Einkommensteuer bei PV-Anlagen: Wann Sie keine zahlen müssen

Die gute Nachricht zuerst: Seit das Jahressteuergesetz 2022 in Kraft getreten ist, können noch mehr Betreiber einer Photovoltaik-Anlage aufatmen. Bereits 2021 hatte das Bundesfinanzministerium entschieden, den Betrieb von Kleinanlagen als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht einzustufen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG gesetzlich verankert und die Grenze von 10 auf 30 kWp heraufgesetzt. Das bedeutet: Sind die Voraussetzungen erfüllt, entfallen die aufwendigen Prognoseberechnungen und Gewinnermittlungen und die Einnahmen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Dieser Beitrag klärt über die gesetzlichen Regelungen für beide Alternativen auf und liefert wertvolle Steuertipps.

Auch bei der Umsatzsteuer gab es 2023 Neues zu berichten. Mit diesen Regelungen befasst sich unser Beitrag Photovoltaik: Gewerbe- und Umsatzsteuer ausführlich.
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PV-Anlage und Unternehmertum
Vor dem Finanzamt ist jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, ein Gewerbetreibender. Dass bei vielen privaten PV-Betreibern unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 12.06.2023 keine steuerliche Anzeige beim Finanzamt nötig ist und wegen des Freibetrags in der Regel keine Gewerbesteuer fällig wird, bedeutet aber keineswegs, dass jeder Anlagenbetrieb automatisch einkommensteuerfrei ist. Lange mussten Betreiber den erzielten Gewinn ermitteln und darauf Einkommensteuer entrichten.
Um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, erkannte die Bundesregierung 2021 den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt-Peak als „Liebhaberei“ ohne Gewinnerzielungsabsicht an. Mit der Folge, dass diese Anlagenbetreiber auf Antrag den Gewinn ihrer Photovoltaikanlage nicht mehr ermitteln und ans Finanzamt übersenden mussten. Der Antrag dazu war eine reine Formsache. Dieses „Geschenk“ trug einen wahrhaft bürokratischen Namen: Vereinfachungsregelung.
Doch selbst damit ist nun Schluss. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten nur noch zwei Bereiche: bis 30 kWp und darüber. Im Folgenden erklären wir, was das für die Einkommensteuer bedeutet.
Photovoltaikanlage bis 30 Kilowatt-Peak: keine Gewinnermittlung, keine Einkommensteuer
Der Umstieg auf die Versorgung mit erneuerbaren Energien nimmt Fahrt auf. Um den Ausbau zu beschleunigen, sind die Einnahmen und Entnahmen aus begünstigten PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Das hat weitreichende Folgen: Einkommensteuer und Gewinnermittlung fallen weg. Im Einzelnen bedeutet das:
Einkommensteuer entfällt – Geld gespart
Etwa ein Jahr lang konnte man bei einer Anlage bis 10 kWp einen Antrag auf steuerliche Liebhaberei stellen – und wurde von der Zahlung der Einkommensteuer befreit. Das war schon ein Grund zum Jubeln. Nun ist es noch einfacher: Nach §3 Nr. 72 EStG sind jetzt
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
- von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
- von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft steuerfrei. Und das automatisch, ganz ohne Antrag.
Unter „Nebengebäude“ fallen beispielsweise Garagen und Carports, unter „nicht Wohnzwecken dienende Gebäude“ eine eigene Gewerbeimmobilie. Zwei- und Mehrfamilienhäuser wie gewerblich betriebene Mietobjekte zählen zu den „sonstigen Gebäuden“.
Was die Vereinheitlichung ab 2025 für Sie bedeutet
Vor allem für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden ist die Anhebung der Grenze ein deutlicher Vorteil. Bei einer Inbetriebnahme bis Ende 2024 war die Steuerbefreiung dort auf 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beschränkt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt einheitlich die 30-kWp-Grenze pro Einheit – unabhängig von der Gebäudeart. Eine bestehende, bis Ende 2024 in Betrieb genommene Anlage profitiert von dieser Anhebung erst, wenn sie nach 2024 erweitert wird; ansonsten behalten Bestandsanlagen ihre bisherige steuerliche Behandlung. Die übergeordnete Höchstgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft bleibt in beiden Regimen gleich – und ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen.
Alt-Regelung
Inbetriebnahme bis 31.12.2024Neu-Regelung
Inbetriebnahme ab 01.01.2025Die Konsequenz ist aber auch: Angefallene Kosten sind nicht mehr steuerlich absetzbar. Was bleibt, ist die Möglichkeit, die Handwerkerleistungen als private Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Zur Arbeitsleistung gehören auch die Fahrtkosten, nicht aber die Materialkosten. Seriöse Solarteure kennen sich hier bestens aus. Sie wissen zum Beispiel, dass eine Barzahlung vom Finanzamt nicht akzeptiert wird. Eingetragen werden die Ausgaben im Hauptvordruck.

