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Photovoltaik und Steuern: Häufige Fragen

PV-Ersparnis schätzen
1Verbrauch
2Dach
3Ergebnis
Personen im Haushalt
Dach / Anlage
ca. 1.400–1.800 €
Ersparnis / Jahr · bei 8 kWp · mit Speicher
Grobe Schätzung · 37 ct/kWh · Süddach angenommen

FAQ: Rund um Kauf und Betrieb einer PV-Anlage aus steuerrechtlicher Sicht

Steuern sind ein Thema, mit dem sich die wenigsten Menschen gerne beschäftigen. Den meisten sind die Regelungen zu kompliziert, wenn nicht sogar für Laien unverständlich. Bei jeder Kleinigkeit einen Steuerberater aufzusuchen, ist auch keine akzeptable Lösung. Wie erfreulich, wenn die am häufigsten gestellten Fragen übersichtlich zusammengestellt sind! Wir kennen die Sorgen der Anlagenbetreiber und beantworten gerne deren Fragen zum Steuerrecht rund um die Anschaffung und den Betrieb ihres Photovoltaiksystems.

Häufige Fragen © patpitchaya, stock.adobe.com
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Wichtig: Die Antworten ersetzen nicht die Beratung durch einen Steuerberater, der den konkreten Einzelfall prüft.

Warum gilt der Betrieb einer PV-Anlage als Gewerbe?

Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, 100 Prozent des selbst produzierten Solarstroms auch selbst zu verbrauchen. Für jede Kilowattstunde, die ein Betreiber einer PV-Anlage in das öffentliche Stromnetz einspeist, erhält er eine Vergütung vom Netzbetreiber. Daher wird er vom Finanzamt grundsätzlich als Gewerbetreibender angesehen.

PV Erträge: Das Finanzamt möchte mitverdienen
PV Erträge: Das Finanzamt möchte mitverdienen

Muss ich als Gewerbetreibender auch Gewerbesteuer abführen?

In den seltensten Fällen. Bei kleinen Gebäude-PV-Anlagen fällt Gewerbesteuer regelmäßig schon wegen § 3 Nr. 32 GewStG nicht an; bei anderen Fällen greift für natürliche Personen und Personengesellschaften zusätzlich der Freibetrag von 24.500 Euro. Liegt der Gewinn unter 24.500 Euro, bedeutet das nur: Es fällt wegen des gewerbesteuerlichen Freibetrags regelmäßig keine Gewerbesteuer an. Ob eine Gewerbeanmeldung nötig ist, ist davon getrennt zu prüfen. Die meisten PV-Anlagen haben eine so geringe Nennleistung, dass der Gewinn unterhalb dieses Grenzwertes liegen dürfte.

Kleine PV-Anlagen sind gewerbesteuerfrei
Kleine PV-Anlagen sind gewerbesteuerfrei

Muss ich meinen Gewinn überhaupt versteuern?

Jein. Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage können mehrere Steuern anfallen – oder auch nicht. Grundsätzlich kennt das Finanzamt zwei Abgrenzungen. Bei der

  • Umsatzsteuer: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung
  • Einkommensteuer: Gewinnermittlung oder Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Bei beiden Steuerarten kommt für die meisten Anlagenbetreiber die zweite Variante in Betracht. Die dafür geltenden Grenzen und Bestimmungen sind mittlerweile ausgesprochen komfortabel. Genauere Informationen bieten die verlinkten Beiträge.

Solaranlage auf einem Hausdach © smileus, stock.adobe.com
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Wann muss ich Umsatzsteuer bezahlen?

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Wer mit seiner PV-Anlage im Vorjahr einen Umsatz von höchstens 25.000 Euro erzielt hat und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt, kann sich als Kleinunternehmer eintragen lassen und ist damit von der Abführung der eingenommenen Mehrwertsteuer befreit. Wichtig: Maßgeblich ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Nachteilig dabei ist: Die bei der Anschaffung gezahlte Mehrwertsteuer kann dann auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Regelbesteuerung ist es umgekehrt. Seit Einführung des Nullsteuersatzes für begünstigte PV-Anlagen zu Beginn des Jahres 2023 müssen Kleinunternehmer beim Kauf begünstigter PV-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Die Einspeisevergütung ist bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steuerfrei.

