Auswirkungen des EEG auf Photovoltaikanlagen
Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die vorzugsweise Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert den Anlagenbetreibern mehr oder minder feste Einspeisevergütungen. Ziele sind die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, die Verringerung der Energiekosten, die Schonung fossiler Energieressourcen und die Unterstützung der Weiterentwicklung entsprechender Technologien. Seit Abschaffung der EEG-Umlage werden die EEG-Förderkosten nicht mehr über eine EEG-Umlage auf den Strompreis umgelegt; die Finanzierung erfolgt über den Bundeshaushalt. Dieser Beitrag nennt die Folgen für Betreiber netzgekoppelter Photovoltaik-Anlagen.

Solaranlage-Konfigurator:
Jetzt Ihre Solaranlage konfigurieren und unverbindliche Angebote erhalten!
Nur noch zwei Säulen als Basis des EEG
Bis 31. Dezember 2022 basierte das EEG auf drei Faktoren:
- Zahlungsansprüche des Betreibers einer EEG-, sprich Photovoltaik-Anlage („Einspeisevergütung“)
- Netzanschlussverpflichtung und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers
- Ausgleich durch EEG-Umlage
Was bei Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2000 so einfach zu sein schien, verkomplizierte sich bereits nach kurzer Zeit. Die hohen Einspeisevergütungen, die regionalen Ertragsunterschiede und die Differenzen zwischen den Erlösen (an der Strombörse) und den festgelegten Vergütungssätzen machten eine bundesweite Ausgleichsregelung erforderlich: die EEG-Umlage. Zahlbar von den Endverbrauchern und Stoff für zahlreiche Diskussionen. Doch damit ist schon seit Längerem Schluss.
Die 2021 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelte, dann Anfang 2022 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde gesenkte EEG-Umlage wurde schon zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt. Seit 1. Januar 2023 ist die EEG-Umlage komplett abgeschafft. Die Einspeisevergütung wird seit 2025 aus dem allgemeinen Bundeshaushalt finanziert.
Und: Die Abschaffung der EEG-Umlage ist längst nicht die einzige Neuerung! Unsere News Das EEG 2023 verleiht Solaranlagen neuen Schub listet übersichtlich auf, was sich im Vergleich zum EEG 2021 geändert hat.

Hier geben wir einen Überblick über alle aktuellen Rechte und Pflichten von Betreibern einer PV-Anlage.
Betreiber einer PV-Anlage genießen zahlreiche Rechte
Die am 30. Juli 2022 in Kraft getretene Neufassung des EEG enthielt noch einige Punkte, die erst zum 1. Januar 2023 greifen. Nun ist das EEG 2023 in Stein gemeißelt, sind die darin aufgeführten Regelungen gültig. Die Marschrichtung ist klar: Die gewährten Erleichterungen sind ein Schritt zum ambitionierten Ziel, bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostroms mit erneuerbaren Energien zu erzeugen. Wir haben die Photovoltaik aus dem Gesetz herausgepickt und stellen als Erstes die Betreiberrechte vor.
Anspruch auf Einspeisevergütung
Das EEG regelt für den erzeugten Strom ab §19 den Zahlungsanspruch von Anlagenbetreibern gegenüber den Netzbetreibern, und zwar
- die Marktprämie nach § 20,
- eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 oder
- einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
Die Marktprämie gilt nur für direkt vermarkteten Strom. Bei Neuanlagen mit mehr als 100 kWp, wie beispielsweise auf Hallendächern oder in der Landwirtschaft, ist dies verpflichtend. Für Ein- und Zweifamilienhäuser kommt die Marktprämie dagegen nicht in Betracht. Der Mieterstromzuschlag ist eine Vergütung für Vermieter, die ihren umweltbewussten Mietern grünen Photovoltaik-Strom liefern. Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird, wandert ins öffentliche Netz und wird wie jede Einspeisung vergütet.
Am interessantesten für EFH-Besitzer ist also Punkt 2: die Einspeisevergütung. Sie richtet sich nach dem in §48 Abs. 3 aufgeführten „anzulegenden Wert“ und ist je nach Größe der Anlage gestaffelt. Die Vergütungshöhe liegt 0,4 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert (§53 Abs. 1) und wird hin und wieder angepasst. Die aktuellen Werte finden Sie in unserem Beitrag zur Einspeisevergütung.

Dass sich die Einspeisevergütung weit weniger rechnet als der optimierte Eigenverbrauch liegt auf der Hand. Für Letzteres sollte die PV-Anlage perfekt ausgelegt sein. Der durchschnittliche Verbrauch einer vierköpfigen Familie liegt bei rund 4.500 kWh pro Jahr. Dieser Bedarf kann also rein rechnerisch mit einer 5-kWp-Anlage abgedeckt werden. So pauschal lässt sich das jedoch nicht sagen, dafür spielen zu viele Faktoren eine Rolle. Pro kWp können in Norddeutschland 900-1.000 kWh*a, in Süddeutschland 1.100-1.200 kWh*a Ertrag einkalkuliert werden, je nach örtlicher Globalstrahlung.

Einspeisevergütung auch für ausgeförderte PV-Anlagen
Nach einer Betriebszeit von 20 Jahren fallen Photovoltaikanlagen de facto aus der Förderung. Dennoch besteht ein umgangssprachlich auch als „kleine Einspeisevergütung“ bezeichneter Anspruch. Nach §53 Abs. 2 EEG ist seit 2022 dafür vom anzulegenden Wert „der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben“. Die Zahlung wird für ausgeförderte Anlagen bis 100 kW installierter Leistung bis zum 31. Dezember 2032 gewährt (§ 25 Abs. 2 EEG 2023). Mit dem Solarpaket I (Mai 2024) wurde die ursprünglich bis Ende 2027 befristete Anschlussregelung um fünf Jahre verlängert.
Weitere Informationen zur Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen liefern der Abschnitt zu Ü20-Anlagen im Beitrag Einspeisevergütung und der Beitrag zu Post-EEG-Anlagen.
Förderung von Solaranlagen in Gärten
Das EEG 2023 ermöglicht nun auch die Einspeisevergütung für Solaranlagen im Garten, unter den Bedingungen des § 48 EEG; bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 95 Nr. 3 bleibt die Nichteignung des Wohnhauses nach § 100 Abs. 21 EEG unberücksichtigt. Erlaubt sind Anlagen bis zu 20 kWp; das Gesetz knüpft die Förderung an bestimmte Bedingungen.
Die Pflichten der Betreiber einer PV-Anlage sind überschaubar.
Bei der Planung und Installation einer Photovoltaikanlage kommt man nicht umhin, sich auch mit den Betreiberpflichten zu befassen. Einige Vorgaben und Auflagen müssen beachtet werden, will man keine Reduzierung oder gar einen Verlust der Einspeisevergütung riskieren.
Einspeisebegrenzung
Mal wird die Einspeisung begrenzt, dann wieder nicht, jetzt ist sie wieder da und um Nuancen schärfer … Es ist ein stetiges Auf und Ab. Dabei sind die Auswirkungen gar nicht so entscheidend. Anlagen mit einer Größe von über 25 kWp sind so auszustatten, dass der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Neuanlagen über 2 und unter 100 kW in der festen Einspeisevergütung müssen ohne intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung die Einspeiseleistung begrenzen; diese Pflicht endet erst, sobald ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung installiert und erfolgreich getestet ist (Steckersolargeräte sind ausgenommen) – bis 2023 auf 70 %, dann aufgehoben, seit 25. Februar 2025 (Solarspitzengesetz) auf 60 %. Bestandsanlagen vor diesem Datum sind von der 60 %-Regelung nicht betroffen.

Egal, ob 70 % oder 60 % – Berechnungen zeigen auf, dass die Abregelung bei kleineren PV-Anlagen je nach Ausrichtung, Eigenverbrauch und Speicher geringe bis einige Dutzend Euro Einbußen verursacht. Der Grund: Die Einsparungen durch eine Optimierung des Eigenverbrauchs sind weitaus höher als die Vergütung der Netzbetreiber. In der Folge wird jede geltende Einspeisebegrenzung nur an wenigen Tagen im Jahr überschritten.
Die gute Nachricht: Mit dem Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys, auch Smart Meter) allein ist es nicht getan: Die 60 %-Begrenzung endet erst, wenn zusätzlich eine Steuerungseinrichtung vorhanden ist und die Ansteuerbarkeit erfolgreich getestet wurde. Ebenso ausgenommen sind Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) mit einer installierten Leistung von insgesamt 2 kW.

Das Solarspitzengesetz 2025
Das am 25. Februar 2025 in Kraft getretene Solarspitzengesetz brachte neben der 60 %-Einspeisebegrenzung eine zweite Neuregelung für Neuanlagen: In Zeiträumen mit anhaltend negativen Börsenstrompreisen wird für neuere Anlagen keine Einspeisevergütung gezahlt; ausgenommen sind nach § 51 Abs. 2 EEG bestimmte kleine Anlagen (u. a. bis 2 kW sowie Anlagen unter 100 kW bis zum Ablauf des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird). Als Ausgleich verlängert sich der 20-jährige Förderzeitraum um die betroffenen Volllaststunden (mit Faktor 0,5 angerechnet); ein vollständiger Ausgleich der Einnahmeausfälle ist damit jedoch nicht garantiert. Bestandsanlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, sind von beiden Neuregelungen ausgenommen.
Netzbetreiber-Entgelte für eingespeisten Solarstrom nach wie vor attraktiv Wer seine Photovoltaik-Anlage zwischen 30. Juli 2022 und 31. Januar 2024 in… weiterlesen
Meldepflichten und Konsequenzen bei Verstößen
Seit 2019 ist der Eintrag in das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur verpflichtend. Zu registrieren sind der Anlagenbetreiber und seine Photovoltaikanlage – inklusive eventueller Stromspeicher, die ebenfalls als Anlagen gelten. Wichtig ist die Einhaltung der recht kurzen Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme. Registrierungen sind nur über das MaStR-Webportal möglich.
Eine Leistungserhöhung durch den Ausbau der bestehenden Solarmodule erfordert eine Nachmeldung. Hierbei gelten dieselben Fristen wie bei der Inbetriebnahme einer Neuanlage. Nicht anders wird ein Modultausch gehandhabt. Immerhin erkennt der Gesetzgeber nun ein aufgrund eines Defekts erneuertes Solarmodul als dem alten Modul gleichwertig an. D.h. die ursprüngliche Einspeisevergütung wird beibehalten.
Bei bestimmten Melde- und Registrierungspflichtverstößen drohen nach § 52 EEG Sanktionszahlungen; Netzbetreiber können die Vergütung bis zur Klärung zurückhalten. Bei bestimmten Pflichtverstößen – etwa fehlender technischer Steuereinrichtung, Doppelvermarktung oder nicht übermittelten Marktstammdaten – müssen Anlagenbetreiber nach § 52 EEG 2023 eine Zahlung an den Netzbetreiber leisten: regelmäßig 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, in dem der Verstoß andauert. Sobald die Pflicht nachgeholt wird, sinkt die Zahlung bei bestimmten Verstößen rückwirkend auf 2 Euro je Kilowatt und Monat; pro Monat ist sie auf insgesamt 10 Euro je Kilowatt begrenzt.
Eine weitere Verpflichtung ist die Mitteilung der erzeugten Strommenge für die Jahresendabrechnung bis zum 28. Februar des Folgejahres. Betreiber von Kleinanlagen werden meistens rechtzeitig durch den Netzbetreiber daran erinnert. In diesem Punkt sorgen die neuen intelligenten Messsysteme für mehr Komfort. Ein eingebautes Smart Meter übermittelt die Verbrauchsdaten automatisch an den Messstellenbetreiber.
Lohnt sich die Einspeisevergütung heute noch?
Die Einspeisevergütung ist seit Einführung des EEG im Jahr 2000 deutlich gesunken. Während Anlagen aus den Anfangsjahren noch über 50 ct/kWh erhielten, liegen die heutigen Sätze für kleine Dachanlagen im einstelligen Cent-Bereich. Trotzdem bleibt die Einspeisevergütung ein verlässlicher Baustein der Wirtschaftlichkeit – aber nicht mehr der wichtigste.
Entscheidend für die Rechnung ist heute der Eigenverbrauch: Jede selbst genutzte Kilowattstunde Solarstrom ersetzt teuren Netzstrom. Der Unterschied zwischen Haushaltsstrompreis und Einspeisevergütung liegt je nach Stromtarif grob bei 20 bis 30 ct/kWh – bei durchschnittlichen Haushaltsstrompreisen ist selbst verbrauchter Solarstrom etwa vier- bis fünfmal so wertvoll wie eingespeister. Eine sinnvoll dimensionierte Anlage mit Speicher, die einen hohen Anteil des erzeugten Stroms im Haus nutzt, rechnet sich daher in der Regel auch dann, wenn die Einspeisevergütung weiter sinkt. Konkrete Werte für die eigene Situation zeigt unser Photovoltaik-Rechner.
Meilensteine des EEG seit 2000
Erstmals feste Einspeisevergütung für 20 Jahre, finanziert über die EEG-Umlage auf den Strompreis.
Pflicht zur Direktvermarktung über die Marktprämie für größere Anlagen, abgestufte Schwellenwerte.
Zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt, ab 1. Januar 2023 endgültig gestrichen. Finanzierung erfolgt seitdem aus dem Bundeshaushalt.
Höhere Vergütungssätze, neue Kategorien (z. B. Garten-PV bis 20 kWp), erneuerbare Energien als „überragendes öffentliches Interesse“ verankert.
Anschlussvergütung (Jahresmarktwert nach § 23b EEG, seit 2023 auf 10 ct/kWh gedeckelt, abzüglich des Abzugsbetrags nach § 53 Abs. 4 EEG i. V. m. dem Energiefinanzierungsgesetz) für ausgeförderte Anlagen bis Ende 2032 verlängert, vereinfachte Direktvermarktung für Kleinanlagen unter 25 kWp.
60-Prozent-Einspeisebegrenzung für Neuanlagen ohne intelligentes Messsystem; keine Vergütung bei negativen Börsenstrompreisen, dafür Verlängerung des Förderzeitraums um die betroffenen Stunden.
Im Gespräch ist eine Umstellung neuer Kleinanlagen auf Direktvermarktung statt fester Einspeisevergütung. Stand bei Redaktionsschluss: noch nicht beschlossen.
Stand: Mai 2026 – EEG-2027-Reform nach weiterhin nicht beschlossenem, kursierendem Referenten-/Arbeitsentwurf; Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
Auf einen Blick: Rechte und Pflichten als PV-Anlagenbetreiber
Fazit: Gut informiert in die Solaranlage
Das EEG hat sich seit seiner Einführung im Jahr 2000 erheblich verändert – zuletzt durch das Solarspitzengesetz 2025. Für Hausbesitzer bleibt der Grundrahmen verlässlich: 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung, Anspruch auf Netzanschluss und überschaubare Pflichten. Wer eine neue Anlage plant, sollte sich vorab über die aktuell geltenden Vergütungssätze und die Anforderungen an intelligente Messsysteme informieren. Ein erfahrener Solarfachbetrieb beantwortet diese Fragen und berechnet, welche Anlagengröße und welches Einspeisekonzept zum eigenen Haushalt passen.
Jetzt unverbindliche Angebote vergleichen
Regionale Solarfachbetriebe beraten zur Anlagengröße und zu allen aktuellen EEG-Regelungen – kostenfrei und unverbindlich.
Solarfachbetrieb in meiner Nähe finden
Genehmigung des Bauvorhabens vorab klären Der Entschluss für eine Photovoltaikanlage steht, Erträge und Preise wurden abgeschätzt, die Wirtschaftlichkeit ist attraktiv… weiterlesen




