Photovoltaik Fördermittel

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Finanzielle Förderung von PV-Anlage und Solarstromspeicher

Bei der Gewährung von Fördermitteln hat sich Vieles geändert. Anfangs wurden Photovoltaikanlagen und Stromspeicher erheblich finanziell unterstützt, denn sonst wären sie kaum erschwinglich gewesen. Als dann jedoch die Anschaffungskosten immer weiter fielen, senkte der Staat kontinuierlich seine rückzahlungsfreien Subventionen. Im Bereich der Photovoltaik ist als „Förderung“ i.e.S. nur noch die Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) übrig geblieben. Wer die Augen offenhält, kann eventuell dennoch in den Genuss eines Zuschusses kommen. Wir zeigen die Möglichkeiten auf.

Fördermittel © DOC RABE MEDIA, stock.adobe.com
Fördermittel © DOC RABE MEDIA, stock.adobe.com
Hinweis: Kredite werden im Allgemeinen ebenfalls als „Förderung“ bezeichnet – ungeachtet der Tatsache, dass es sich faktisch um Darlehen handelt, die zwar über eine Durststrecke hinweghelfen, selbstverständlich aber zurückgezahlt werden müssen. Die KfW verwendet diesen Oberbegriff ebenfalls und unterscheidet dann „Zuschuss“ und „Kredit“.
Die Preise für Solarstromspeicher sind deutlich gesunken
Gut für die Finanzierung: Die Preise für Solarstromspeicher sind deutlich gesunken
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Staatliche Förderung von Solaranlagen

Streng genommen ist die KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau kein staatliches Unternehmen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts untersteht sie jedoch dem Finanzministerium. Anders als Geschäftsbanken besitzt die Förderbank keine Filialen und verfügt nicht über Kundeneinlagen. Nach eigenen Angaben werden „Menschen, Länder und Institutionen, die weiterdenken und dadurch die Gesellschaft voranbringen“, durch die KfW gefördert.

Derzeit schüttet die KfW – ebenso wie das BAFAkeine Förderzuschüsse für PV-Anlagen aus. Mit dem Förderkredit KfW 270 wird jedoch immer noch die Planung, Anschaffung und Installation unterstützt. Genauer erläutern wir dieses Darlehen im Beitrag Solarkredite. Dort gehen wir außerdem auf die Mitförderung von Solaranlagen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude ein.

EEG-Förderung: Einspeisevergütung

Der große Vorteil der Einspeisevergütung: Ist die Photovoltaikanlage erst einmal in Betrieb, wird diese staatliche Förderung 20 Jahre lang gezahlt. Unverändert, egal wie sich der Markt entwickelt. Das verschafft Anlagenbetreibern Planungssicherheit und hilft bei der Berechnung, wann sich die Investition amortisiert. Bis Juli 2022 befand sich diese Vergütung praktisch „im freien Fall“. Jeder Monat Verzögerung bedeutete auf diesem Gebiet einen Verlust. Im Gegenzug sanken die Stromgestehungskosten kontinuierlich, also die Kosten pro kWh, die während der gesamten Laufzeit einer PV-Anlage entstehen, dividiert durch den zu erwartenden kWh-Ertrag.

Entwicklung der Einspeisevergütung
Entwicklung der Einspeisevergütung

Dies und die deutliche Erhöhung der Einspeisevergütung für neu installierte PV-Anlagen ließ einen Boom erwarten – der dann auch tatsächlich eintrat. Für mehr Gelassenheit beim Warten auf den vielbeschäftigten Installationsbetrieb sorgte ein vorübergehendes Aussetzen der Herabstufung. Seit 1. Februar 2024 gilt nun wieder die alte Regelung, allerdings mit sehr viel niedrigerer Degression: Statt 0,4 Prozent pro Monat nur 1,0 Prozent pro Halbjahr.

Und: Zuvor lohnte sich eine Volleinspeisung erst ab einer Anlagengröße von mindestens 30 kWp. Viel zu viel für Photovoltaikanlagen auf dem Dach eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Nun aber kann unter Umständen eine Zweitanlage attraktiv sein. Der Grund: Die Einspeisevergütung für die Volleinspeisung wurde noch stärker angehoben als für die Teileinspeisung.

