Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden

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Eigentlich sind denkmalgeschützte Gebäude prädestiniert für Solaranlagen. Sie haben häufig einen besonders hohen Energiebedarf, weil sie in der Regel sehr alt sind. Handelt es sich um repräsentative Gebäude, stand bislang zudem meist die Ästhetik im Vordergrund – und nicht das Bemühen, möglichst wenig Energie zu verbrauchen. Es sollte außerdem im Interesse der Allgemeinheit sein, die in den Gebäuden gebundene graue Energie möglichst lange zu nutzen. So bezeichnet man die gesamte Energie, die für den Bau benötigt wurde. Dazu zählt beispielsweise das Herstellen und Verarbeiten von Bauteilen und die dafür nötigen Transporte. Baudenkmäler sind aktive CO2-Speicher, indem sie die darin aufbewahrte graue Energie speichern, schreibt etwa der Deutsche Museumsbund. Der Klimaschutz ist über Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankert; das Bundesverfassungsgericht hat diese Pflicht 2021 im Klimabeschluss besonders hervorgehoben. Das heißt, dass ihm ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt wird. Der Denkmalschutz hat aber – je nach Landesverfassung und Denkmalschutzgesetz – ebenfalls hohen verfassungs- bzw. landesrechtlichen Rang, daher das einleitende und einschränkende „eigentlich“. Dieser klassische Zielkonflikt löst sich jedoch langsam auf.

Solaranlage auf Fachwerkhaus: Klimaschutz und Denkmalschutz lassen sich kombinieren © Robert Poorten, stock.adobe.com
Solaranlage auf Fachwerkhaus: Klimaschutz und Denkmalschutz lassen sich kombinieren © Robert Poorten, stock.adobe.com
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Denkmalschutz ist Ländersache

Ein Hauptgrund dafür ist das gestiegene Bewusstsein für nötige Klimaschutzmaßnahmen. Ein großer Teil der Bevölkerung hat umgedacht, und dem folgen mittlerweile auch viele Denkmalschutzbehörden. Einheitlich kann man das aber noch nicht beurteilen: Das Thema ist Ländersache. Jedes hat seine eigenen Vorschriften und Gesetze zum Umgang mit denkmalgeschützten Gebäuden. Nicht nur daran verzweifelte früher mancher Besitzer einer schützenswerten Immobilie. Denn maßgeblich für eine mögliche Solaranlage auf dem Dach ist die Entscheidung der sogenannten unteren Denkmalschutzbehörde in den einzelnen Kreisen und Städten. Das hat in der Vergangenheit häufig zu vielen Missverständnissen und auch zu Gerichtsverfahren geführt.

Flankiert wird das Umdenken hin zu mehr Klimaschutz auch im Denkmalschutz von neuen gesetzlichen Vorhaben und Regelungen. Sie sollen den bisher oft sehr restriktiv gehandhabten Denkmalschutz etwas einhegen und gleichzeitig dem Klimaschutz mehr Chancen einräumen. So steht beispielsweise in der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dass die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene. Nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), der im Juli 2022 in Kraft trat, haben damit Dachanlagen „in der Regel Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes“.

§ 2 EEG

Erneuerbare Energien als vorrangiger Belang

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen … liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.“

Was das praktisch bedeutet: Behörden müssen den Ausbau erneuerbarer Energien als regelmäßig vorrangigen Belang in ihre Abwägung einstellen. Eine Ablehnung bleibt zulässig – aber nur, wenn besondere Gründe der Unterschutzstellung dem Vorhaben tatsächlich erheblich entgegenstehen.

In Kraft seit 29. Juli 2022; die Ergänzung „öffentliche Gesundheit“ gilt seit 16. Mai 2024. Quelle: § 2 EEG, gesetze-im-internet.de

Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung inzwischen gefestigt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte in zwei Grundsatzurteilen vom November 2024 (Az. 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23), dass das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien die Belange des Denkmalschutzes in der Regel überwiegt. Eine Genehmigung darf nur dann verweigert werden, wenn die spezifischen Gründe der Unterschutzstellung einem Solarvorhaben tatsächlich erheblich entgegenstehen. Vergleichbare Entscheidungen liegen inzwischen auch aus anderen Bundesländern vor.

Gut geplant ist halb bewilligt

Das heißt nicht, dass nun alles möglich wird, was gewünscht ist. Eine Genehmigung für eine Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude braucht es trotzdem und nach wie vor. Mitunter sind sogar denkmalschutzrechtliche Genehmigungen nötig, wenn man eine Solaranlage nur in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung installieren will. Alle solche Prüfungen dürften in Zukunft aber wohlwollender geprüft werden. Umso mehr, wenn einige Grundvoraussetzungen bedacht werden.

  • „Minimalinvasiv und reversibel“, empfiehlt die Deutsche Stiftung Denkmalschutz. Meistens gehe es beim Denkmalschutz darum, die Originalsubstanz eines historischen Gebäudes zu erhalten. Kann eine Solaranlage also „ohne gravierende Eingriffe in die Substanz“ aufgebracht und später auch wieder möglichst spurlos demontiert werden, hat das klare Vorteile.
  • In der Praxis kann das jedoch knifflig sein, weil die unteren Denkmalschutzbehörden in vielen Fällen darauf achten, dass das Erscheinungsbild einer Immobilie nicht beeinträchtigt wird. Das heißt meistens, dass die Solarpaneele möglichst nicht sichtbar sein dürfen. Das spricht beispielsweise gegen eine Aufständerung, dabei wäre sie meist besonders gut rückbaubar.
  • Eine Alternative können stromproduzierende Dachziegel, sogenannte Solardachziegel, sein. Sie sind zwar (noch) nicht so leistungsfähig wie herkömmliche Solarmodule. Aber es gibt sie in zunehmend vielen Farben – und man sieht ihnen kaum an, was in ihnen steckt. Bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes kann das vorteilhaft sein: Sie bieten damit eine Option, die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen, indem das Erscheinungsbild weitgehend unverändert belassen bleibt. Der Nachteil ist, dass eine solche Dacheindeckung sehr viel schwerer rückbaubar ist und notgedrungen einen bedeutenden Eingriff in die originale Bausubstanz darstellt.
Dach gedeckt mit Solardachziegeln © SolteQ Solar GmbH
Solar-Dachziegel können bei Denkmälern ein guter Kompromiss sein © SolteQ Solar GmbH
Solardachziegel bestechen besonders durch ihre Optik
Solardachziegel bestechen besonders durch ihre Optik
  • So oder so sollte die Statik besonders ins Auge genommen werden. Das gilt zwar für jedes Gebäude, auf das man eine Solaranlage montieren will. Bei denkmalgeschützten Immobilien liegt es aber aufgrund ihres Alters oder ihrer besonderen Architektur nahe, zuallererst zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt möglich ist. Ob Reetdächer oder Holzschindeln: Vor 100 Jahren dachte man beim Hausbau vermutlich noch nicht einmal im Traum daran, dass das Dach viele Kilo schwere Solarpaneele tragen soll.
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Grundregeln für Solaranlagen auf Denkmälern

Am möglichen Anfang einer Solaranlageninstallation steht in jedem Einzelfall die Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörde. Diese legen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Maßstäbe zugrunde. In der Regel machen sie ihre Entscheidung aber insbesondere von den folgenden Faktoren abhängig:

  • Solaranlagen sollten sich der Dachfläche unterordnen. Das heißt, dass sie möglichst nicht sichtbar sind, zumindest nicht von öffentlichem Raum aus. Erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes und erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz werden häufig abgelehnt.
  • Gibt es Alternativstandorte wie etwa Nebengebäude, die sich besser für eine Solaranlage eignen, sind diese zu bevorzugen.
  • Denkmalschutzbehörden treffen ihre Entscheidung darüber hinaus kategorienabhängig. Für sie ist es ein großer Unterschied, ob das Gebäude einen geschichtlichen, städtebaulichen oder wissenschaftlichen, einen künstlerischen, ortsbildprägenden oder technischen Wert hat. Das beeinflusst auch, welche Erlaubnisse möglich sind und welche nicht.
  • Auch, wenn es die wenigsten Menschen betreffen wird: Bei Unesco-Welterbestätten oder Vorhaben in deren Schutz- beziehungsweise Pufferbereichen kann zusätzlich eine Welterbeverträglichkeitsprüfung erforderlich werden, wenn schädliche Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert nicht ausgeschlossen werden können.
Regeln für Solaranlagen im Denkmalschutz
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Fazit: Die Chancen stehen gut

Denkmal- oder Klimaschutz? „Denkmalschutz ist Ressourcen- und Klimaschutz“, formuliert es das Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude besitzt und Solarenergie nutzen will, hat mittlerweile eher Verbündete als Gegner in den Behörden. Das liegt nicht zuletzt daran, dass laut einiger Landes-Denkmalschutzgesetze eine Erlaubnis für bauliche Veränderungen zu erteilen ist, wenn daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Genau das also, was das Bundeswirtschaftsministerium in seiner Photovoltaik-Strategie festgestellt hat. Es empfiehlt sich grundsätzlich, als ersten Schritt das örtliche Bauamt beziehungsweise die örtliche Denkmalbehörde zu kontaktieren. Gemeinsam kann dann abgewogen werden, ob und wenn ja, wie eine Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude realisierbar ist.

Alte Wassermühle mit Photovoltaikanlage © stuij, stock.adobe.com
Alte Wassermühle mit Photovoltaikanlage: Wo ein Wille zur Solarenergie ist, ist meist auch ein Weg. © stuij, stock.adobe.com

Es überrascht nicht, dass solche Anlagen üblicherweise kostspieliger sind als bei nicht denkmalgeschützten Häusern. Sei es beispielsweise, weil zusätzliche Schutzmaßnahmen umgesetzt oder sei es, weil spezielle Materialien genutzt werden müssen. Besitzer solcher Immobilien dürften solchen „Kummer“ allerdings schon gewohnt sein. Wer in besonderem Ambiente wohnt, muss meist auch besondere Anforderungen erfüllen. Dennoch können sich die Mühen lohnen – vor allem bei Gebäuden, die viel Energie benötigen.

Ob sich die Anlage am Ende amortisieren kann, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist die Trennung: Für die reine Photovoltaikanlage auf einem Denkmal kommt meist keine BEG-Effizienzhausförderung in Betracht; netzeinspeisende Photovoltaikanlagen verweist die KfW ausdrücklich auf den Kredit „Erneuerbare Energien – Standard (270)“. Die KfW-Bankengruppe unterstützt aber die energetische Sanierung von Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz über das Effizienzhaus Denkmal im Programm 261; dafür gelten vereinfachte Förderbedingungen.

So gehen Sie konkret vor

1

Statik klären

Zuerst von einem Statiker prüfen lassen, ob das Dach die Last der Module tragen kann – besonders bei alten Konstruktionen wie Reetdächern oder Holzschindeln.

2

Untere Denkmalschutzbehörde kontaktieren

Frühzeitig das Bauamt oder die Denkmalschutzbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises ansprechen. Schildern Sie Ihr Vorhaben und fragen Sie nach den örtlichen Anforderungen.

3

Denkmalgerechte Planung beauftragen

Einen Solarfachbetrieb mit Denkmal-Erfahrung einbeziehen. Ziel: möglichst unauffällige, reversible Montage. Visualisierungen aus dem Straßenraum stärken den Antrag erheblich.

4

Genehmigungsantrag einreichen

Denkmalrechtlichen Antrag mit Unterlagen und Visualisierungen einreichen. Ein Hinweis auf § 2 EEG (Vorrang erneuerbarer Energien) kann die Abwägung der Behörde stützen.

5

KfW-Förderantrag stellen – vor Auftragsvergabe

Beantragen Sie die KfW-Förderung (z. B. Programm 261, Effizienzhaus Denkmal) grundsätzlich vor dem Start der Bauarbeiten. Vorherige Liefer- oder Leistungsverträge sind nur in den von der KfW vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa mit Förderzusage-Bedingung oder nach dokumentiertem Beratungsgespräch beim Finanzierungspartner.

6

Montage und Inbetriebnahme

Nach denkmalrechtlicher Genehmigung und KfW-Förderzusage kann die Installation beginnen. Für die KfW-Förderung ist ein zugelassener Energieeffizienz-Experte einzubinden; in der dena-Expertenliste ist dafür die Option „Effizienzhaus Denkmal“ zu wählen.

Was tun, wenn die Denkmalbehörde trotzdem ablehnt?

Trotz der gestärkten Rechtsprechung kommt es weiterhin vor, dass untere Denkmalschutzbehörden Solarvorhaben ablehnen oder mit umfangreichen Auflagen versehen. In diesem Fall gilt zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid: Je nach Bundesland ist entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht vorgesehen; die Frist beträgt häufig einen Monat ab Bekanntgabe bzw. Zustellung. Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos oder ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht der nächste Schritt. Die Erfolgsaussichten sind seit den Grundsatzurteilen des OVG NRW vom November 2024 deutlich gestiegen, insbesondere wenn Sie ein denkmalverträglich geplantes Vorhaben vorlegen können (zurückhaltende Modul-Optik, reversible Montage, möglichst straßenabgewandte Dachfläche). Eine fachanwaltliche Beratung im Bau- und Verwaltungsrecht hilft, die individuellen Aussichten realistisch einzuschätzen – vor allem dann, wenn die Behörde sich auf konkrete Sondergründe der Unterschutzstellung beruft.

Rechtliche Fragen klären © vegefox.com, stock.adobe.com
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