Photovoltaik: Gewerbe- und Umsatzsteuer

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Unternehmenssteuern bei PV-Bestands- und Neuanlagen

Wir alle wissen, wie gerne das Finanzamt die Hand aufhält. Doch was müssen Betreiber einer Photovoltaikanlage wirklich bezahlen? Verkaufen sie den erzeugten Solarstrom, sind sie unternehmerisch tätig und gelten daher als Gewerbetreibende. Eine Gewerbesteuer fällt bei EFH-Besitzer jedoch in den allerseltensten Fällen an. Bei der Umsatzsteuer lässt sich das so pauschal nicht sagen. Glücklicherweise sorgte das Jahressteuergesetz 2022 mit der sogenannten Nullsteuer für eine willkommene Erleichterung. Dafür müssen jedoch auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dieser Ratgeber klärt auf, welche Unternehmenssteuern Betreiber von Kleinanlagen abführen müssen und wie sich die sogenannte Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen auswirkt. Außerdem informieren wir detailliert über die Steuerbefreiung, wann sie greift und wann nicht.

PV Erträge: Das Finanzamt möchte mitverdienen
PV Erträge: Das Finanzamt möchte mitverdienen
Hinweis: Seit der am 16. Dezember 2022 erfolgten Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2022 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz. Dies betrifft alle auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes neu installierten Photovoltaikmodule sowie Wechselrichter und Batteriespeicher. Anlagenbetreiber, die sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, müssen auch bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr zahlen.
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Gewerbesteuer: 24.500 Euro Freibetrag

Gewerbesteuer © Zerbor, stock.adobe.com
Ob der Betreiber einer PV-Anlage Gewerbesteuer bezahlen muss oder nicht, hängt unter anderem von der Dimension der PV-Anlage ab © Zerbor, stock.adobe.com

Ob der Betreiber einer Photovoltaikanlage Gewerbesteuer bezahlen muss oder nicht, hängt von der Dimension der Anlage bzw. von seinem Gewinn ab: Beträgt dieser mehr als 24.500 Euro, so muss der Inhaber einer PV-Anlage ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen. Liegt der Gewinn unter dieser Grenze, so wird er vom Finanzamt als Bagatelle eingestuft und eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich. Die meisten durchschnittlichen PV-Anlagen haben eine zu geringe Nennleistung, um mit ihrem Gewinn den genannten Grenzwert zu überschreiten.

Kleine PV-Anlagen sind gewerbesteuerfrei
Kleine PV-Anlagen sind gewerbesteuerfrei

Dass in der Regel keine Gewerbesteuer entrichtet werden muss, bedeutet jedoch keineswegs, dass das Finanzamt nicht am Umsatz des Anlagenbetreibers interessiert ist. In bestimmten Fällen verzichtet die Behörde aber ganz auf diese zweite Unternehmenssteuer – seit der Einführung der Nullsteuer. Bevor wir auf die Einzelheiten der reduzierten Abgabe eingehen, stellen wir den „Normalfall“ bei der Umsatzsteuer, kurz: USt, vor.

Hinweis – doppelte Befreiung für kleine PV-Anlagen: Für PV-Anlagen bis 30 kWp greift seit 2022 zusätzlich eine eigene Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 32 GewStG. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG: Ist die PV-Anlage einkommensteuerfrei, ist sie auch gewerbesteuerfrei. Für die typische Hausanlage ist die Gewerbesteuer damit gleich doppelt vom Tisch – einerseits über die Spezialbefreiung, andererseits über den allgemeinen Freibetrag von 24.500 Euro. Mehr dazu im Artikel Photovoltaik: Einkommensteuer.

Umsatzsteuer: Anlagenbetreiber haben die Wahl

Umsatzsteuer © wsf-f, stock.adobe.com
Wer Solarstrom einspeist, verkauft diesen. Er macht Umsatz und muss daher Umsatzsteuer bezahlen © wsf-f, stock.adobe.com

Die Umsatzsteuer ist – klar – eine Besteuerung der Umsätze, die ein Unternehmen erzielt. Wer Strom an einen Netzbetreiber verkauft, ist in steuerlicher Hinsicht ein Unternehmer und muss die eingenommene Umsatzsteuer ans Finanzamt weiterreichen. So die Regel. Die meisten Anlagenbetreiber erzielen jedoch so geringe Einkünfte, dass für sie eine steuerliche Alternative, die Kleinunternehmerregelung, infrage kommt. Beide Besteuerungsformen haben Vor- und Nachteile:

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Regelbesteuerung

Für die Lieferung des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber erhält der Anlagenbetreiber eine festgelegte Summe, die Einspeisevergütung. Der Betrag wird vom Energieversorger inklusive Umsatzsteuer i.H.v. derzeit 19 Prozent gutgeschrieben. Diese Umsatzsteuer ist zum nächsten Fälligkeitstermin an das Finanzamt abzuführen. (Ob sich der Unternehmer damit eher als Steuereintreiber des Staates sieht oder einfach nur den zinslosen Kredit genießt, bliebt ihm überlassen.)

