Netzbetreiber-Entgelte für eingespeisten Solarstrom nach wie vor attraktiv
Wer zwischen 30. Juli 2022 und 31. Januar 2024 eine Photovoltaik-Anlage anmeldete, war schlau. Denn die Bundesregierung hatte die Degression der Einspeisevergütung in diesem Zeitraum ersatzlos gestrichen. Doch keine Panik: Die anschließende Absenkung dieser Förderung erfolgt immer noch äußerst moderat. Selbst die Änderungen durch das am 25. Februar 2025 in Kraft getretene Solarspitzengesetz fallen nicht großartig ins Gewicht. Wir erläutern die Details – und welche Vergütung die Betreiber noch einige Jahre nach Ablauf der 20-Jahre-Förderung nutzen können.

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Entwicklung der Einspeisevergütung
Am 1. April 2000 wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt, dass die Netzbetreiber allen Eigentümern einer Photovoltaikanlage für den Strom, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, eine feste Einspeisevergütung zu zahlen haben. Auch heute noch wird die Höhe des Betrags vom Gesetzgeber regelmäßig für alle Neuanlagen festgelegt. Was sich ebenfalls nicht geändert hat: Die Einspeisevergütung bleibt über die Laufzeit von 20 Jahren konstant. Egal, wie sie sich entwickelt: Die Anlagenbetreiber betrifft es nicht, denn sie genießen Bestandsschutz. Ausschlaggebend für die Höhe der Einspeisevergütung ist einzig das Datum der Inbetriebnahme.

Die Höhe der Einspeisevergütung nach dem EEG ist allerdings keineswegs konstant, sondern unterliegt in der Regel einer Degression. Das heißt: Da sich der Vergütungssatz nach dem Datum der Inbetriebnahme richtet, sinkt er in zuvor festgelegten Abständen.
Einspeisevergütung bis 29. Juli 2022
Bis Ende Juli 2022 unterlag die Einspeisevergütung einer monatlichen Degression, die Vergütung reduzierte sich also von Monat zu Monat. Erhielten Neuanlagen der ersten Generation nahezu 60 Cent, hatte sich die staatliche Vergütung für PV-Anlagen bis 10 kWp im Juli 2022 auf 6,23 Cent pro Kilowattstunde verringert. Die Begründung ist nachvollziehbar: Ein steigender Zubau an Photovoltaikleistung lässt die Preise purzeln. Außerdem: Wenn Anlagen immer erschwinglicher werden, benötigen sie weniger Förderung. Leider hat sich die positive Preisentwicklung 2022 jedoch umgekehrt. Darauf reagierte die Bundesregierung mit einem Aussetzen der Degression.
Einspeisevergütung von 30. Juli 2022 bis 31. Januar 2024
Mit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 wurden folgende Änderungen zum 30. Juli 2022 wirksam:
1. Erhöhung der Vergütungssätze
Aufgrund der Energiekrise sind die Preise für die Anschaffung und die Installation von Solaranlagen quasi explodiert. Um Anlageninteressenten zu ermutigen und ihnen die Entscheidung für eine gute Sache schmackhafter zu machen, wurden die Sätze für die Einspeisevergütung angehoben.
2. Trennung von Teileinspeisung und Volleinspeisung
Das war neu: Um die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz attraktiver zu machen, wird seit Juli 2022 bei einer Volleinspeisung deutlich mehr gezahlt. Volleinspeisung heißt, keinen Solarstrom selbst zu nutzen, sondern den gesamten Stromertrag an den Netzbetreiber zu liefern. Wird Strom für den Eigenbedarf „abgezweigt“, spricht man von einer Teileinspeisung oder Überschusseinspeisung. Die folgende Tabelle listet die jeweiligen Vergütungssätze für den Zeitraum vom 30. Juli 2022 bis 31. Januar 2024 auf.
Feste Einspeisevergütung für Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) | |||
---|---|---|---|
Bis 10 kW | Bis 40 kW | Bis 100 kW | |
Teil-/Überschusseinspeisung | 8,2 Ct/kWh | 7,1 Ct/kWh | 5,8 Ct/kWh |
Volleinspeisung | 13,0 Ct/kWh | 10,9 Ct/kWh | 10,9 Ct/kWh |
Damit lag die Solarvergütung für Volleinspeiser ursprünglich bei mehr als dem Doppelten von zuvor. Ob sich eine Volleinspeisung für kleine Solaranlagen rechnet, untersucht unser Beitrag Lohnt sich eine Photovoltaik-Anlage?

