Photovoltaik und Steuern

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Abgaben ans Finanzamt: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und mehr

Betreiber einer PV-Anlage, die auch nur einen Teil des selbst erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen, sind aus Sicht des Finanzamtes Gewerbetreibende. Welche Steuern sie auf die Entgeltzahlungen der Netzbetreiber zu entrichten haben, hängt unter anderem von der Größe ihrer Photovoltaikanlage ab.

Photovoltaikanlagen und Steuern © K. U. Häßler, stock.adobe.com
Photovoltaikanlagen und Steuern © K. U. Häßler, stock.adobe.com
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Grundsätzlich können folgende Steuern auf eine PV-Anlage erhoben werden:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Grunderwerbsteuer
PV Erträge: Das Finanzamt möchte mitverdienen
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Doch keine Sorge, dies ist nur das gesamte Portfolio. Die meisten Anlagenbetreiber betrifft zum Glück nur ein Teil davor. Welche Steuerzahlung auf wen zukommt, führt unser kurzer Überblick auf. Über die Einzelheiten informieren die anschließenden Beiträge.

Warum wird eine Photovoltaik-Steuer fällig?

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, … Es ist schon verwirrend, was auf Betreiber einer PV-Anlage so alles zukommen kann. Gehört eine PV-Anlage auf dem Dach denn nicht ähnlich zu der Immobilie wie beispielsweise eine Heizungsanlage oder eine Klimaanlage? Eben nicht. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei einer PV-Anlage, mit der Strom für den Eigenbedarf und zur Einspeisung in das öffentliche Netz produziert wird, um eine gewerblich genutzte Anlage. Wer Strom in das öffentliche Netz einspeist, gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich als Unternehmer. Für viele kleine PV-Anlagen greifen allerdings weitreichende Befreiungen und Erleichterungen (Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, Nullsteuersatz bei der Anschaffung, Kleinunternehmer­regelung im Betrieb), so dass tatsächlich kaum Steuern anfallen.

Welche Photovoltaik-Steuer ist wirklich relevant?

Ob Steuern anfallen, kommt entweder auf die Größe der PV-Anlage oder auf die Einkünfte an.

  • Gewerbesteuer fällt für Anlagen bis 30 kWp seit 2022 nicht mehr an: § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz (GewStG) befreit deren Betrieb vollständig. Bei größeren Gebäudesolaranlagen bis 30 kW gilt nach § 3 Nr. 32 GewStG eine Befreiung, sofern ausschließlich Strom erzeugt und vermarktet wird; darüber hinaus greift bei natürlichen Personen und Personengesellschaften der Freibetrag von 24.500 Euro je Jahr nach § 11 GewStG.
  • Normalerweise ist der Umsatz zu versteuern, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen wird. Seit dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferung und Installation von begünstigten PV-Anlagen dem Nullsteuersatz (0 %) nach § 12 Abs. 3 UStG — der laufende Anlagenbetrieb wird steuerlich separat behandelt (Kleinunternehmer- oder Regelbesteuerung).
  • Eine Steuer auf das Einkommen entfällt für die meisten Betreiber: § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) befreit Einnahmen aus Anlagen bis 30 Kilowattpeak (kWp) von der Einkommensteuer – rückwirkend seit 2022. Als Freigrenze gilt insgesamt 100 kWp je Steuerpflichtigen. Anlagen, die diese Grenze überschreiten, sind vollständig einkommensteuerpflichtig.
  • Grunderwerbsteuer ist nur dann von Bedeutung, wenn eine Immobilie mit einer bereits vorhandenen PV-Anlage erworben wird. Bei einer Aufdach-PV-Anlage mit Einspeisung oder Stromverkauf wird auf den anteiligen Kaufpreis in der Regel keine Grunderwerbsteuer fällig; eine ausschließlich der Eigenversorgung dienende Anlage kann dagegen anteilig in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Dachintegrierte Anlagen (Solardachziegel, gebäudeintegrierte PV) gehören dagegen regelmäßig zur Bemessungsgrundlage.
Keine Umsatzsteuer mehr bei Photovoltaik-Anlagen
Keine Umsatzsteuer mehr bei Photovoltaik-Anlagen
Steuerfrei: Einnahmen aus kleinen Solaranlagen
Steuerfrei: Einnahmen aus kleinen Solaranlagen

Was hat sich steuerlich verändert? Die wichtigsten Reformen im Überblick

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen hat sich in den letzten Jahren grundlegend vereinfacht. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) und die Gewerbesteuerbefreiung (§ 3 Nr. 32 GewStG) für kleine Anlagen eingeführt – rückwirkend ab 2022. Das Jahressteuergesetz 2024 weitete diese Befreiungen zum 1. Januar 2025 weiter aus: Seitdem gilt die 30-kWp-Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudetypen, also auch für Mehrfamilienhäuser (für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden; ältere Anlagen folgen den davor geltenden Grenzen). Für den Kauf und die Installation von PV-Anlagen gilt bereits seit dem 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz von 0 % Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Die folgende Übersicht fasst zusammen, welche Steuer unter welchen Bedingungen relevant wird.

Steuerart

Wann relevant?
Rechtsgrundlage
Einkommensteuer
Für kleine Anlagen: frei
Befreit bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit für Anlagen ab 01.01.2025 (für Altanlagen gelten die zuvor je nach Gebäudetyp bestehenden Grenzen); Freigrenze gesamt 100 kWp. Größere Anlagen: steuerpflichtig.
§ 3 Nr. 72 EStG (seit 2022; JStG 2024)
Umsatzsteuer
Kauf/Installation: 0 %
Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation. Beim laufenden Betrieb: Kleinunternehmerregelung möglich (Umsatz bis 25.000 €).
§ 12 Abs. 3 UStG (seit Jan. 2023)
Gewerbesteuer
Für kleine Anlagen: frei
Befreit bis 30 kWp. Größere Anlagen: Gewerbesteuer erst ab einem Gewerbeertrag über 24.500 € je Jahr.
§ 3 Nr. 32 GewStG (seit 2022)
Grunderwerbsteuer
Nur Sonderfälle
Beim Kauf einer Immobilie mit vorhandener PV-Anlage, wenn diese ins Dach oder in die Fassade integriert ist (BIPV).
§ 2 GrEStG
Stand: April 2026 · Quellen: § 3 Nr. 72 EStG, § 3 Nr. 32 GewStG, § 12 Abs. 3 UStG, BMF-Schreiben 17.7.2023, JStG 2024

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich damit, wie die Erzeugung von Solarstrom mit einer PV-Anlage steuerlich geregelt ist, welche Steuern PV-Anlagenbetreiber zahlen müssen und wie sich die sogenannte Kleinunternehmerregelung auswirkt.

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