Keine Umsatzsteuer mehr bei Photovoltaik-Anlagen
Keine Umsatzsteuer mehr bei Photovoltaik-Anlagen

Wann soll ich die Regelbesteuerung wählen?

Die Regelbesteuerung ist für kleinere Photovoltaikanlagen nicht mehr attraktiv. Galt bisher noch als vorteilhaft, dass das Finanzamt die gezahlte Mehrwertsteuer im folgenden Jahr erstattet, fällt beim Kauf begünstigter PV-Anlagen regelmäßig keine Umsatzsteuer mehr an. Es empfiehlt sich also eher der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung. Zu beachten ist jedoch: An die Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung ist man nach § 19 Abs. 3 UStG für fünf Kalenderjahre gebunden.

Muss ich Einkommensteuern bezahlen?

Es kommt auf die Größe der PV-Anlage an. Bei nach dem 31. Dezember 2024 angeschafften, in Betrieb genommenen oder erweiterten Anlagen gilt: Liegt die Bruttoleistung bei maximal 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (bei Inbetriebnahme bis Ende 2024 für Mehrfamilien-/Mischgebäude teils nur 15 kWp je Einheit) und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft, sind Einnahmen und Entnahmen aus dem PV-Betrieb nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Die Folge: Anlagenbetreiber müssen ihre Einkünfte aus der PV-Anlage nicht mehr ermitteln und auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Die Steuerbefreiung greift automatisch und ist kein Wahlrecht – einen Antrag wie früher bei der „Liebhaberei“ braucht es nicht mehr. Für PV-Anlagen mit einer größeren Kapazität gilt diese Regelung nicht und es fallen Einkommensteuern an. Zur Bestimmung der Höhe dient die Gewinnermittlung.

Steuerfrei: Einnahmen aus kleinen Solaranlagen
Steuerfrei: Einnahmen aus kleinen Solaranlagen

Wie erstelle ich eine Gewinnermittlung?

Wenn die Steuerbefreiung nicht greift, ist die richtige Anlage zur Einkommensteuererklärung die Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Welcher Betrag hier einzutragen ist, ergibt sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR. Dort werden alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst. Da dies auf elektronische Weise geschieht (ELSTER), erübrigt sich ein manuelles und damit fehleranfälliges Summieren. Das Ergebnis wird in die Anlage G übertragen und fließt dann automatisch in die ESt-Erklärung ein.

Was ist beim Kauf eines Batteriespeichers zu beachten?

Wird jetzt ein Energiespeicher  angeschafft, fällt mit der neuen Nullsteuer-Regelung keine Umsatzsteuer mehr an. Die Einkommensteuer ist davon losgelöst. Ihre Abgabepflicht richtet sich nach der Leistung der Photovoltaikanlage: 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit (für Altanlagen bis Ende 2024 bei sonstigen Gebäuden teils 15 kWp) und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen.

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Welche Steuern fallen beim Vermieten meines Dachs an?

Es kann lukrativ sein, die eigene Dachfläche zu vermieten, damit ein Dritter hier eine PV-Anlage betreibt. Die steuerrechtlichen Fragestellungen rund um die Anschaffung der PV-Anlage betreffen den Hauseigentümer nicht. Allerdings muss er die Einnahmen aus der Vermietung der Dachfläche bei der Steuer berücksichtigen. Für den Betreiber der PV-Anlage ist es einerlei, ob ihm das Dach gehört oder er es nur gemietet hat. Der Besitz ist nicht entscheidend, wohl aber die Nutzung. Es gilt das gleiche Steuerrecht wie beim Betrieb einer PV-Anlage auf dem eigenen Dach.