Gewinnermittlung entfällt – Arbeit gespart und Nerven geschont
Man könnte es auch „vereinfachte Vereinfachungsregelung“ nennen. Denn die automatische Steuerbefreiung beim Betreiben kleiner Anlagen macht natürlich die Gewinnermittlung überflüssig.
Es sei denn, die Gewinne überschreiten gewisse Grenzen. §3 Nr. 72 EStG besagt nämlich auch, dass eine Person mit vielen kleinen PV-Anlagen sehr wohl steuerpflichtig werden kann, nämlich dann, wenn die Anlagensumme über 100 kWp liegt. Im Folgenden erfahren Sie, was auf Steuerpflichtige zukommt.
So prüfen Sie schnell, ob Ihre Anlage steuerfrei ist
Damit Sie die Frage „Greift die Steuerbefreiung bei mir?“ ohne langes Aktenwälzen beantworten können, lassen sich vier Prüfschritte durchgehen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gilt die Befreiung automatisch und ohne Antrag – ein Eintrag in die Anlage G entfällt.
Inbetriebnahmedatum prüfen
Wann ging die Anlage erstmals ans Netz? Inbetriebnahme bis 31.12.2024 oder ab 01.01.2025? Davon hängt ab, welche Grenzwerte gelten. Bei einer Erweiterung nach 2024 zählt das Datum der Erweiterung – die Anlage fällt dann unter die Neu-Regelung.
Gebäudeart bestimmen
Bei Inbetriebnahme bis Ende 2024 entscheidend: Einfamilienhaus, Nebengebäude oder Gewerbeimmobilie (30 kWp) – oder Mehrfamilien- bzw. Mischgebäude (15 kWp je Einheit). Ab 2025 spielt die Gebäudeart keine Rolle mehr.
Bruttoleistung im Marktstammdatenregister
Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Eintrag im Marktstammdatenregister – nicht die Wechselrichterleistung oder ein Datenblattwert. Liegt sie pro Einheit innerhalb der zulässigen Grenze?
100-kWp-Grenze über alle Anlagen
Wer mehrere PV-Anlagen besitzt, muss zusätzlich die übergeordnete Höchstgrenze beachten: Die Summe aller begünstigten Anlagen je Steuerpflichtigem darf 100 kWp nicht überschreiten.
Nicht steuerbefreite PV-Anlagen: Einkommensteuer und Anlage G
Ob der Betreiber einer PV-Anlage Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung zahlen muss, hängt davon ab, ob mit der Anlage ein Gewinn erzielt wird oder nicht.
Um dies herauszufinden, wird folgende Rechnung durchgeführt:
Erlöse (Einspeisevergütung)
–
Kosten (inkl. Wartungs- und Reparaturkosten, Versicherungen etc.)
=
Gewinn
Die Erlöse und Kosten werden als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfasst. Der sich daraus ergebende Gewinn ist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Anlage G einzutragen – in Zeile 4 mit der Angabe „Photovoltaikanlage“ als Art des Betriebs. Bei der elektronischen Einkommenssteuererklärung über ELSTER wird der Gewinn dann automatisch in den Hauptvordruck ESt übertragen.
In den ersten Jahren sind Verluste beispielsweise aufgrund von Finanzierungen und Sonderabschreibungen nicht unüblich. Mit einer Einschränkung können diese ebenfalls geltend gemacht werden: Über die gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren muss die Anlage insgesamt einen Gewinn erzielen. Dafür verlangt das Finanzamt einen Nachweis, also z.B. eine Amortisationsberechnung des Anlagenbauers. Dieser Totalüberschuss ist aufgrund der niedrigen Einspeisevergütungen häufig nur durch das Einkalkulieren der eingesparten Stromkosten durch den Eigenverbrauch zu erreichen.
Fazit: Gewinne aus dem Betrieb nicht steuerbefreiter Photovoltaikanlagen erhöhen – zusammen mit den Einnahmen aus unselbständiger oder weiterer selbständiger Arbeit – die zu entrichtende Einkommensteuer.