3. Aussetzen der Degression
Die Maßnahmen lösten den erwarteten Run auf PV-Anlagen aus. Damit die lange Wartezeit auf einen Installationstermin keinen Interessenten doppelt bestraft, wurde die Einspeisevergütung bis Ende Januar 2024 eingefroren. Bis dahin angemeldete Neuanlagen erhielten exakt dieselbe Vergütung wie bei der Einführung der Maßnahme.
Einspeisevergütung seit 1. Februar 2024
Seit 1. Februar 2024 ist die Degression wieder in Kraft. Das heißt, die Einspeisevergütung ist wieder abhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Dennoch ist dies nur ein halber Schritt zurück. Denn statt von Monat zu Monat um 0,4 Prozent wie bis Juli 2022 sinkt die Förderung seit Februar 2024 halbjährlich um 1,0 Prozent. Für 2025 hat dies folgende Auswirkungen:
Feste Einspeisevergütung für Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) | |||
---|---|---|---|
Bis 10 kW | Bis 40 kW | Bis 100 kW | |
01.02.2025 – 31.07.2025 | |||
Teil-/Überschusseinspeisung | 7,94 Ct/kWh | 6,88 Ct/kWh | 5,62 Ct/kWh |
Volleinspeisung | 12,60 Ct/kWh | 10,56 Ct/kWh | 10,56 Ct/kWh |
01.08.2025 – 31.01.2026 | |||
Teil-/Überschusseinspeisung | 7,87 Ct/kWh | 6,81 Ct/kWh | 5,56 Ct/kWh |
Volleinspeisung | 12,48 Ct/kWh | 10,46 Ct/kWh | 10,46 Ct/kWh |
Die aktuellen Werte beider Fördersätze sind bei der Bundesnetzagentur abrufbar: Fördersätze für Solaranlagen und Mieterstromzuschlag. (Bitte dort den Suchbegriff „Einspeisevergütung“ eingeben.)
Für die Staffelung ist die installierte Leistung ausschlaggebend, nicht die Menge des eingespeisten Solarstroms. Ist die Anlage größer als 10 kWp, wird ein Durchschnittswert errechnet. Beispiel 15-kWp-Anlage mit Überschusseinspeisung, im März 2025 in Betrieb genommen: Für die ersten 10 kWp erhält der Betreiber 10 x 7,94 Cent und 5 x 6,88 Cent, ergo durchschnittlich 7,59 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung würde die Vergütung 11,92 Cent/kWh betragen.
Neuregelung durch Solarspitzengesetz von Februar 2025
1. Aussetzen der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen
Überschreitet der vorhandene Strom den Stromverbrauch, stürzen die Preise so weit herab, dass die Energie teurer wird als ihr Wert. Die Fachwelt nennt das „negative Strompreise“. Im Jahr 2024 war dies an 457 von 8.760 Stunden eines Jahres der Fall, was einem Wert von etwa 5,2 Prozent der Zeit entspricht. Das klingt nach nicht sehr viel, die Entwicklung der Solarenergie lässt für die kommenden Jahre aber einen höheren Prozentsatz erwarten.
Mit der Neuregelung erhalten Anlagenbetreiber also keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen. Halb so tragisch, denn die „verlorenen“ Stunden werden angerechnet. Das heißt, die Laufzeit der EEG-Vergütung währt auf jeden Fall 20 Jahre resp. 175.200 Stunden. Diese Maßnahme ist als Anreiz zu verstehen, überschüssigen PV-Strom im eigenen Haus zu speichern. Stromspeicher sind ohnehin eine sinnvolle Lösung für ein perfektes Energiemanagement.
2. Deckelung der Einspeisung ohne intelligentes Messsystem (iMSys)
Der Einbau von Smart Meter oder Steuerbox soll sich lohnen. Wer sich dafür entscheidet, darf so viel Strom einspeisen wie er möchte. Nicht steuerbare Photovoltaikanlagen dagegen werden bei 60 Prozent ihrer Nennleistung konsequent abgeregelt. Für PV-Anlagen über 25 kWp gilt dieses bereits seit 2021 und für alle Anlagen mit Anschluss an „steuerbare Verbraucher“ wie einer Wärmepumpe seit 2014. Nun wird die Installation ab 7 kWp verpflichtend. Auch die aktuelle Erweiterung ist als Ansporn zur Anschaffung eines Solarstromspeichers zu verstehen.

