Auswirkungen des EEG auf Photovoltaikanlagen
Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG regelt die vorzugsweise Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert den Anlagenbetreibern mehr oder minder feste Einspeisevergütungen. Ziele sind die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, die Verringerung der Energiekosten, die Schonung fossiler Energieressourcen und die Unterstützung der Weiterentwicklung entsprechender Technologien. Die hieraus entstehenden Kosten müssen auf die Verbraucher umgelegt werden. Dieser Beitrag nennt die Folgen für Betreiber netzgekoppelter Photovoltaik-Anlagen.

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Nur noch zwei Säulen als Basis des EEG
Bis 31. Dezember 2022 basierte das EEG auf drei Faktoren:
- Zahlungsansprüche des Betreibers einer EEG-, sprich Photovoltaik-Anlage („Einspeisevergütung“)
- Netzanschlussverpflichtung und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers
- Ausgleich durch EEG-Umlage
Was bei Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000 so einfach zu sein schien, verkomplizierte sich bereits nach kurzer Zeit. Die hohen Einspeisevergütungen, die regionalen Ertragsunterschiede und die Differenzen zwischen den Erlösen (an der Strombörse) und den festgelegten Vergütungssätzen machten eine bundesweite Ausgleichsregelung erforderlich: die EEG-Umlage. Zahlbar von den Endverbrauchern und Stoff für zahlreiche Diskussionen. Doch damit ist schon seit längerem Schluss.
Die 2021 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelte, dann Anfang 2022 auf die Hälfte reduzierte EEG-Umlage wurde schon zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt. Seit 1. Januar 2023 ist die EEG-Umlage komplett abgeschafft. Die Einspeisevergütung wird nun aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ finanziert.
Und: Die Abschaffung der EEG-Umlage ist längst nicht die einzige Neuerung! Unsere News Das EEG 2023 verleiht Solaranlagen neuen Schub listet übersichtlich auf, was sich im Vergleich zum EEG 2021 geändert hat.

Hier geben wir einen Überblick über alle aktuellen Rechte und Pflichten von Betreibern einer PV-Anlage.
Betreiber einer PV-Anlage genießen zahlreiche Rechte
Die am 30. Juli 2022 in Kraft getretene Neufassung des EEG enthielt noch einige Punkte, die erst zum 1. Januar 2023 greifen. Nun ist das EEG 2023 in Stein gemeißelt, sind die darin aufgeführten Regelungen gültig. Die Marschrichtung ist klar: Die gewährten Erleichterungen sind ein Schritt zum ambitionierten Ziel, bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostroms mit erneuerbaren Energien zu erzeugen. Wir haben die Photovoltaik aus dem Gesetz herausgepickt und stellen als Erstes die Betreiberrechte vor.
Anspruch auf Einspeisevergütung
Das EEG regelt für den erzeugten Strom ab §19 den Zahlungsanspruch von Anlagenbetreibern gegenüber den Netzbetreibern, und zwar
- die Marktprämie nach § 20,
- eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 oder
- einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
Die Marktprämie gilt nur für direkt vermarkteten Strom. Bei Neuanlagen ab einer Anlagengröße von 100 kWp, wie beispielsweise auf Hallendächern oder in der Landwirtschaft, ist dies verpflichtend. Für Ein- und Zweifamilienhäuser kommt die Marktprämie dagegen nicht in Betracht. Der Mieterstromzuschlag ist eine Vergütung für Vermieter, die ihren umweltbewussten Mietern grünen Photovoltaik-Strom liefern. Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird, wandert ins öffentliche Netz und wird wie jede Einspeisung vergütet.
Am interessantesten für EFH-Besitzer ist also Punkt 2: die Einspeisevergütung. Sie richtet sich nach dem in §48 Abs. 3 aufgeführten „anzulegenden Wert“ und ist je nach Größe der Anlage gestaffelt. Die Vergütungshöhe liegt 0,4 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert (§53 Abs. 1) und wird hin und wieder angepasst. Die aktuellen Werte finden Sie in unserem Beitrag zur Einspeisevergütung.
Dass sich die Einspeisevergütung weit weniger rechnet als der optimierte Eigenverbrauch liegt auf der Hand. Für letzteres sollte die PV-Anlage perfekt ausgelegt sein. Der durchschnittliche Verbrauch einer vierköpfigen Familie liegt bei rund 4.500 kWh pro Jahr. Dieser Bedarf kann also rein rechnerisch mit einer 5 kWp-Anlage abgedeckt werden. So pauschal lässt sich das jedoch nicht sagen, dafür spielen zu viele Faktoren eine Rolle. Pro kWp, so eine Faustregel, können in Norddeutschland 900-1.000 kWh*a, in Süddeutschland 1.100-1.200 kWh*a Ertrag einkalkuliert werden, je nach örtlicher Globalstrahlung.

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Einspeisevergütung auch für ausgeförderte PV-Anlagen
Nach einer Betriebszeit von 20 Jahren fallen Photovoltaikanlagen de facto aus der Förderung. Dennoch besteht ein umgangssprachlich auch als „kleine Einspeisevergütung“ bezeichneter Anspruch. Nach §53 Abs. 2 EEG ist seit 2022 dafür vom anzulegenden Wert „der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben“. Die Zahlung wird für ausgeförderte Anlagen bis 100 kW installierter Leistung bis zum 31. Dezember 2027 gewährt (§25 Abs. 1).
Weitere Informationen zur Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen liefern der Abschnitt zu Ü20-Anlagen im Beitrag Einspeisevergütung und der Beitrag zu Post-EEG-Anlagen.
Förderung von Solaranlagen in Gärten
Noch nicht gesetzlich festgeschrieben, aber bereits gesichert ist die Möglichkeit der Förderung von Solaranlagen in Gärten, wenn sich ein Wohnhaus nicht zu deren Errichtung eignet. Dies kann bei Reetdächern der Fall sein oder aufgrund zwingender Hinderungsgründe des Denkmalschutzes.
Die Pflichten der Betreiber einer PV-Anlage sind überschaubar.
Bei der Planung und Installation einer Photovoltaikanlage kommt man nicht umhin, sich auch mit den Betreiberpflichten zu befassen. Einige Vorgaben und Auflagen müssen beachtet werden, will man keine Reduzierung oder gar einen Verlust der Einspeisevergütung riskieren.
Einspeisebegrenzung
Mal wird die Einspeisung begrenzt, dann wieder nicht, jetzt ist sie wieder da und um Nuancen schärfer … Es ist ein stetiges Auf und Ab. Dabei sind die Auswirkungen gar nicht so entscheidend. Anlagen mit einer Größe von über 25 kWp sind so auszustatten, dass der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Kleinanlagen bis 25 kWp müssen die Einspeiseleistung begrenzen (2023 auf 70%, dann gar nicht, seit Februar 2025 auf 60%).

Egal, ob 70% oder 60% – Berechnungen zeigen auf, dass die Abregelung bei kleineren PV-Anlagen jährlich nur etwa 10 Euro Einbußen verursachen. Der Grund: Die Einsparungen durch eine Optimierung des Eigenverbrauchs sind weitaus höher als die Vergütung der Netzbetreiber. In der Folge wird jede geltende Einspeisebegrenzung nur an wenigen Tagen im Jahr überschritten.
Die gute Nachricht: Mit dem Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys, auch Smart Meter) kann die Begrenzungsregelung umgangen werden. Ebenso ausgenommen sind Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) mit einer installierten Leistung von insgesamt 2 kW.

Einspeisevergütung
Netzbetreiber-Entgelte für eingespeisten Solarstrom nach wie vor attraktiv Wer zwischen 30. Juli 2022 und 31. Januar 2024 eine Photovoltaik-Anlage anmeldete,… weiterlesen
Meldepflichten und Konsequenzen bei Verstößen
Seit 2019 ist der Eintrag in das Markstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur verpflichtend. Zu registrieren sind der Anlagenbetreiber und seine Photovoltaikanlage – inklusive eventueller Stromspeicher, die ebenfalls als Anlagen gelten. Wichtig ist die Einhaltung der recht kurzen Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme. Registrierungen sind nur über das MaStR-Webportal möglich.
Eine Leistungserhöhung durch den Ausbau der bestehenden Solarmodule erfordert eine Nachmeldung. Hierbei gelten dieselben Fristen wie bei der Inbetriebnahme einer Neuanlage. Nicht anders wird ein Modultausch gehandhabt. Immerhin erkennt der Gesetzgeber nun ein aufgrund eines Defekts erneuertes Solarmodul als dem alten Modul gleichwertig an. D.h. die ursprüngliche Einspeisevergütung wird beibehalten.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften des MaStR verringert sich die Einspeisevergütung auf null. Sie verringert sich auf den Börsenpreis bzw. den Monatsmarktwert, solange dazu verpflichtende Anlagenbetreiber keine technische Regeleinrichtung eingebaut haben oder den erzeugten Strom zusätzlich an Dritte veräußern.
Eine weitere Verpflichtung ist die Mitteilung der erzeugten Strommenge für die Jahresendabrechnung bis zum 28. Februar des Folgejahres. Betreiber von Kleinanlagen werden meistens rechtzeitig durch den Netzbetreiber daran erinnert. In diesem Punkt sorgen die neuen intelligenten Messsysteme für mehr Komfort. Ein eingebautes Smart Meter übermittelt die Verbrauchsdaten automatisch an den Messstellenbetreiber.
Photovoltaikanlage Baugenehmigung
Genehmigung des Bauvorhabens vorab klären Der Entschluss für eine Photovoltaikanlage steht, Erträge und Preise wurden abgeschätzt, die Wirtschaftlichkeit ist attraktiv… weiterlesen










