Die PV-Anlage genehmigen lassen und anmelden
Grundsätzlich unterliegen alle baulichen Anlagen dem Baurecht. Die meisten Bundesländer folgen bei ihren Bauordnungen der vom Länderausschuss herausgegebenen Musterbauordnung. Da es sich dabei jedoch nur um eine Empfehlung handelt, können die Länder frei entscheiden. Vor diesem Hintergrund sollten auch für Photovoltaikanlagen zuerst die Bestimmungen der Gemeinde eingesehen werden. Doch die Baugenehmigung ist noch nicht alles: Vor der Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage ist einiges zu beachten. In den Basics werden die einzelnen Punkte nur kurz angerissen. Verlinkte Beiträge bieten dann vertiefende Informationen.

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Baugenehmigung
Gewisse baurechtliche und genehmigungsrelevante Spielregeln gelten auch bei der Installation einer Photovoltaikanlage. Beim Thema Baugenehmigung kursieren jedoch einige Unsicherheiten. Zu Recht, denn nur in den meisten Bundesländern ist für Photovoltaikanlagen, die auf Gebäudedächern montiert werden, keine Baugenehmigung erforderlich. Im Allgemeinen ist der Bauherr dafür verantwortlich, dass die Solaranlage dem Baurecht entspricht. Dies wird durch die Behörden nicht überprüft.
Anders sieht es für größere Photovoltaikanlagen aus, die auf Freiflächen aufgestellt werden. Gebäudeunabhängige Anlagen sind in vielen Landesbauordnungen bis neun Meter Länge und drei Meter Höhe verfahrensfrei; einzelne Länder sehen inzwischen größere oder allgemeine Verfahrensfreiheiten vor.
Zusätzliche Genehmigungen oder Nachweise können nötig sein: bei denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig eine denkmalrechtliche Genehmigung, bei PV-Modulen als Verglasung im Überkopfbereich ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeits- bzw. Bauartnachweis.

Dass die Installation einer Photovoltaikanlage keine Baugenehmigung erfordert, heißt noch lange nicht, dass es keine baurechtlichen Vorschriften gibt. So dürfen beispielsweise die Anlage selbst oder das Dach nicht einsturzgefährdet sein. Die Gestaltungsgrundsätze eines ggf. vorliegenden Bebauungsplanes müssen ebenso eingehalten werden wie die vorsorglichen Abstände zum Nachbarn. Zu berücksichtigen ist auch die Blendwirkung der spiegelnden Module. Sie ist nicht ohne und hat schon zu Nachbarschaftskonflikten, oft sogar vor Gericht, geführt.
Genehmigung des Netzbetreibers
Der Begriff „Genehmigung“ ist für die Schnittstelle zum Energieversorger eigentlich nicht ganz korrekt. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der Stromnetzbetreiber sogar dazu verpflichtet, die solar erzeugte Energie vom Kunden anzunehmen und ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Dennoch gibt es gewisse Barrieren. Damit die technischen Anforderungen des örtlichen Stromnetzes erfüllt sind, ist beim Bau der Photovoltaikanlage auf eine Kompatibilität mit diesen Details zu achten. Daher müssen Netzanschluss und Inbetriebsetzung über einen geeigneten Elektro-/Solar-Fachbetrieb erfolgen; die Anlage wird beim Stromnetzbetreiber angemeldet.