Werden mindestens 10 Prozent des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist, gibt es auch eine Gegenleistung: Für Betriebsausgaben geleistete Umsatzsteuer, die Vorsteuer, erstattet das Finanzamt dem Unternehmer zurück. Dafür muss die Steuer ordnungsgemäß auf den Rechnungen ausgewiesen sein. Dass sich der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer sofort, das heißt schon bei der ersten Umsatzsteuervoranmeldung, vom Finanzamt zurückholen kann, ist bei einer größeren Anschaffung ein klarer Vorteil.

Die Strom-Einsparung wird wie ein Handel gerechnet
Die Strom-Einsparung wird wie ein Handel gerechnet

Und dies sind die erforderlichen Mitteilungen ans Finanzamt:

  • Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Schätzung der voraussichtlichen Umsatzsteuer. Je nach Vorjahreszahllast ist sie monatlich (über 9.000 Euro) oder vierteljährlich (2.000–9.000 Euro) einzureichen. Bei Beträgen darunter kann das Finanzamt auf eine Voranmeldung verzichten. Diese Schwellen wurden zum 1. Januar 2025 angehoben (zuvor: 7.500 € bzw. 1.000 €).
  • Unverzichtbar ist die Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Jahr. In der Jahreserklärung werden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge verrechnet und so die maßgebliche Summe für die Einkommensteuer ermittelt. Abgabefrist ist der 31. Juli des Folgejahrs.

Alle Steuererklärungen sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

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Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung © Stockfotos-MG, stock.abobe.com
Kleinunternehmerregelung © Stockfotos-MG, stock.abobe.com

Die weitaus meisten Betreiber einer PV-Anlage sind aber gar nicht zu diesem komplizierten Verfahren verpflichtet. Für sie bietet der Gesetzgeber eine Erleichterung an: die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür zwei Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben (zuvor: 22.000 Euro) und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigen (zuvor: 50.000 Euro als Prognose). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wichtig: Erzielt der Betreiber weitere Einkünfte aus selbständiger Arbeit, werden diese hinzuaddiert.

Hinweis: Der Name ist geblieben, das Übermitteln hat sich geändert: Bei jeder Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen) ist der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ des BMF auszufüllen. Seit 1. Januar 2021 ist dies (außer in Härtefällen) nur noch in elektronischer Form über das Portal ELSTER (Elektronische Steuer-Erklärung) möglich. Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung genügt ein Häkchen in Zeile 123 (Seite 17).

Was wie ein Traum klingt – keine Umsatzsteuervoranmeldung, keine Jahreserklärung, viel Arbeit gespart – hat jedoch auch einen Haken: Keine Umsatzsteuer zahlen heißt auch keine Vorsteuer abziehen. Das wiegt mitunter schwerer. Daher war folgender Tipp bislang weit verbreitet: Zuerst die Regelbesteuerung anwenden und nach Ablauf der Bindungsfrist auf die Kleinunternehmerregelung wechseln!

Was bedeutet Bindungsfrist? Laut Gesetz ist ein Statuswechsel erst nach 5 Jahren möglich. Das heißt: Nach ihrer Wahl der Option Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung können Steuerpflichtige frühestens fünf Jahre darauf in die jeweils andere Besteuerungsform wechseln. Aufgepasst: Der Zeitraum beginnt mit dem 1. Januar, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Im Extremfall können es also knapp 6 Jahre sein.
Möglich: Nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln
Möglich: Nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln

Für Bestandsanlagen ist diese Empfehlung natürlich immer noch richtig, für nicht zu große Neuanschaffungen gibt sie mittlerweile jedoch eine bessere Option (s.u.).

Was sich 2025 an der Kleinunternehmerregelung geändert hat

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 grundlegend reformiert. Für Betreiber kleiner PV-Anlagen sind drei Punkte wichtig: Erstens wurden die Umsatzgrenzen deutlich angehoben – von 22.000 Euro auf 25.000 Euro im Vorjahr und von 50.000 Euro (Prognose) auf 100.000 Euro im laufenden Jahr (feste Grenze). Zweitens wechselt das Verfahren von einer reinen Nichterhebung zu einer echten Steuerbefreiung. Drittens gilt: Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, fällt der Status sofort weg – bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Für die typische Hausanlage spielen diese Grenzen praktisch keine Rolle, weil die Einnahmen einer 10-kWp-Anlage weit darunter liegen.