Sie möchten noch mehr über das neue Gesetz wissen? Weitere Infos liefert unsere News vom 15. Februar 2025 (aktualisiert am 17. Februar 2025).
Einspeisevergütung für Ü20-Anlagen
Die ersten Photovoltaikanlagen haben mittlerweile das Ende der 20-jährigen Vergütungsgarantie erreicht – und Jahr für Jahr kommen neue hinzu. Die Betreiber der sogenannten ausgeförderten Anlagen werden jedoch nicht alleine gelassen. Beträgt die Anlagenleistung unter 100 Kilowatt pro Jahr, besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Einspeisevergütung (§§ 19 und 21 EEG). Allerdings richtet sich deren Höhe dann nach dem sogenannten Jahresmarktwert Solar (JW Solar). Dessen Berechnung erfolgt anhand der monatlich durch die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ermittelten und auf deren gemeinsamen Internetplattform Netztransparenz.de veröffentlichten Marktwerte (MW Solar). Stichtag für die Veröffentlichung ist der 10. Tag des Folgemonats bzw. der 10. Januar für das vorausgegangene Jahr. Betreiber ausgeförderter Anlagen erhalten ihre Abrechnung also immer Anfang des Folgejahrs – und wissen dann erst, ob eine Erstattung oder eine Zahlung fällig wird. Zuvor haben die Netzbetreiber jeweils bis zum 15. eines Folgemonats „Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten“ (§ 26 EEG).

De facto handelt es sich hier um eine reduzierte Einspeisevergütung. 2020 betrug der Jahresmittelwert geringe 2,879 ct/kWh. Für 2021 war schon im 2. Halbjahr eine attraktivere Vergütung zu erwarten, denn ab Mai stieg der Monatsmarktwert stark an: von 4,187 auf stolze 27,075 ct/kWh im Dezember. Als Begründung wurde der hohe Strompreisanstieg 2021 angeführt. Allerdings seien die Marktwerte im Winter durch die schwächere solare Stromproduktion ohnehin tendenziell höher. Nach starken Schwankungen in den Folgejahren wurde im Dezember 2023 ein ungewöhnlich niedriger Marktwert verzeichnet.
2024 ergab sich folgendes Bild: Mit 3,161 Cent/kWh lag der Wert im Mai am niedrigsten, mit 11,171 Cent/kWh im Dezember am höchsten. Im Ergebnis ergab sich ein Jahresmarktwert JWSolar von 4,624 Cent/kWh. Der Jahresmittelwert MWSolar(a) beträgt entsprechend der Berechnung nach § 33 EEG 2012 für das Jahr 2024 5,858 Cent/kWh – und liegt damit sogar noch niedriger als im Vorjahr (Stand: 10. Januar 2025. Vorjahr: 8,003/kWh)

Die Höhe dieser Vergütung verringert sich zudem noch um einen Betrag für die Netzbetreiber. Bis 2021 war dies eine festgelegte Vermarktungspauschale in Höhe von 0,4 ct/kWh bzw. 0,2 ct/kWh, wenn ein intelligentes Messsystem installiert ist. Seit 2022 sind es die tatsächlichen Vermarktungskosten der ÜNB.
Nach § 25 EEG endet dieser Anspruch am 31. Dezember 2027.
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Einspeisevergütung und Wirtschaftlichkeit
Für die Einspeisevergütung spricht zweifellos der Komfort bei der Abwicklung. Alles läuft nahezu automatisch und erübrigt darüber hinaus einen kostspieligen Stromspeicher. Schön ist auch, dass das oft hervorgehobene „Aber“ heute wieder leichter wiegt: Natürlich reicht der produzierte Strom in den seltensten Fällen aus und natürlich müssen die Verbraucher im Haus häufig zusätzlich mit deutlich teurerem Netzstrom versorgt werden. Eine Erweiterung einer bestehenden PVA gilt nach 12 Monaten jedoch als Neuanlage – und jede Neuanlage hat ein Anrecht auf die aktuell geltende Einspeisevergütung.
Steigende Strombezugskosten sind immer das Hauptargument gegen eine Netzeinspeisung. Um die Photovoltaikanlage wirtschaftlich zu betreiben, ist es daher wichtig, ihre Größe optimal zu bemessen und möglichst viel des selbst produzierten Stroms auch selbst zu verbrauchen. Wird zusätzlich ein Energiespeicher eingebaut, lässt sich der Eigenverbrauch noch weiter erhöhen und somit der Strombezug aus dem öffentlichen Netz erfreulich minimieren.
Eine differenzierte Entscheidungshilfe für die optimale Nutzung von Solarstrom bietet der Beitrag Netzeinspeisung vs. Eigenverbrauch.


Photovoltaik Wirtschaftlichkeit
Aufgrund der stetig sinkenden Einspeisevergütung stellen sich immer mehr PV-Interessenten die Frage: Lohnt es sich überhaupt noch, eine Photovoltaik-Anlage anzuschaffen?… weiterlesen
