Einspeisevergütung

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Netzbetreiber-Entgelte für eingespeisten Solarstrom nach wie vor attraktiv

Wer seine Photovoltaik-Anlage zwischen 30. Juli 2022 und 31. Januar 2024 in Betrieb nahm, war schlau. Denn die Bundesregierung hatte die Degression der Einspeisevergütung in diesem Zeitraum ersatzlos gestrichen. Doch keine Panik: Die anschließende Absenkung dieser Förderung erfolgt immer noch äußerst moderat. Selbst die Änderungen durch das am 25. Februar 2025 in Kraft getretene Solarspitzengesetz fallen nicht großartig ins Gewicht. Wir erläutern die Details – und welche Vergütung die Betreiber noch einige Jahre nach Ablauf der 20-Jahre-Förderung nutzen können.

Sparen mit Solarenergie © guukaa, stock.adobe.com
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Aktuelle Einspeisevergütung – Stand April 2026

Teileinspeisung, Anlagen bis 10 kWp

7,78ct/kWh

Inbetriebnahme zwischen 1. Februar 2026 und 31. Juli 2026

Volleinspeisung bis 10 kWp

12,34 ct/kWh

Trend halbjährlich

▼ −1 %

Festschreibung

20 Jahre

Nächste Anpassung

1. August 2026

Quelle: Bundesnetzagentur, Fördersätze für Solaranlagen, § 48 Abs. 2 EEG 2023

Entwicklung der Einspeisevergütung

Am 1. April 2000 wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt, dass die Netzbetreiber allen Eigentümern einer Photovoltaikanlage für den Strom, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, eine feste Einspeisevergütung zu zahlen haben. Auch heute noch wird die Höhe des Betrags vom Gesetzgeber regelmäßig für alle Neuanlagen festgelegt. Was sich ebenfalls nicht geändert hat: Die Einspeisevergütung wird grundsätzlich für 20 volle Kalenderjahre nach Inbetriebnahme zum festen Satz gezahlt (§ 25 EEG). Sonderregeln greifen seit dem Solarspitzengesetz nur für Stunden mit negativen Börsenstrompreisen (§ 51 EEG). Egal, wie sie sich entwickelt: Die Anlagenbetreiber betrifft es nicht, denn sie genießen Bestandsschutz. Ausschlaggebend für die Höhe der Einspeisevergütung ist einzig das Datum der Inbetriebnahme.

Hinweis: Die feste Einspeisevergütung steht typischerweise Solaranlagen bis 100 kWp installierter Leistung offen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG). Für größere Anlagen tritt an ihre Stelle die gleitende Marktprämie nach § 20 EEG, also die Direktvermarktung mit Aufschlag.
Die Einspeisevergütung bleibt 20 Jahre konstant
Die Einspeisevergütung bleibt 20 Jahre konstant

Die Höhe der Einspeisevergütung nach dem EEG ist allerdings keineswegs konstant, sondern unterliegt in der Regel einer Degression. Das heißt: Da sich der Vergütungssatz nach dem Datum der Inbetriebnahme richtet, sinkt er in zuvor festgelegten Abständen.

Einspeisevergütung bis 29. Juli 2022

Bis Ende Juli 2022 unterlag die Einspeisevergütung einer monatlichen Degression, die Vergütung reduzierte sich also von Monat zu Monat. Erhielten Neuanlagen der ersten Generation nahezu 60 Cent, hatte sich die staatliche Vergütung für PV-Anlagen bis 10 kWp im Juli 2022 auf 6,23 Cent pro Kilowattstunde verringert. Die Begründung ist nachvollziehbar: Ein steigender Zubau an Photovoltaikleistung lässt die Preise purzeln. Außerdem: Wenn Anlagen immer erschwinglicher werden, benötigen sie weniger Förderung. Leider hat sich die positive Preisentwicklung 2022 jedoch umgekehrt. Darauf reagierte die Bundesregierung mit einem Aussetzen der Degression.

Entwicklung der Einspeisevergütung
Entwicklung der Einspeisevergütung
Hinweis: Unter Zubau versteht man den Bau neuer Photovoltaikanlagen bzw. die dadurch erhöhte jährliche Photovoltaikleistung. Staatlicherseits erwünscht war einst ein Jahresvolumen von 2.100 bis 2.500 Megawatt. Bewegte sich der Zubau in diesem Bereich, betrug die monatliche Degression 0,4 Prozent („Basisdegression“). Je stärker der annualisierte Brutto-Zubau den damaligen Zielkorridor überschritt, desto stärker fiel die monatliche Absenkung aus (§ 49 EEG in der bis 29. Juli 2022 geltenden Fassung). Seit 1. Februar 2024 gilt stattdessen eine feste halbjährliche Degression von 1 Prozent. Lange wurde der Wert um über 1.000 MW überschritten, was eine auf 1,4 Prozent erhöhte monatliche Degression bedeutete.