Kleinunternehmerregelung: Bis 2024 vs. seit 2025

Bis 2024

Vorjahrmax. 22.000 €
Lfd. Jahrmax. 50.000 € (Prognose)
StatusNichterhebung der Umsatzsteuer
Bei ÜberschreitenWechsel zur Regelbesteuerung erst im Folgejahr
JahreserklärungPflicht

Seit 1. Januar 2025

Vorjahrmax. 25.000 €
Lfd. Jahrmax. 100.000 € (feste Grenze)
StatusEchte Umsatzsteuer­befreiung
Bei ÜberschreitenSofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung im laufenden Jahr
JahreserklärungGrundsätzlich nicht mehr nötig
Quelle: § 19 UStG i. d. F. Jahressteuergesetz 2024; BMF-Schreiben vom 18. März 2025. Stand: April 2026.

In Kürze: Die Vorteile beider Besteuerungsformen

Regelbesteuerung:

  • Die Umsatzsteuer auf sämtliche Anschaffungskosten kann als Vorsteuer abgesetzt werden. („Vorsteuerabzug“)
  • Steuerbeträge, die für den laufenden Unterhalt der Anlage anfallen, werden ebenfalls als Vorsteuer erstattet.
  • Eigene Rechnungen dürfen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt werden.

Kleinunternehmerregelung:

  • Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung entfällt.
  • Der eigene „Verwaltungsaufwand“ ist deutlich geringer.
  • Die Zahlung einer Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch entfällt.
Photovoltaikanlage: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?
Photovoltaikanlage: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?
Hinweis: Die Entscheidung für eine der beiden Besteuerungsformen muss dem Finanzamt und dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.

Nullsteuer: Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 0 Prozent

Sie gilt seit dem 1. Januar 2023: die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 0 Prozent, kurz: Nullsteuer. Das klingt zu schön, um wahr zu sein? Richtig – wenn die daran gebundenen Bedingungen erfüllt werden. Ein genauer Blick deckt alle Hindernisse und Hürden auf. Im Folgenden ist aufgelistet, in welchen Fällen Anlagenbetreiber in den Genuss der Nullsteuer kommen (können).

Keine Umsatzsteuer mehr bei Photovoltaik-Anlagen
Keine Umsatzsteuer mehr bei Photovoltaik-Anlagen

Gesetzliche Grundlage ist der neue Absatz 3 im §12 Umsatzsteuergesetz (UStG). Alle weiteren Informationen wurden der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entnommen. (Stand: April 2026)

Hier gilt der Nullsteuersatz

  • Bei Lieferung oder Installation einer PV-Anlage ab 2023 – auch, wenn die Anlage bereits 2022 bestellt wurde. Bei Lieferung, wenn die Anlage nur gekauft wurde und selbst installiert wird; bei Installation, wenn diese beauftragt wurde und vollständig abgeschlossen ist.
  • Für PV-Module und andere Komponenten wie Wechselrichter und Batteriespeicher
  • Für PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp.
  • Bei einer Erweiterung von Bestandsanlagen
  • Beim Austausch defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage (nur Ersatzteile)
  • Beim Mietkauf (Leasing) einer PV-Anlage, jedoch nur, wenn tatsächlich eine Lieferung vorliegt, also beispielsweise der automatischen Eigentumsübergang am Ende der Laufzeit vereinbart wurde.
  • Auf und an Wohngebäuden oder in deren Nähe, also auf dem Dach, an der Fassade, auf dem Terrassendach oder Garagendach, am Balkon. Darunter fallen auch Balkonkraftwerke, die mit einer Steckdose verbunden werden. Ausschlaggebend ist der Anschluss zum Haus.
  • Auf und an öffentlichen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen
  • Beim Einspeisen von Strom, wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird
  • Auf Mieterstrom, wenn der Lieferant nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat.
Tipp: Händler und Handwerker sind nicht gesetzlich verpflichtet, die niedrigere Umsatzsteuer weiterzugeben. Daher werden PV-Anlagen nicht automatisch billiger. Vergleichen oder Verhandeln kann sich also lohnen.