So erfreulich das ist: Die größte Rendite entsteht nach wie vor durch die Erhöhung des Eigenverbrauchsanteils bzw. Verstärkung der Eigennutzung. Wie dies erreicht werden kann, verrät der Beitrag Tipps zur Erhöhung des Eigenverbrauchs. Die Einsparung von Stromkosten ist zwar kein Zuschuss, kann aber durchaus als indirekte Förderung gelten.

Tipp: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet in seiner Förderdatenbank einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union. Einfach die Suchfunktion nutzen und das aktuelle Förderangebot durchforsten.
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Steuervorteile

Eine weitere indirekte Förderung ist die Absenkung der Umsatzsteuer auf 0 Prozent – und zwar für die gesamte Investition. Da die Vorsteuer entfällt, erübrigt sich auch der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, nur um den Vorsteuerabzug zu genießen.

Hinweis: Die Nullsteuer gilt auch für die Erweiterung von Bestandsanlagen, bei Reparaturen dagegen nur, wenn zugleich Ersatzteile verbaut werden. Weitere Informationen finden Interessierte in unserem Beitrag zu den Unternehmenssteuern.
Keine Umsatzsteuer mehr bei Photovoltaik-Anlagen
Keine Umsatzsteuer mehr bei Photovoltaik-Anlagen

Anders als die Umsatzsteuerregelung ist die Steuerbefreiung bei den Erträgen an die Größe der PV-Anlage gebunden. Die 30-kWp-Grenze liegt allerdings jenseits jeglichen Privatbedarfs und darf getrost ignoriert werden. Für das Betreiben von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und in deren Nähe muss mittlerweile keine Gewinnermittlung mehr erstellt, ja noch nicht einmal die Befreiung von der Zahlung einer Einkommensteuer beantragt werden.

Für kleine PV-Anlagen, die unter die Steuerbefreiungen fallen (typischerweise bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit), ist heute in vielen Fällen keine aktive Anmeldung beim Finanzamt mehr erforderlich.

Mit der automatischen Anerkennung des Betreibens als sogenannte Liebhaberei sind allerdings auch die Ausgaben keine Betriebsausgaben, sondern Privataufwendungen. Immerhin können die Arbeitsleistungen bei Montage und Installation nach wie vor steuerlich geltend gemacht werden: als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung. 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten werden dann von der Einkommensteuerlast abgezogen.

Tipp: Dachreparaturen können im Zuge der Montage einer PV-Anlage ebenfalls als Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Die Ausgaben für die Arbeitsleistung dürfen aber 6.000 Euro netto nicht überschreiten (Stand: 2026).

Mieterstromförderung nach § 21 EEG

Solaranlage auf einem Mehrfamilienhaus © Kara, stock.adobe.com
Solaranlage auf einem Mehrfamilienhaus © Kara, stock.adobe.com

Um auch Mieter an der Energiewende zu beteiligen, wurde 2017 eine gesetzliche Grundlage zur Förderung von Mieterstrom geschaffen. „Mieterstrom“ ist der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Mietwohnanlage erzeugte Strom, der direkt an die dort wohnenden Mieter geliefert und von ihnen verbraucht wird. Eine gute Idee – für die allerdings viele bürokratische Hürden überwunden werden mussten.

Mieterstrom: Win-Win-Situation für Mieter, Eigentümer und Umwelt
Mieterstrom: Win-Win-Situation für Mieter, Eigentümer und Umwelt

Das EEG 2021 brachte diverse Verbesserungen des Mieterstrommodells auf den Weg: Unter anderem erhält der Vermieter zusätzlich zum Erlös einen Zuschlag pro kWh, den Mieterstromzuschlag, auch Mieterstromförderung.

