Auswirkungen des EEG auf Photovoltaikanlagen
Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG regelt die vorzugsweise Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert den Anlagenbetreibern mehr oder minder feste Einspeisevergütungen. Ziele sind die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, die Verringerung der Energiekosten, die Schonung fossiler Energieressourcen und die Unterstützung der Weiterentwicklung entsprechender Technologien. Die hieraus entstehenden Kosten müssen auf die Verbraucher umgelegt werden. Dieser Beitrag nennt die Folgen für Betreiber netzgekoppelter Photovoltaik-Anlagen.
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Nur noch zwei Säulen als Basis des EEG
Bis 31. Dezember 2022 basierte das EEG auf drei Faktoren:
- Zahlungsansprüche des Betreibers einer EEG-, sprich Photovoltaik-Anlage („Einspeisevergütung“)
- Netzanschlussverpflichtung und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers
- Ausgleich durch EEG-Umlage
Was bei Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000 so einfach zu sein schien, verkomplizierte sich bereits nach kurzer Zeit. Die hohen Einspeisevergütungen, die regionalen Ertragsunterschiede und die Differenzen zwischen den Erlösen (an der Strombörse) und den festgelegten Vergütungssätzen machten eine bundesweite Ausgleichsregelung erforderlich: die EEG-Umlage. Zahlbar von den Endverbrauchern und Stoff für zahlreiche Diskussionen. Doch damit ist nun Schluss.
Die 2021 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelte, dann Anfang 2022 auf die Hälfte reduzierte EEG-Umlage wurde schon zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt. Seit 1. Januar 2023 ist die EEG-Umlage komplett abgeschafft. Die Einspeisevergütung wird nun aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ finanziert.
Und: Die Abschaffung der EEG-Umlage ist längst nicht die einzige Neuerung! Unsere News Das EEG 2023 verleiht Solaranlagen neuen Schub listet übersichtlich auf, was sich im Vergleich zum EEG 2021 geändert hat.
Hier geben wir einen Überblick über alle aktuellen Rechte und Pflichten von Betreibern einer PV-Anlage.
Betreiber einer PV-Anlage genießen zahlreiche Rechte
Die am 30. Juli 2022 in Kraft getretene Neufassung des EEG enthielt noch einige Punkte, die erst zum 1. Januar 2023 greifen. Nun ist das EEG 2023 in Stein gemeißelt, sind die darin aufgeführten Regelungen gültig. Die Marschrichtung ist klar: Die gewährten Erleichterungen sind ein Schritt zum ambitionierten Ziel, bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostroms mit erneuerbaren Energien zu erzeugen. Wir haben die Photovoltaik aus dem Gesetz herausgepickt und stellen als Erstes die Betreiberrechte vor.
Anspruch auf Einspeisevergütung
Das EEG regelt für den erzeugten Strom ab §19 den Zahlungsanspruch von Anlagenbetreibern gegenüber den Netzbetreibern, und zwar
- die Marktprämie nach § 20,
- eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 oder
- einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
Die Marktprämie gilt nur für direkt vermarkteten Strom. Bei Neuanlagen ab einer Anlagengröße von 100 kWp, wie beispielsweise auf Hallendächern oder in der Landwirtschaft, ist dies verpflichtend. Für Ein- und Zweifamilienhäuser kommt die Marktprämie dagegen nicht in Betracht. Der Mieterstromzuschlag ist eine Vergütung für Vermieter, die ihren umweltbewussten Mietern grünen Photovoltaik-Strom liefern. Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird, wandert ins öffentliche Netz und wird wie jede Einspeisung vergütet.
Am interessantesten für EFH-Besitzer ist also Punkt 2: die Einspeisevergütung. Sie richtet sich nach dem in §48 Abs. 3 aufgeführten „anzulegenden Wert“ und ist je nach Größe der Anlage gestaffelt. Die Vergütungshöhe liegt 0,4 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert (§53 Abs. 1). Mit Stand 1. Januar 2023 gelten für Neuanlagen also folgende Werte:
Einspeisevergütung für PV-Anlagen auf, an und in Gebäuden und Lärmschutzwänden (§ 48 Abs. 2 EEG) | |||
---|---|---|---|
Bis 10 kW | Bis 40 kW | Bis 100 kW | |
Teil-/Überschusseinspeisung | 8,2 Ct/kWh | 7,1 Ct/kWh | 5,8 Ct/kWh |
Volleinspeisung | 13,0 Ct/kWh | 10,9 Ct/kWh | 10,9 Ct/kWh |
Gut zu wissen: Bei Anlagen zwischen 10 und 100 kWp ergibt sich ein Mischwert. Beispiel: Bei einer Anlage von 18 kWp werden bei Volleinspeisung pro erzielter Kilowattstunde 10 x 13,0 Cent plus 8 x 10,9 Cent = ca. 2,17 Euro vergütet. Natürlich lohnt sich da der Eigenverbrauch deutlich mehr.
Wichtig: Diese recht attraktive Einspeisevergütung gilt nur für Neuanlagen! Die Sätze für vor dem 29. Juli 2022 installierte Anlagen bleiben unverändert.
Zur optimalen Auslegung: Der durchschnittliche Verbrauch einer vierköpfigen Familie liegt bei rund 4.500 kWh pro Jahr. Dieser Bedarf kann also rein rechnerisch mit einer 5 kWp-Anlage abgedeckt werden. So pauschal lässt sich das jedoch nicht sagen, dafür spielen zu viele Faktoren eine Rolle. Pro kWp, so eine Faustregel, können in Norddeutschland 900-1.000 kWh*a, in Süddeutschland 1.100-1.200 kWh*a Ertrag einkalkuliert werden, je nach örtlicher Globalstrahlung.
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Einspeisevergütung auch für ausgeförderte PV-Anlagen
Nach einer Betriebszeit von 20 Jahren fallen Photovoltaikanlagen de facto aus der Förderung. Dennoch besteht ein umgangssprachlich auch als „kleine Einspeisevergütung“ bezeichneter Anspruch. Nach §53 Abs. 2 EEG ist seit 2022 dafür vom anzulegenden Wert „der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben“. Die Zahlung wird für ausgeförderte Anlagen bis 100 kW installierter Leistung bis zum 31. Dezember 2027 gewährt (§25 Abs. 1).
Weitere Informationen zur Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen liefern der Abschnitt zu Ü20-Anlagen im Beitrag Einspeisevergütung und der Beitrag zu Post-EEG-Anlagen.
Förderung von Solaranlagen in Gärten
Noch nicht gesetzlich festgeschrieben, aber bereits gesichert ist die Möglichkeit der Förderung von Solaranlagen in Gärten, wenn sich ein Wohnhaus nicht zu deren Errichtung eignet. Dies kann bei Reetdächern der Fall sein oder aufgrund zwingender Hinderungsgründe des Denkmalschutzes.
Die Pflichten der Betreiber einer PV-Anlage sind überschaubar.
Bei der Planung und Installation einer Photovoltaikanlage kommt man nicht umhin, sich auch mit den Betreiberpflichten zu befassen. Einige Vorgaben und Auflagen müssen beachtet werden, will man keine Reduzierung oder gar einen Verlust der Einspeisevergütung riskieren.
Einspeisebegrenzung
Anlagen mit einer Größe von über 25 kWp sind mit einer sogenannten Regeleinrichtung auszustatten, die dem Netzbetreiber jederzeit erlaubt, die Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert zu reduzieren. Kleinanlagen bis 25 kWp können alternativ die Einspeiseleistung auf maximal 70 Prozent begrenzen. (§9 Abs. 2 EEG)
Aufgrund der zusätzlichen Kosten für die erforderlichen Geräte und die anfallenden Übertragungsgebühren ist die erste Alternative für Kleinanlagen unwirtschaftlich. Bleibt also die 70-%-Regelung: Der Wechselrichter darf dafür die Maximalleistung von 70 Prozent der Wirkleistung der PV-Anlage haben. Stärkere Geräte sind ebenfalls erlaubt, bei ihrer Verwendung muss die Leistung jedoch entsprechend „abgeregelt“ werden. Das ist bei optimal nach Süden ausgerichteten Photovoltaik-Anlagen ärgerlicherweise nicht im Sinne des Klimaschutzes durch erneuerbare Energien. Bei nicht ganz so idealen Standortbedingungen sind dagegen kaum bis keine Verluste zu erwarten.
Die gute Nachricht: Auf Neuanlagen – und Bestandsanlagen bis 7 kW – ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden (§9 Abs.2 EEG). Die Betreiber dürfen nun den gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Für Bestandsanlagen zwischen 7 und 25 kWp bleibt die 70-Prozent-Regelung dagegen weiterhin bestehen.
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Meldepflichten und Konsequenzen bei Verstößen
Seit 2019 ist der Eintrag in das Markstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur verpflichtend. Zu registrieren sind der Anlagenbetreiber und seine Photovoltaikanlage – inklusive eventueller Stromspeicher, die ebenfalls als Anlagen gelten. Wichtig ist die Einhaltung der recht kurzen Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme. Registrierungen sind nur über das MaStR-Webportal möglich.
Eine Leistungserhöhung durch den Ausbau der bestehenden Solarmodule erfordert eine Nachmeldung. Hierbei gelten dieselben Fristen wie bei der Inbetriebnahme einer Neuanlage. Nicht anders wird ein Modultausch gehandhabt. Immerhin erkennt der Gesetzgeber nun ein aufgrund eines Defekts erneuertes Solarmodul als dem alten Modul gleichwertig an. D.h. die ursprüngliche Einspeisevergütung wird beibehalten.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften des MaStR verringert sich die Einspeisevergütung auf null. Sie verringert sich auf den Börsenpreis bzw. den Monatsmarktwert, solange dazu verpflichtende Anlagenbetreiber keine technische Regeleinrichtung eingebaut haben oder den erzeugten Strom zusätzlich an Dritte veräußern.
Eine weitere Verpflichtung ist die Mitteilung der erzeugten Strommenge für die Jahresendabrechnung bis zum 28. Februar des Folgejahres. Betreiber von Kleinanlagen werden meistens rechtzeitig durch den Netzbetreiber daran erinnert. In diesem Punkt sorgen die neuen intelligenten Messsysteme für mehr Komfort. Ein eingebautes Smart Meter übermittelt die Verbrauchsdaten automatisch an den Messstellenbetreiber.
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