Nicht steuerbefreite PV-Anlagen: Gewinnermittlung per EÜR
Die Gewinnermittlung bei einer PV-Anlage ist keine Hexerei. Dafür werden in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) lediglich die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt.
Der Gewinn ergibt sich aus der Formel:
Dabei gehören zu den
Betriebseinnahmen:
- Einspeisevergütung: Die Vergütung, die der Betreiber einer PV-Anlage für die Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz erhält, ist für den Zeitraum von 20 Jahren gesetzlich garantiert. Für ausgeförderte Anlagen gibt es nach aktueller EEG-Fassung bis zum 31. Dezember 2032 zudem eine reduzierte Einspeisevergütung.
- Eigenverbrauch: Selbst verbrauchter Strom zählt ebenfalls zu den Betriebseinnahmen und unterliegt damit der Einkommensteuer.
- Pauschale Ermittlung:In diesem Fall wird ein Pauschalbetrag (20 Cent pro Kilowattstunde) angesetzt. Vorteil: Kein Rechercheaufwand
- Ansetzung des Wiederbeschaffungswertes: Hier wird der Preis pro Kilowattstunde angesetzt, der tatsächlich an den Energieversorger gezahlt werden müsste, wenn kein eigener Strom erzeugt werden würde. Vorteil: meist finanziell vorteilhafter als die Pauschale.
- Berechnung des Eigenverbrauchs anhand der Herstellungskosten: Hierzu werden die Betriebsausgaben (inkl. Abschreibung und Zinsen) bei der Finanzierung ermittelt sowie der prozentuale Anteil des Eigenverbrauchs.
Hinweis: Ob auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer anfällt, hängt von der umsatzsteuerlichen Behandlung ab (z. B. Regelbesteuerung/Kleinunternehmerregelung und Zuordnung zum Unternehmensvermögen). Pauschale Zeilenangaben sollten jährlich mit dem aktuellen ELSTER-Formular geprüft werden.

Betriebsausgaben:
- Investitionskosten: Die Anschaffungskosten dürfen nicht direkt im Jahr der Anschaffung als Ausgabe abgesetzt werden. Die Abschreibung (AfA, Absetzungen für Abnutzung) erstreckt sich auf die angenommene Nutzungszeit von 20 Jahren. Dazu gehören u.a. auch die Installations- und Abnahmekosten.
- Betriebskosten: Reparatur- und Wartungskosten, Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Bank, Reinigungskosten, Zählermiete etc. gehören zu den absetzbaren Betriebskosten.
- Finanzierungskosten: Wenn ein Kredit aufgenommen wurde, mindern die Zinsen die Einkommenssteuerlast.
- Umsatzsteuer: Betrieblich veranlasste Steuern sind in voller Höhe absetzbar.
Weitere Informationen zu diesem Thema bietet der Beitrag Photovoltaik Kosten.

Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wirken sich auch auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage aus. Wie die Amortisationszeit ermittelt wird, zeigt unser Beitrag Wirtschaftlichkeit und Amortisation einer PV-Anlage berechnen.
Grunderwerbsteuer: je nach Nutzung erforderlich

Wird nicht nur eine Photovoltaikanlage, sondern eine Immobilie mit einer bereits vorhandenen Photovoltaikanlage erworben, ist auch die Grunderwerbssteuer ein Thema. Ob sie anteilig für die Dachanlage gezahlt werden muss, richtet sich nach deren Gebrauch: Wird sie ausschließlich zur Eigenversorgung des Gebäudes genutzt, erhöht der Kaufpreisanteil die Grunderwerbsteuer. Wird sie dagegen gewerblich genutzt (Stichwort: Einspeisevergütung), gehört sie als „Betriebsvorrichtung“ nicht zum Gebäude. Für die grunderwerbsteuerliche Behandlung sollten Nutzung, Bauart und die Verwaltungspraxis des jeweiligen Bundeslandes getrennt geprüft werden:
- Installation auf dem Dach: Eine Aufdach-Anlage gilt regelmäßig als Betriebsvorrichtung, sodass auf den Kaufpreis in der Regel keine Grunderwerbsteuer anfällt – maßgeblich sind jedoch Bauart, Nutzung und die Verwaltungspraxis des jeweiligen Bundeslandes.
- Einbau in das Dach: Eine Indach-Anlage wird dagegen häufig als Gebäudebestandteil eingeordnet, sodass auf den auf sie entfallenden Kaufpreisanteil Grunderwerbsteuer anfallen kann – die genaue Einordnung richtet sich nach dem Einzelfall und der Landesfinanzverwaltung.
Der Grund: Indach-Anlagen sind fest integriert und zählen damit nicht zu sogenannten beweglichen Gütern. Diese Abgrenzung gilt genauso für die unterschiedlichen Fassadenmodule.

Die Höhe der Grunderwerbssteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und beträgt zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Auskunft gibt die Internetseite des jeweiligen Landesfinanzministeriums.
Wichtig: Dieser Artikel bietet nur eine Einführung in steuerrechtliche Fragen. Vor dem Kauf einer PV-Anlage beziehungsweise dem Kauf einer Immobilie mit PV-Anlage sollte daher immer eine Beratung durch den Steuerberater vorgenommen werden.
FAQ: Rund um Kauf und Betrieb einer PV-Anlage aus steuerrechtlicher Sicht Steuern sind ein Thema, mit dem sich die wenigsten… weiterlesen