Die Dachfläche vermieten kann lukrativ sein
Die Dachfläche vermieten kann lukrativ sein

Was ist bei gemeinschaftlichen Einnahmen zu beachten?

Wenn eine PV-Anlage von mehreren Personen, also zum Beispiel gemeinsam mit dem Ehepartner, mit Geschwistern, Freunden oder anderen Parteien im Haus angeschafft wird, kann – je nach Ausgestaltung – eine Mitunternehmerschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vorliegen. Alle Mitglieder dieser Personengesellschaft haften mit ihrem Privatvermögen. Eine gesonderte Feststellung oder Steuererklärung ist nur nötig, wenn das Finanzamt sie verlangt oder steuerpflichtige Einkünfte zu erklären sind; bei nach § 3 Nr. 72 EStG vollständig steuerfreien PV-Einnahmen entfällt regelmäßig die Gewinnermittlung. Dafür erhält die GbR eine eigene Steuernummer. Für eine GbR gelten die gleichen Steuerregelungen wie für Einzelpersonen.

Photovoltaikanlage: Mehrere Betreiber können je nach Ausgestaltung eine GbR oder Mitunternehmerschaft bilden
Photovoltaikanlage: Mehrere Betreiber können je nach Ausgestaltung eine GbR oder Mitunternehmerschaft bilden

Muss ich als Betreiber einer PV-Anlage eine Bilanz erstellen?

Nein. Grundsätzlich erfolgt die Gewinnermittlung über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist nur für buchführungspflichtige Gewerbetreibende erforderlich. Die Untergrenzen liegen jedoch so hoch, dass sie für durchschnittliche Dachanlagen niemals greifen: Der jährliche Umsatz müsste 800.000 Euro oder der jährliche Gewinn 80.000 Euro übersteigen (§ 141 AO, Stand seit 2024 nach dem Wachstumschancengesetz).

Muss die Steuererklärung immer online übermittelt werden?

Eigentlich ja. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte zum Beispiel aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen, zur sogenannten Datenfernübertragung verpflichtet. Für Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und EÜR-Erklärungen bestehen jeweils eigene elektronische Übermittlungspflichten; Härtefallausnahmen bleiben möglich. Auch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des BMF kann seit 1. Januar 2021 nur noch in elektronischer Form über das Portal ELSTER (Elektronische Steuer-Erklärung) übermittelt werden. Ist dies jedoch wirtschaftlich unzumutbar, beispielsweise weil der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Übertragung in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, sind Ausnahmen „zur Vermeidung unbilliger Härten“ möglich. Diese müssen beim Finanzamt beantragt werden.

Ist Eigenverbrauch steuerpflichtig?

Ja, aber nicht immer. Der Eigenverbrauch ist für das Finanzamt eine „unentgeltliche Wertabgabe“, will sagen: Betreiber, die einen Teil ihrer Stromproduktion selbst verbrauchen, entnehmen diesen für den Privatgebrauch aus dem Unternehmensvermögen. Ohne etwas dafür zu bezahlen, versteht sich. Für diesen Selbstverbrauch können Steuern anfallen:

Die Bemessungsgrundlage orientiert sich grundsätzlich am fiktiven Einkaufspreis für vergleichbaren Strom; ob Pauschalen akzeptiert werden, ist mit dem Finanzamt zu klären.

Photovoltaikanlage: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?
Photovoltaikanlage: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?

Welches Formular für welche Steuer?

Alle hier aufgelisteten Formulare sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dafür wurde das Portal ELSTER (Elektronische Steuer-Erklärung) eingerichtet.

Welche Steuerwerte gelten seit 2025 auf einen Blick?

Drei Steuerarten sind für Privatbetreiber einer PV-Anlage relevant: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die folgende Übersicht zeigt, welche Schwellenwerte aktuell gelten und ob für die typische Hausanlage Steuern anfallen oder nicht.