Hier gilt der Nullsteuersatz nicht

  • Bei Lieferung oder Installation einer PV-Anlage bis 31. Dezember 2022. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht möglich.
  • Für PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung über 30 kWp.
  • Bei Reparaturen, wenn keine Ersatzteile installiert werden, sowie Wartungen.
  • Beim Anmieten einer PV-Anlage (da keine Lieferung)
  • Für mobile PV-Anlagen wie auf dem Camper sowie Wallboxen. Der Grund: Ohne Hausanschluss wird kein Strom ins Hausnetz eingespeist.
  • Beim Einspeisen von Strom, wenn auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, also die Regelbesteuerung ausgewählt wurde.
  • Auf Mieterstrom, wenn der Lieferant kein Kleinunternehmer ist.

Fazit zur Nullsteuer: Bei der Anschaffung ist für den Steuersatz strikt zwischen Neuanlagen und Bestandsanlagen zu trennen. Bei der Einspeisung und beim Mieterstrom richtet sich der Steuersatz danach, ob der Betreiber der Photovoltaikanlage der Kleinunternehmerregelung unterliegt oder nicht. Die größte Einsparung erzielen Betreiber einer nach dem 1. Januar 2023 installierten Anlage, bei der ein Solarteur die Steuersenkung an seinen Kunden weitergibt. Und: Anlagenbetreiber müssen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um eventuelle finanzielle Nachteile (Vorsteuerabzug) zu vermeiden.

PV-Steuern auf einen Blick: Die wichtigsten Paragrafen

Vier Vorschriften prägen die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen in Deutschland. Sie greifen ineinander – wer eine typische Hausanlage bis 30 kWp betreibt, profitiert in der Regel von allen vieren:

§

§ 12 Abs. 3 UStG

ThemaNullsteuersatz auf Lieferung und Installation
Wirkung0 % Umsatzsteuer auf Module, Wechselrichter, Batteriespeicher und Montage – seit 1. Januar 2023, weiterhin gültig.
Greift beiPV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden; Bruttoleistung bis 30 kWp ohne weitere Prüfung.
§

§ 19 UStG

ThemaKleinunternehmer­regelung
WirkungBefreiung von der Umsatzsteuer und vom Verwaltungsaufwand (Voranmeldung, Jahres­erklärung).
Greift beiVorjahresumsatz max. 25.000 €, lfd. Jahr max. 100.000 € (seit 1. Januar 2025).
§

§ 3 Nr. 72 EStG

ThemaEinkommensteuer­befreiung für PV-Erträge
WirkungEinspeisevergütung und Eigenverbrauchs-Entnahme bleiben einkommensteuerfrei; keine Gewinnermittlung nötig.
Greift beiAnlagen bis 30 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit; gesamt max. 100 kWp pro Steuerpflichtigem.
§

§ 3 Nr. 32 GewStG

ThemaGewerbesteuer­befreiung für PV-Anlagen
WirkungKeine Gewerbesteuer; Gewerbeanmeldung in der Regel nicht erforderlich.
Greift beiPV-Anlagen mit installierter Leistung bis 30 kWp – bei Anlagen darüber zusätzlich der allgemeine Freibetrag von 24.500 €.

Quellen: UStG, EStG und GewStG in der ab April 2026 geltenden Fassung; BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 und 18. März 2025.

Fazit

Welche unternehmerischen Steuern ans Finanzamt gezahlt werden müssen, richtet sich nach der Höhe des Gewinns, den eine Photovoltaikanlage abwirft. Bei der Umsatzsteuer kommt noch ein weiteres Kriterium hinzu: Im Fall der Regelbesteuerung ist die eingenommene Umsatzsteuer immer abzuführen, bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nie. Allerdings muss der Anlagenbetreiber dann auch die Mehrwertsteuer-Kosten tragen. Die festgelegte Besteuerungsform kann durchaus gewechselt werden. Bei der Wahl des cleversten Zeitpunkts bieten Steuerberater ihre Unterstützung an.

Für PV-Anlagen, deren Installation nach dem 1. Januar 2023 datiert, greift bei jeder Lieferung die Nullprozent-Besteuerung. Ein Trost, für alle, die diesen Vorteil nicht mehr ausschöpfen können: Die Anschaffungskosten sind jetzt höher als je zuvor. Und: Je länger eine Anlage bereits in Betrieb ist, desto länger lohnt sie sich schon.

Wichtig: Dieser Artikel bietet nur eine Einführung in steuerrechtliche Fragen. Vor dem Kauf einer PV-Anlage beziehungsweise dem Kauf einer Immobilie mit PV-Anlage sollte daher immer eine Beratung durch den Steuerberater vorgenommen werden.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Photovoltaik und Steuern: Häufige Fragen.
Einkommenssteuer © Butch, fotolia.com
Photovoltaik: Einkommensteuer

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