Neu seit 2023: Die bisherige Größenbeschränkung auf 100 kW für einzelne Mieterstromanlagen gilt nicht mehr. Da auch die EEG-Umlage entfällt, ist das Mieterstrommodell in Zukunft komplett umlagenbefreit. Das baut Bürokratien ab und macht das Modell wirtschaftlich noch interessanter. 

Mit dem Solarpaket I, das am 16. Mai 2024 in Kraft trat, wurden die Bedingungen weiter verbessert: Mieterstrom ist nun auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen förderfähig, solange der Strom ohne Umweg durch das öffentliche Netz zum Verbraucher gelangt. Zusätzlich wurde mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG ein eigenes, deutlich vereinfachtes Modell geschaffen. Bei der GGV bleibt der Vermieter von den Lieferantenpflichten befreit – Mieterinnen und Mieter beziehen weiterhin ihren Reststrom über einen frei wählbaren Stromanbieter. Im Gegenzug entfällt der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag. Die GGV eignet sich daher vor allem für kleinere Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen der administrative Aufwand des klassischen Mieterstrommodells in keinem Verhältnis zum Nutzen stünde.

Solaranlage auf einem Mehrfamilienhaus © Kara, stock.adobe.com
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Zuschuss für private E-Auto-Ladestationen

Von November 2020 bis Oktober 2021 vergab der Staat über die Förderbank KfW 800 Millionen Euro für die Einrichtung von Wallboxen (KfW-Programm 440). Dann waren die Mittel erschöpft. Die 300 Millionen Euro für die Förderung „Solarstrom für Elektroautos“ (KfW-Programm 442) reichten 2023 sogar nur für einen einzigen Tag. Inzwischen ist dieses Förderprogramm eingestellt und kann nicht mehr beantragt werden. Wer eine Wallbox fördern lassen möchte, sollte daher vor allem regionale Programme von Ländern, Kommunen oder Energieversorgern prüfen.

Eine eigene E-Ladestation macht für Elektroautos Sinn
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Fördermittel auf Landesebene, durch Stadt oder Kommune

Einige Bundesländer und Kommunen fördern weiterhin den Einbau von Stromspeichern. Wir nennen im Folgenden zwei Beispiele. Zu beachten ist dabei: Die Programme sind i.d.R. sehr kurzlebig, die Auflistung also nur eine Momentaufnahme. Es besteht weder ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Aktualität. Stand ist Januar 2026.

Photovoltaik: Informieren Sie sich über Fördermittel
Photovoltaik: Informieren Sie sich über Fördermittel

Für alle Förderprogramme gilt: Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf noch kein Auftrag für die zu installierende Anlagentechnik erteilt worden sein. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

  • Mit dem Programm SolarPLUS fördert die Stadt Berlin Photovoltaik auf Eigenheimen sowie ergänzende Maßnahmen wie Zählerschränke, Stromspeicher und Sonderanlagen (z. B. denkmalgerechte PV oder Anlagen auf besonderen Dachformen). Seit dem 8. Januar 2026 ist das Programm neu strukturiert (SolarPLUS S). Je nach Modul sind Pauschalen und Zuschüsse möglich – z. B. 750 Euro für den Zählerschrank, bis zu 4.750 Euro für Stromspeicher und bis zu 5.700 Euro für Sonderanlagen
  • Auch der Freistaat Sachsen unterstützt Projekte rund um Solarenergie. Aktuell gibt es z. B. einen Zuschuss von 300 Euro für die Anschaffung und Installation steckerfertiger Photovoltaik-Kleinanlagen (Balkonkraftwerke) – seit Ausschöpfung des Eigentümer-Kontingents stehen die Mittel ausschließlich Mieterinnen und Mietern zur Verfügung. Das Programm läuft noch bis zum 30. Juni 2026. Weitere Förderangebote können je nach Programm und Zielgruppe variieren – ein Blick in die Förderdatenbank lohnt sich.
Tipp: Eine garantierte Aktualität bietet die bereits erwähnte Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Solarstromspeicher: Fördermöglichkeiten prüfen
Solarstromspeicher: Fördermöglichkeiten prüfen

Photovoltaik-Förderung durch regionale Energieversorger

Manche Energieversorger haben für ihre Kunden eigene Förderprogramme aufgelegt. Die Zuschüsse reichen von Boni fürs Stromsparen bis zum Zuschlag auf die Einspeisevergütung. Ein Nachfragen beim eigenen Versorgungsunternehmen lohnt sich auf jeden Fall. Alternativ kommt vielleicht auch ein Stromanbieterwechsel in Betracht.

Bitte beachten: Der Fördermittel- und Kreditbereich unterliegt einem ständigen Wandel. Ihr Solaranlage Ratgeber ist bemüht, alle Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies kann jedoch nicht 100-prozentig garantiert werden. Daher sind alle hier gemachten Angaben ohne Gewähr.

Förderlandschaft auf einen Blick

Die Photovoltaik-Förderung in Deutschland ist mehrstufig: Bund, Länder und Kommunen verfolgen jeweils eigene Schwerpunkte. Direkte Zuschüsse für die PV-Anlage selbst sind auf Bundesebene weitgehend ausgelaufen – der wirtschaftliche Vorteil entsteht heute vor allem über Steuerbefreiungen, zinsgünstige Kredite und regionale Zuschüsse.

Bund

bundesweit
Steuer0 % Umsatzsteuer auf Anlage und Speicher
SteuerEinkommensteuer­befreiung bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
VergütungEEG-Einspeisevergütung, 20 Jahre lang garantiert
KreditKfW 270 zinsgünstig für Anlage und Speicher

Bundesländer

regional
SchwerpunktStromspeicher, Sonderlösungen, Balkonkraftwerke
FormDirektzuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen
BeispielBerlin SolarPLUS: bis 4.750 € Speicher, 750 € Zählerschrank
HinweisTöpfe oft begrenzt – früh prüfen, früh beantragen

Kommunen & Versorger

lokal
SchwerpunktPV-Anlagen, Speicher, Balkonkraftwerke, Wallboxen
FormPauschalen pro Anlage oder pro kWp/kWh-Speicher
AnbieterStadt, Landkreis, Stadtwerke, regionale Energieversorger
HinweisStark schwankend – jährliche Programme prüfen

Übersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit; Stand: April 2026.

So gehen Sie konkret vor

Damit keine Förderung verloren geht, gilt die wichtigste Regel: Erst beantragen, dann beauftragen. Wer den Vertrag mit dem Installationsbetrieb unterschreibt, bevor der Förderantrag bewilligt ist, verliert in der Regel den Anspruch.

Bedarf und Anlagengröße ermitteln
Stromverbrauch, Dachfläche und gewünschte Eigenverbrauchsquote als Grundlage festlegen – davon hängt ab, welche Förderprogramme passen.
Bundesförderung prüfen
EEG-Einspeisevergütung, Nullsteuersatz und Einkommensteuer­befreiung sind bundesweit sicher. Für die Finanzierung lohnt der Blick auf den KfW-Kredit 270.
Landes- und Kommunal­programme suchen
Förderdatenbank des Bundes, Website der eigenen Stadt/Gemeinde sowie des Stromversorgers prüfen. Programme sind kurzlebig – aktuelle Stände sind entscheidend.
Antrag vor Auftragsvergabe stellen
Erst nach Bewilligung den Vertrag mit dem Fachbetrieb unterzeichnen. Eine vorherige Beauftragung führt fast immer zum Verlust des Förderanspruchs.
Anlage planen, installieren, anmelden
Fachbetrieb beauftragen, Inbetriebnahme dokumentieren und PV-Anlage im Marktstammdatenregister eintragen. Erst dann ist die Einspeisevergütung gesichert.
Verwendungsnachweis und Auszahlung
Nach Abschluss Rechnungen und Nachweise im Förderportal hochladen. Die Auszahlung erfolgt erst nach Prüfung – das kann mehrere Wochen dauern.

Wer bei der Suche nach passenden Programmen Unterstützung möchte, kann den lokalen Markt auch über unseren Fachbetriebsfinder sondieren – viele Installateure kennen die regionalen Zuschüsse und beziehen diese in ihre Angebote ein.

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