Einkommensteuer

Schwellenwert
bei Neuanlagen seit 2025 bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit; bei bis 31.12.2024 angeschafften Mehrfamilien-/Mischgebäuden teils 15 kWp je Einheit; max. 100 kWp gesamt pro Steuerpflichtigen/Mitunternehmerschaft
Status
befreit Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, rückwirkend seit 1. Januar 2022. Keine EÜR und keine Anlage G nötig.

Umsatzsteuer beim Kauf

Schwellenwert
PV-Anlagen mit Bezug zu Wohngebäuden, in der Praxis ≤ 30 kWp
Status
0 % Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG seit 1. Januar 2023. Gilt für Module, Wechselrichter, Speicher und Installation.

Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung

Schwellenwert
Vorjahresumsatz ≤ 25.000 Euro und laufender Jahresumsatz ≤ 100.000 Euro
Status
befreit Mit Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Werte gültig seit 1. Januar 2025). Bei normalen Hausanlagen praktisch immer anwendbar.

Gewerbesteuer

Schwellenwert
Gebäude-Solaranlagen bis 30 kW nach § 3 Nr. 32 GewStG; sonst Gewinn > 24.500 Euro pro Jahr als Freibetrag für natürliche Personen/Personengesellschaften
Status
in der Praxis befreit § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Privat-Hausanlagen erreichen diesen Gewinn typischerweise nicht.

Bilanzpflicht

Schwellenwert
Jahresumsatz > 800.000 Euro oder Jahresgewinn > 80.000 Euro
Status
EÜR genügt § 141 AO, Werte angehoben durch das Wachstumschancengesetz seit 2024. Eine Bilanz ist für Dachanlagen nicht erforderlich.
Stand: April 2026. Quellen: § 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG, § 19 UStG, § 11 GewStG, § 141 AO.

Für die meisten Privatbetreiber bedeutet diese Übersicht: Bei einer typischen Anlage auf dem eigenen Wohnhaus fällt im Ergebnis weder Einkommen-, noch Umsatz-, noch Gewerbesteuer an. Eine Steuererklärung speziell für die PV-Anlage entfällt – die Anlage muss steuerlich nicht in der ESt-Erklärung auftauchen.

Was ist bei einer neuen Privat-PV-Anlage konkret zu tun?

Auch wenn die meisten kleinen Anlagen steuerlich kaum noch Aufwand verursachen, sind ein paar formale Schritte weiterhin nötig. Die folgende Übersicht zeigt den typischen Ablauf für eine Anlage bis 30 kWp auf dem eigenen Haus.

1
Beim Netzbetreiber anmelden

Vor der Inbetriebnahme muss der örtliche Netzbetreiber informiert werden. Den Anmeldeprozess übernimmt in der Regel die Installationsfirma.

2
Im Marktstammdatenregister eintragen

Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgt die Eintragung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Diese Pflicht besteht unabhängig von Größe und steuerlicher Behandlung.

3
Steuerlicher Status prüfen

Bei Anlagen bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit greift die Einkommensteuerbefreiung automatisch. Für die Umsatzsteuer empfiehlt sich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG – seit 2025 mit den Grenzen 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr.

4
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – wenn nötig

Für viele Privat-PV-Anlagen bis 30 kWp wird das Finanzamt nicht mehr aktiv. Fordert das Finanzamt den Fragebogen dennoch an, ist er elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Bei nur steuerfreien Einnahmen aus der PV-Anlage entfallen EÜR und Anlage G in den Folgejahren.

Tipp: Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer konkreten Anlage hilft ein Steuerberater am besten weiter. Wenn Sie noch in der Planung sind, finden Sie über unseren Fachbetriebsfinder einen Solar-Experten in Ihrer Nähe.

Diese FAQ-Seite wird laufend aktualisiert. Sollte Ihre Frage zum Thema noch nicht dabei sein, schauen Sie einfach hin und wieder vorbei. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem ausführlichen Ratgeber: Photovoltaik und Steuern.

Einkommenssteuer © Butch, fotolia.com
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