zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Auskunft gibt die Internetseite des jeweiligen Landesfinanzministeriums.

Wichtig: Dieser Artikel bietet nur einen Einführung in steuerrechtliche Fragen. Vor dem Kauf einer PV-Anlage beziehungsweise dem Kauf einer Immobilie mit PV-Anlage sollte daher immer eine Beratung durch den Steuerberater vorgenommen werden.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Photovoltaik und Steuern: Häufige Fragen.
Häufige Fragen © asiln, fotolia.com
Photovoltaik und Steuern: Häufige Fragen

FAQ: Rund um Kauf und Betrieb einer PV-Anlage aus steuerrechtlicher Sicht Steuern sind ein Thema, mit dem sich die wenigsten… weiterlesen

bis zu 30% sparen

Angebote für Solaranlagen
von regionalen Anbietern

Unverbindlich
Qualifizierte Anbieter
Kostenlos

Artikel teilen: