Finanzielle Förderung von PV-Anlage und Solarstromspeicher
Bei der Gewährung von Fördermitteln hat sich Vieles geändert. Anfangs wurden Photovoltaikanlagen und Stromspeicher erheblich finanziell unterstützt, denn sonst wären sie kaum erschwinglich gewesen. Als dann jedoch die Anschaffungskosten immer weiter fielen, senkte der Staat kontinuierlich seine rückzahlungsfreien Subventionen. Im Bereich der Photovoltaik ist als „Förderung“ i.e.S. nur noch die Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) übrig geblieben. Wer die Augen offen hält, kann eventuell dennoch in den Genuss eines Zuschusses kommen. Wir zeigen die Möglichkeiten auf.


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Staatliche Förderung von Solaranlagen
Streng genommen ist die KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau kein staatliches Unternehmen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts untersteht sie jedoch dem Finanzministerium. Anders als Geschäftsbanken besitzt die Förderbank keine Filialen und verfügt nicht über Kundeneinlagen. Nach eigenen Angaben werden „Menschen, Länder und Institutionen, die weiterdenken und dadurch die Gesellschaft voranbringen“, durch die KfW gefördert.
Derzeit schüttet die KfW – ebenso wie die BAFA – keine Förderzuschüsse für PV-Anlagen aus. Mit dem Förderkredit KfW 270 wird jedoch immer noch die Planung, Anschaffung und Installation unterstützt. Genauer erläutern wir dieses Darlehen im Beitrag Solarkredite. Dort gehen wir außerdem auf die Mitförderung von Solaranlagen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude ein.
EEG-Förderung: Einspeisevergütung
Der große Vorteil der Einspeisevergütung: Ist die Photovoltaikanlage erst einmal in Betrieb, wird diese staatliche Förderung 20 Jahre lang gezahlt. Unverändert, egal wie sich der Markt entwickelt. Das verschafft Anlagenbetreibern Planungssicherheit und hilft bei der Berechnung, wann sich die Investition amortisiert. Bis Juli 2022 befand sich diese Vergütung praktisch „im freien Fall“. Jeder Monat Verzögerung bedeutete auf diesem Gebiet einen Verlust. Im Gegenzug sanken die Stromgestehungskosten kontinuierlich, also die Kosten pro kWh, die während der gesamten Laufzeit einer PV-Anlage entstehen, dividiert durch den zu erwartenden kWh-Ertrag.

Diese Entwicklung ist nun vorübergehend gestoppt: Bis Januar 2024 ist die Degression ausgesetzt, d.h. alle Photovoltaikanlagen, die bis dahin in Betrieb gehen, werden gleich behandelt. Die gezahlte Einspeisevergütung hängt nur noch von der Größe der Fotovoltaik-Anlage ab. PV-Interessenten müssen also nicht nervös werden, wenn ein vielbeschäftigter Installationsbetrieb auf sich warten lässt.
Und: Bisher lohnte sich eine Volleinspeisung erst ab einer Anlagengröße von mindestens 30 kWh. Viel zu viel für Photovoltaikanlagen auf dem Dach eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Nun aber kann unter Umständen eine Zweitanlage attraktiv sein. Der Grund: Die Einspeisevergütung für die Volleinspeisung wurde noch stärker angehoben als für die Teileinspeisung. Dennoch entsteht die größte Rendite durch die Erhöhung des Eigenverbrauchsanteils bzw. Verstärkung der Eigennutzung. Wie dies erreicht werden kann, verrät der Beitrag Tipps zur Erhöhung des Eigenverbrauchs. Die Einsparung von Stromkosten ist zwar kein Zuschuss, kann aber durchaus als indirekte Förderung gelten.
Steuervorteile
Eine weitere indirekte Förderung ist die Absenkung der Umsatzsteuer auf 0 Prozent – und zwar für die gesamte Investition. Voraussetzung ist, die Anlage wurde nach dem 31. Dezember 2022 geliefert und/oder installiert. Entscheidend ist das Datum der „Lieferung“. Dieses ist bei einem Kauf ohne Installation durch den Verkäufer das Datum der vollständigen Lieferung. Erfolgt zugleich die Installation, gilt das Datum des Abschlusses dieser Leistung. Da die Vorsteuer entfällt, erübrigt sich auch der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, nur um den Vorsteuerabzug zu genießen.

Nicht an das Lieferdatum, dafür aber an die Größe der PV-Anlage gebunden ist die Steuerbefreiung bei den Erträgen. Die neue 30-kWp-Grenze liegt allerdings jenseits jeglichen Privatbedarfs und darf getrost ignoriert werden. Für das Betreiben von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und in deren Nähe muss mittlerweile keine Gewinnermittlung mehr erstellt, ja noch nicht einmal die Befreiung von der Zahlung einer Einkommensteuer beantragt werden. Die Anmeldung der Anlage beim Finanzamt reicht aus.
Mit der automatischen Anerkennung des Betreibens als sogenannte Liebhaberei sind allerdings auch die Ausgaben keine Betriebsausgaben, sondern Privataufwendungen. Immerhin können die Arbeitsleistungen bei Montage und Installation nach wie vor steuerlich geltend gemacht werden: als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung. 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten werden dann von der Einkommensteuerlast abgezogen.
Mieterstromförderung nach § 21 EEG

Um auch Mieter an der Energiewende zu beteiligen, wurde 2017 eine gesetzliche Grundlage zur Förderung von Mieterstrom geschaffen. „Mieterstrom“ ist der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Mietwohnanlage erzeugte Strom, der direkt an die dort wohnenden Mieter geliefert und von ihnen verbraucht wird. Eine gute Idee – für die allerdings viele bürokratische Hürden überwunden werden mussten.

Das EEG 2021 brachte diverse Verbesserungen des Mieterstrommodells auf den Weg: Unter anderem erhält der Vermieter zusätzlich zum Erlös einen Zuschlag pro kWh, den Mieterstromzuschlag, auch Mieterstromförderung.
Neu ab 2023: Die bisherige Größenbeschränkung auf 100 kW für einzelne Mieterstromanlagen gilt nicht mehr. Da auch die EEG-Umlage entfällt, ist das Mieterstrommodell in Zukunft komplett umlagenbefreit. Das baut Bürokratien ab und macht das Modell wirtschaftlich noch interessanter.

Mieterstrom und Photovoltaik
PV und Mieterstrom 2023: Eine gelungene Kombination? Bei der Novelle vom Sommer 2022 wurde auch das Mieterstrommodell bedacht. Die Änderungen… weiterlesen
Zuschuss für private E-Auto-Ladestationen
Von November 2020 bis Oktober 2021 vergab der Staat über die Förderbank KfW 800 Millionen Euro für die Einrichtung von sogenannten Wallboxen (KfW-Programm 440). Dann waren die Mittel erschöpft. Die Forderung der Verbraucherzentralen, dieses Förderprogramm bis Ende 2022 zu verlängern – mit der neuen Option, – a die Förderung an den Besitz oder den nachzuweisenden Kauf eines E-Autos zu koppeln – konnte nicht durchgesetzt werden. Stand Oktober 2022: Der Staat vergibt keine Zuschüsse für private E-Auto-Ladestationen – wohl aber einen „Zuschuss für Elektrofahrzeuge – Unternehmen“ (KfW-Programm 441): Unternehmen, kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen erhalten zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten bis zu 900 Euro pro Ladepunkt.

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Fördermittel auf Landesebene, durch Stadt oder Kommune
Einige Bundesländer und Kommunen fördern weiterhin den Einbau von Stromspeichern. Wir nennen im Folgenden ein oder zwei Beispiele. Zu beachten ist dabei: Die Programme sind i.d.R. sehr kurzlebig, die Auflistung also nur eine Momentaufnahme. Es besteht weder ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Aktualität. Stand ist der 18. Oktober 2022.

Für alle Förderprogramme gilt: Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf noch kein Auftrag für die zu installierende Anlagentechnik erteilt worden sein. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
- Mit dem Programm SolarPLUS fördert die Stadt Berlin die Anschaffung und Inbetriebnahme von Solarenergiespeichern. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gewährt die Investitionsbank Berlin (IBB) Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbe von bis zu 30.000 Euro. Zu den Inhalten des Programms zählt auch das Fördermodul „Sonderanlagen-Boni“, welches die Mehrkosten für Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden sowie Fassaden-PVA und die Kombination von Gründach und PVA gegenüber den Kosten einer Standard-Photovoltaikanlage fördert.

Photovoltaik-Förderung durch regionale Energieversorger
2021 gab es in Deutschland weit über tausend Stromlieferanten. Die größten fünf heißen seither: 1. Uniper SE, 2. E.On, 3. EnBW, 4. RWE und 5. Vattenfall. Dass das Essener Unternehmen RWE nicht mehr wie lange zuvor Platz 1 belegt, verdankt es seinem Kampf mit der Energiewende. Alle Großen haben sich jedoch die Klimaneutralität zum Ziel gesetzt, die einen früher, die anderen später (Quelle: https://www.gevestor.de/finanzwissen/oekonomie/rankings/die-4-groessten-energieversorger-in-deutschland-765366.html)
Manche Energieversorger haben für ihre Kunden eigene Förderprogramme aufgelegt. Die Zuschüsse reichen von Boni fürs Stromsparen bis zum Zuschlag auf die Einspeisevergütung. Ein Nachfragen beim eigenen Versorgungsunternehmen lohnt sich auf jeden Fall. Alternativ kommt vielleicht auch ein Stromanbieterwechsel in Betracht.
Bitte beachten: Der Fördermittel- und Kreditbereich unterliegt einem ständigen Wandel. Ihr Solaranlage Ratgeber ist bemüht, alle Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies kann jedoch nicht 100-prozentig garantiert werden. Daher sind alle hier gemachten Angaben ohne Gewähr.

Solarkredite
Zinsgünstige Kredite zur Finanzierung von PV-Anlagen Förderung und Zuschuss sind unterschiedliche Bezeichnungen für eine rückzahlungsfreie Subvention. Im Unterschied dazu muss… weiterlesen
