Neue Zuschüsse und Zuständigkeiten
BAFA und KfW gibt es natürlich nach wie vor. Was die Förderung von EE-Anlagen betrifft, haben sich aber die Zuständigkeiten geändert. Bis Ende 2023 hieß es BAFA: Zuschuss – KfW: Kredit. Seit Anfang 2024 gelten andere Merksätze: Das BAFA fördert die Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung) und die Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz. Die KfW fördert die Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik). Gleichzeitig wurde die Förderung vollkommen umgekrempelt – und ist de facto noch attraktiver geworden. Wir informieren Sie über die aktuellen Neuerungen.

Neue Zuständigkeiten
Das Förderziel ist klar formuliert: Die Bundesregierung möchte „Investitionen in Einzelmaßnahmen anreizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die THG-Emissionen in Gebäuden – oder durch diese verursacht – in Deutschland gesenkt werden“. Daher legt sie den Fokus derzeit auf die Effizienzsteigerung in Bestandsgebäuden.
Die vom BAFA herausgegebene Tabelle „Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude“ zeigt die Zuständigkeiten der Einzelmaßnahmen-Förderung auf (Stand: 1. Januar 2024):

Unveränderte Konditionen gelten beispielsweise für die Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und die Anlagentechnik (außer Heizung). Die Förderung bei den Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) hat sich jedoch gewandelt. Zum einen ist die KfW nun die richtige Anlaufstelle, zum anderen wurden die Fördersätze erhöht. Für solarthermische Anlagen sind folgende Punkte interessant:
Neue Förderungen für den Heizungstausch
Spätestens ab 2028 ist die Nutzung von mindestens 65% Erneuerbare Energien für alle neuen Heizungen verbindlich. Um die Investitionskosten stemmen zu können, werden Bürgerinnen und Bürger mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Umstieg auf erneuerbares Heizen unterstützt. Die neue Förderung für den Heizungstausch greift auch für solarthermische Anlagen, die nicht nur für die Warmwasserbereitung, sondern (auch) für die Heizungsunterstützung ausgelegt sind.
Wie hoch die Förderung ausfällt, kann nach einem Baukastenprinzip ermittelt werden:
Förderung | Grund-förderung | Klima-bonus | Einkommens-bonus | Förder-satz |
---|---|---|---|---|
Installation einer neuen Solarthermie-Anlage | 30 % | – | – | 30 % |
Ersatz einer alten Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe durch eine Solarthermie-Anlage | 30 % | 20 % | – | 50 % |
Installation einer neuen Solarthermie-Anlage bei Jahres-Haushaltseinkommen von <40.000 € brutto | 30 % | – | 30 % | 60 % |
Ersatz einer alten Heizung durch eine Solarthermie-Anlage bei Jahres-Haushaltseinkommen von <40.000 € brutto | 30 % | 20 % | 30 % | 70 % |
Der Fördersatz ist auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt, beträgt im Optimalfall also nicht 80 Prozent. Mit der Einführung des Klimabonus hat der Heizungs-Tausch-Bonus ausgedient. Den Klimageschwindigkeitsbonus, so der exakte Name, gewährt der Bund bis Ende 2028 für jeden Austausch einer funktionstüchtigen Heizungsanlage auf Basis fossiler Brennstoffe. Anträge nimmt die KfW ab dem 24. Februar 2024 entgegen (KfW Programm 458).
Neu für Neubauten: BEG WG-Kredite statt KfW-Programm 261
Aus dem einstigen Untertitel des KfW Programms 261: Wohngebäude – Kredit „Haus und Wohnung energieeffizient bauen und sanieren“ wurde das „bauen“ gestrichen. Für Neubauten gelten nun (wechselnde) Kredite im Bereich „Klimafreundlicher Neubau“. Im Nu erschöpft waren die Haushaltsmittel im KfW Programm 297/298. Aktuell erhalten Familien mit mindestens einem Kind jedoch einen zinsgünstigen Kredit im KfW Programm 300 (Stand: 12. Februar 2024). Für Bestandsbauten hat sich dagegen nichts geändert. Der Kredit KfW 261 kann nach wie vor für eine Komplettsanierung zum Effizienzhaus genutzt werden.
Neue Möglichkeit der Kumulierung von BEG EM und BEG WG
Im Rahmen einer Komplettsanierung (BEG WG) anfallende Umbaumaßnahmen oder zeitgleich durchzuführende Sicherheitsmaßnahmen wie ein Einbruchschutz oder die barrierefreie Ausstattung des Wohnraums (BEG EM) können zusätzlich gefördert werden. Wichtig ist nur, dass im Antrag keine Maßnahme doppelt auftaucht. Für Sanierungsmaßnahmen ist das BAFA (Zuschuss) zuständig, für Barrierefreiheit und Einbruchschutz die KfW (Kredit-Programm 159).
Schnell sein kann sich lohnen
Wie bei allen Förderungen sind die Haushaltsmittel begrenzt. Beantragt werden kann die Förderung im KfW-Programm 458 zwar erst ab dem 24. Februar 2024. Wenn Sie die Voraussetzungen für den Zuschuss erfüllen, empfehlen wir eine umgehende Registrierung im Kundenportal „Meine KfW“. Dies ist jetzt schon möglich.