Einspeisevergütung von 30. Juli 2022 bis 31. Januar 2024

Mit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 wurden folgende Änderungen zum 30. Juli 2022 wirksam:

1. Erhöhung der Vergütungssätze
Aufgrund der Energiekrise sind die Preise für die Anschaffung und die Installation von Solaranlagen quasi explodiert. Um Anlageninteressenten zu ermutigen und ihnen die Entscheidung für eine gute Sache schmackhafter zu machen, wurden die Sätze für die Einspeisevergütung angehoben.

2. Trennung von Teileinspeisung und Volleinspeisung
Das war neu: Um die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz attraktiver zu machen, wird seit Juli 2022 bei einer Volleinspeisung deutlich mehr gezahlt. Volleinspeisung heißt, keinen Solarstrom selbst zu nutzen, sondern den gesamten Stromertrag an den Netzbetreiber zu liefern. Wird Strom für den Eigenbedarf „abgezweigt“, spricht man von einer Teileinspeisung oder Überschusseinspeisung. Die folgende Tabelle listet die jeweiligen Vergütungssätze für den Zeitraum vom 30. Juli 2022 bis 31. Januar 2024 auf.

Feste Einspeisevergütung für Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude
(§ 48 Abs. 2 EEG)
 Bis 10 kWBis 40 kWBis 100 kW
Teil-/Überschusseinspeisung8,2 Ct/kWh7,1 Ct/kWh5,8 Ct/kWh
Volleinspeisung13,0 Ct/kWh10,9 Ct/kWh10,9 Ct/kWh

Damit lag die Solarvergütung für Volleinspeiser ursprünglich bei mehr als dem Doppelten von zuvor. Ob sich eine Volleinspeisung für kleine Solaranlagen rechnet, untersucht unser Beitrag Lohnt sich eine Photovoltaik-Anlage?

Solarstrom-Förderung: Die Einspeisevergütung wurde angehoben
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3. Aussetzen der Degression
Die Maßnahmen lösten den erwarteten Run auf PV-Anlagen aus. Damit die lange Wartezeit auf einen Installationstermin keinen Interessenten doppelt bestraft, wurde die Einspeisevergütung bis Ende Januar 2024 eingefroren. Bis dahin in Betrieb genommene Neuanlagen erhielten exakt dieselbe Vergütung wie bei der Einführung der Maßnahme.

Einspeisevergütung seit 1. Februar 2024

Seit dem 1. Februar 2024 ist die Degression wieder in Kraft. Das heißt, die Einspeisevergütung ist wieder abhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Dennoch ist dies nur ein halber Schritt zurück. Denn statt von Monat zu Monat um 0,4 Prozent wie bis Juli 2022 sinkt die Förderung seit Februar 2024 halbjährlich um 1,0 Prozent. Für die jüngsten Halbjahre ergeben sich folgende Sätze:

Einspeisevergütung für Gebäude und Lärmschutzwände
(§ 48 Abs. 2 EEG)
 Bis 10 kWBis 40 kWBis 100 kW
01.02.2025 – 31.07.2025
Teil-/Überschusseinspeisung7,94 Ct/kWh6,88 Ct/kWh5,62 Ct/kWh
Volleinspeisung12,60 Ct/kWh10,56 Ct/kWh10,56 Ct/kWh
01.08.2025 – 31.01.2026
Teil-/Überschusseinspeisung7,86 Ct/kWh6,80 Ct/kWh5,56 Ct/kWh
Volleinspeisung12,47 Ct/kWh10,45 Ct/kWh10,45 Ct/kWh
01.02.2026 – 31.07.2026
Teil-/Überschusseinspeisung7,78 Ct/kWh6,73 Ct/kWh5,50 Ct/kWh
Volleinspeisung12,34 Ct/kWh10,35 Ct/kWh10,35 Ct/kWh
Quelle: Bundesnetzagentur, Fördersätze für Solaranlagen, Stand April 2026

Die aktuellen Werte beider Fördersätze sind bei der Bundesnetzagentur abrufbar: Fördersätze für Solaranlagen und Mieterstromzuschlag. (Bitte dort den Suchbegriff „Einspeisevergütung“ eingeben.)

Einspeisevergütung berechnen – Inbetriebnahme Februar bis Juli 2026

10 kWp

Vergütung pro kWh

7,78ct

durchschnittlich, gewichtet nach kWp-Stufen

Geschätzt pro Jahr

517

bei 950 kWh/kWp und ca. 70 % Überschuss

Werte: Bundesnetzagentur, Fördersätze 01.02.2026–31.07.2026. Vereinfachte Hochrechnung; Ihre tatsächliche Einspeisemenge weicht je nach Standort, Eigenverbrauch und Wetter ab.

Für die Staffelung ist die installierte Leistung ausschlaggebend, nicht die Menge des eingespeisten Solarstroms. Ist die Anlage größer als 10 kWp, wird ein Durchschnittswert errechnet. Beispiel 15-kWp-Anlage mit Überschusseinspeisung, im März 2026 in Betrieb genommen: Für die ersten 10 kWp erhält der Betreiber 10 x 7,78 Cent und 5 x 6,73 Cent, ergo durchschnittlich 7,43 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung läge die Vergütung bei 11,68 Cent/kWh.

Neuregelung durch Solarspitzengesetz von Februar 2025

1. Aussetzen der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen

Überschreitet der vorhandene Strom den Stromverbrauch, stürzen die Preise so weit herab, dass die Energie teurer wird als ihr Wert. Die Fachwelt nennt das „negative Strompreise“. Im Jahr 2024 war dies an 457 von 8.784 Stunden eines Jahres der Fall (das Schaltjahr 2024 hatte 24 Stunden mehr), was einem Wert von etwa 5,2 Prozent der Zeit entspricht. Im Jahr 2025 ist diese Zahl bereits auf 573 von 8.760 Stunden (rund 6,5 Prozent) gestiegen – ein neuer Rekord. Die Entwicklung der Solarenergie lässt für die kommenden Jahre weiter steigende Werte erwarten.

Mit der Neuregelung erhalten Anlagenbetreiber also keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen, sobald ihre Anlage über ein intelligentes Messsystem (iMSys) verfügt – bei Anlagen unter 100 kW greift die Aussetzung erst für Zeiträume nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das iMSys eingebaut wurde (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 EEG). Halb so tragisch, denn die „verlorenen“ Stunden werden angerechnet: Bei Photovoltaik-Anlagen verlängert sich die Vergütungsdauer nach § 51a Abs. 2 EEG mit dem Faktor 0,5 multipliziert mit den entgangenen Volllastviertelstunden — also 15-Minuten-Abschnitten, in denen die Anlage rechnerisch mit voller Nennleistung eingespeist hätte. Diese Maßnahme ist als Anreiz zu verstehen, überschüssigen PV-Strom im eigenen Haus zu speichern. Stromspeicher sind ohnehin eine sinnvolle Lösung für ein perfektes Energiemanagement.

Hinweis: Betreiber von Bestandsanlagen aufgepasst! Für Sie bleibt alles beim Alten. Und: Wechseln Sie auf freiwilliger Basis in die neue Regelung – einschließlich des Einbaus eines intelligenten Messsystems – erhalten Sie pro eingespeister kWh ein Vergütungsplus von 0,6 Cent (§ 100 EEG, unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission).

2. Deckelung der Einspeisung ohne intelligentes Messsystem (iMSys)

Der Einbau eines intelligenten Messsystems in Verbindung mit einer Steuerungseinrichtung – samt erfolgreichem Funktionstest nach § 9 EEG – soll sich lohnen. Wer sich dafür entscheidet, kann die volle Anlagenleistung einspeisen. Neuanlagen ohne intelligentes Messsystem dagegen werden auf 60 Prozent ihrer installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt begrenzt – bis ein iMSys mit Steuerungseinrichtung eingebaut und erfolgreich getestet ist (§ 9 Abs. 2 EEG). Frühere technische Vorgaben betrafen vor allem die Fernsteuerbarkeit sowie eine Wirkleistungsbegrenzung auf 70 Prozent für Anlagen bis 25 kWp (inzwischen abgeschafft); die heutige 60-%-Begrenzung ist eine Neuregelung des Solarspitzengesetzes. Nun wird der Einbau eines intelligenten Messsystems bei Neuanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung verpflichtend (§ 29 MsbG). Auch die aktuelle Erweiterung ist als Ansporn zur Anschaffung eines Solarstromspeichers zu verstehen.

Gut zu wissen: Eine Abregelung auf 60 % der installierten Leistung bedeutet keine verschenkte EEG-Vergütung von 40 %. Dafür ist der Unterschied zwischen Ertrags- und Anlagenleistung einfach zu groß. Selbst bei guten Bedingungen liegt der Verlust gerade mal im einstelligen Bereich. Bei mäßigen Ertragsbedingungen (suboptimaler Standort oder Winterhalbjahr) wirkt sich die 60-%-Regelung überhaupt nicht aus.
60%-Regelung: Max. 60% der Anlagenleistung wird eingespeist
Einspeisebegrenzung ohne iMSys: Die 60%-Regelung wirkt sich nur bei optimalen Bedingungen aus
Hinweis: Balkonkraftwerke(Steckersolargeräte) mit einer installierten Leistung von bis zu 2.000 Watt und einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Watt sind von der 60-%-Regelung ausgenommen.

Sie möchten noch mehr über das neue Gesetz wissen? Weitere Infos liefert unsere News vom 15. Februar 2025 (aktualisiert am 17. Februar 2025).

Hintergrund des Solarspitzengesetzes: Vor allem die CDU/CSU drängt darauf, die EEG-Vergütung „schrittweise auslaufen zu lassen“. Statt einer dauerhaften Subvention in festen Cent-Beträgen ließe sie sich marktgerechter ausgestalten. (Neue Energie-Agenda für Deutschland, Diskussionsentwurf der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag für den Energie-Kongress am 5. November 2024).

Was kommt nach 2026? Geplante EEG-Reform

Im Bundeswirtschaftsministerium und im Koalitionsvertrag wird seit Anfang 2026 öffentlich diskutiert, die feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen schrittweise durch marktorientierte Modelle zu ersetzen. Im Gespräch ist insbesondere, kleinere Neuanlagen ab einer bestimmten Leistungsschwelle in die Direktvermarktung zu überführen, statt sie über feste Cent-Beträge zu fördern. Stand Mai 2026 ist davon nichts gesetzlich beschlossen – Medienberichten zufolge zirkuliert ein inoffizieller Arbeitsentwurf, doch ein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf liegt nicht vor.

Wichtig für Anlageninteressenten: Wer seine Anlage noch unter geltendem Recht in Betrieb nimmt, behält den zum Inbetriebnahmedatum festgelegten Vergütungssatz für die gesetzliche Laufzeit von 20 Jahren (§ 25 EEG). Dieser Bestandsschutz ist ein zentrales Argument, mit der Inbetriebnahme nicht ohne Grund auf eine künftige Reform zu warten – diese könnte ungünstiger ausfallen und müsste für Bestandsanlagen eigene Übergangsregeln vorsehen. Sobald ein Gesetzesentwurf konkretisiert wird, aktualisieren wir diesen Beitrag.

Einspeisevergütung für Ü20-Anlagen

Die ersten Photovoltaikanlagen haben mittlerweile das Ende der 20-jährigen Vergütungsgarantie erreicht – und Jahr für Jahr kommen neue hinzu. Die Betreiber der sogenannten ausgeförderten Anlagen werden jedoch nicht alleine gelassen. Beträgt die installierte Leistung weniger als 100 kW, besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Einspeisevergütung (§§ 19 und 21 EEG). Allerdings richtet sich deren Höhe dann nach dem sogenannten Jahresmarktwert Solar (JW Solar). Dessen Berechnung erfolgt anhand der monatlich durch die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ermittelten und auf deren gemeinsamen Internetplattform Netztransparenz.de veröffentlichten Marktwerte (MW Solar). Stichtag für die Veröffentlichung ist spätestens der zehnte Werktag des Folgemonats; die Jahreswerte für das vorausgegangene Jahr werden im Januar des Folgejahres veröffentlicht. Betreiber ausgeförderter Anlagen erhalten ihre Abrechnung also immer Anfang des Folgejahrs – und wissen dann erst, ob eine Erstattung oder eine Zahlung fällig wird. Zuvor haben die Netzbetreiber jeweils bis zum 15. eines Folgemonats „Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten“ (§ 26 EEG).

Photovoltaik-Anlagen haben ihr Lebensende nach 20 Jahren noch nicht erreicht
Photovoltaik-Anlagen haben ihr Lebensende nach 20 Jahren noch nicht erreicht

De facto handelt es sich hier um eine reduzierte Einspeisevergütung. 2020 betrug der Jahresmittelwert geringe 2,879 ct/kWh. Für 2021 war schon im 2. Halbjahr eine attraktivere Vergütung zu erwarten, denn ab Mai stieg der Monatsmarktwert stark an: von 4,187 auf stolze 27,075 ct/kWh im Dezember. Als Begründung wurde der hohe Strompreisanstieg 2021 angeführt. Allerdings seien die Marktwerte im Winter durch die schwächere solare Stromproduktion ohnehin tendenziell höher. Nach starken Schwankungen in den Folgejahren wurde im Dezember 2023 ein ungewöhnlich niedriger Marktwert verzeichnet.

2024 ergab sich folgendes Bild: Mit 3,161 Cent/kWh lag der Wert im Mai am niedrigsten, mit 11,171 Cent/kWh im Dezember am höchsten. Im Ergebnis ergab sich ein Jahresmarktwert JWSolar von 4,624 Cent/kWh. Für 2025 ist der Wert weiter gesunken: Der Jahresmarktwert JWSolar liegt bei 4,508 Cent/kWh (Stand: 10. Januar 2026). Hauptursache war ein außergewöhnlich sonnenreicher Mai 2025 mit einem Monatsmarktwert von nur 1,997 Cent/kWh. Der Jahresmittelwert MWSolar(a) nach § 33 EEG 2012 lag für 2024 bei 5,858 Cent/kWh und für 2025 bei rund 6,1 Cent/kWh (Netztransparenz weist je nach Darstellung 6,127 bzw. 6,17 Cent/kWh aus).

Der Jahresmarktwert Solar ist abhängig vom Strompreis an der Strombörse
Der Jahresmarktwert Solar ist abhängig vom Strompreis an der Strombörse

Die Höhe dieser Vergütung verringert sich zudem noch um einen Betrag für die Netzbetreiber. Bis 2021 war dies eine festgelegte Vermarktungspauschale in Höhe von 0,4 ct/kWh bzw. 0,2 ct/kWh, wenn ein intelligentes Messsystem installiert ist. Seit 2022 sind es die tatsächlichen Vermarktungskosten der ÜNB.

Nach § 25 Abs. 2 EEG endet dieser Übergangsanspruch am 31. Dezember 2032.

Hinweis: Die Umstellung erfolgt automatisch. Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist zumindest bis zur Markterklärung für intelligente Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nicht erforderlich. In diesem Fall kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung auf den Anlagenbetreiber zu.

TIPP

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Einspeisevergütung und Wirtschaftlichkeit

Für die Einspeisevergütung spricht zweifellos der Komfort bei der Abwicklung. Alles läuft nahezu automatisch und erübrigt darüber hinaus einen kostspieligen Stromspeicher. Schön ist auch, dass das oft hervorgehobene „Aber“ heute wieder leichter wiegt: Natürlich reicht der produzierte Strom in den seltensten Fällen aus und natürlich müssen die Verbraucher im Haus häufig zusätzlich mit deutlich teurerem Netzstrom versorgt werden. Eine Erweiterung einer bestehenden PVA gilt nach 12 Monaten als Neuanlage im Sinne von § 24 EEG – und kann unter den geltenden Voraussetzungen die zum Inbetriebnahmedatum festgelegte Einspeisevergütung in Anspruch nehmen.

Steigende Strombezugskosten sind immer das Hauptargument gegen eine Netzeinspeisung. Um die Photovoltaikanlage wirtschaftlich zu betreiben, ist es daher wichtig, ihre Größe optimal zu bemessen und möglichst viel des selbst produzierten Stroms auch selbst zu verbrauchen. Wird zusätzlich ein Energiespeicher eingebaut, lässt sich der Eigenverbrauch noch weiter erhöhen und somit der Strombezug aus dem öffentlichen Netz erfreulich minimieren.

Eine differenzierte Entscheidungshilfe für die optimale Nutzung von Solarstrom bietet der Beitrag Netzeinspeisung vs. Eigenverbrauch.

Je mehr Solarstrom Sie selbst verbrauchen desto höher ist die Rendite
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Photovoltaik Wirtschaftlichkeit

Aufgrund der stetig sinkenden Einspeisevergütung stellen sich immer mehr PV-Interessenten die Frage: Lohnt es sich überhaupt noch, eine Photovoltaik-Anlage anzuschaffen?… weiterlesen

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