Meldung im Marktstammdatenregister
Nach dem EEG sind alle Betreiber verpflichtet, den Standort und die Leistung ihrer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur zu registrieren. Was früher ein umständliches Ausfüllen des entsprechenden Formulars bedeutete, geschieht heute online über das Marktstammdatenregister (MaStR). Wichtig ist die Einhaltung der recht kurzen Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme. Die Anmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erledigt werden – in der Regel den Installateur der Anlage.
Anmeldung Schritt für Schritt
Fachbetrieb installiert und meldet beim Netzbetreiber an
Der Installateur errichtet die Anlage, erstellt das Inbetriebnahmeprotokoll und übermittelt die technischen Daten an den örtlichen Netzbetreiber.
Marktstammdatenregister eintragen – Frist: 1 Monat
Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme muss die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (mastr.bundesnetzagentur.de) eingetragen sein. Das kann der Anlagenbetreiber selbst oder der bevollmächtigte Installateur erledigen.
Messstellenbetreiber tauscht den Stromzähler
Der alte Stromzähler wird durch einen Zweirichtungszähler ersetzt, der Einspeisung und Bezug getrennt misst. Der Messstellenbetreiber baut den Zähler ein; Einbau, Betrieb und Wartung werden über das Messentgelt abgerechnet und können dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt werden.
Einspeisevergütung mit Netzbetreiber klären
Nach Anschluss, Inbetriebnahme, MaStR-Registrierung und Zuordnung zur passenden EEG-Veräußerungsform rechnet der Netzbetreiber die Vergütung ab. Ohne rechtzeitige Zuordnung kann die Anlage zunächst der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sein.
Was das Solarpaket I ändert
Das im Mai 2024 in Kraft getretene Solarpaket I hat die Anmeldeprozesse für Photovoltaikanlagen spürbar vereinfacht. Zwei Änderungen sind für Hauseigentümer besonders relevant:
Balkonkraftwerke (Steckersolar-Geräte bis 800 Watt Wechselrichterleistung, bis 2.000 Watt Modulleistung): Für Steckersolargeräte innerhalb der Leistungsgrenzen (800 VA Wechselrichter, 2.000 Wp Module; VA = Voltampere, 1 VA ≈ 1 Watt) entfällt die gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber. Es genügt die Eintragung im Marktstammdatenregister – der Netzbetreiber wird darüber automatisch informiert.
Hausdachanlagen bis 30 kWp (Kilowatt-Peak, die installierte Spitzenleistung): Der Netzbetreiber ist nun gesetzlich verpflichtet, Anfragen zur Netzverträglichkeitsprüfung spätestens innerhalb von acht Wochen nach Eingang der vollständigen Angaben (in bestimmten Webportal-Konstellationen einem Monat) mit dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung zu beantworten. Reagiert er nicht fristgerecht, darf unter den EEG-Voraussetzungen am bestehenden Netzanschluss angeschlossen werden. Das verkürzt Wartezeiten für Hauseigentümer erheblich.
Rechtsfragen

Über die Genehmigungen, Meldungen und Anmeldungen hinausgehend, sind auch einige rechtliche Aspekte zu beachten. Im Folgenden wird auf die jeweiligen Themengebiete verlinkt:
- Steuerliche Einordnung der Einnahmen
- Gewährleistung bzw. Produkt-/Leistungs-Garantien der Hersteller
- Rechtssicherheit der zwanzigjährigen Bindung der Einspeisevergütung.
Welche Pflichten für welche Anlage gelten – die Übersicht
Welche der drei Hürden – Baugenehmigung, Anmeldung beim Netzbetreiber und Eintrag im Marktstammdatenregister – tatsächlich zu nehmen sind, hängt von Größe und Standort Ihrer Anlage ab. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Anlagentypen zusammen:
Genehmigung, Anmeldung und Meldepflicht je Anlagentyp
bis 800 W Wechselrichter, bis 2.000 W Module
bis 30 kWp
über 30 kWp
bis 3 m hoch, bis 9 m lang
größer 3 m oder 9 m
Was Sie als Hauseigentümer jetzt tun sollten
Für die meisten Hausdachanlagen auf Einfamilienhäusern bleibt die Genehmigungslage unkompliziert: Eine Baugenehmigung ist in der Regel nicht erforderlich, der Fachbetrieb übernimmt die Anmeldung beim Netzbetreiber, und der Eintrag im Marktstammdatenregister ist online in wenigen Minuten erledigt. Anders sieht es aus, wenn Ihr Haus unter Denkmalschutz steht, eine Anlage über 30 kWp geplant ist – dann ist vor allem die Netzanschlussprüfung mit dem Netzbetreiber wichtig. Bei Denkmalgebäuden oder Freiflächenanlagen sollte zusätzlich frühzeitig die Kommune eingebunden werden.
Erfahrene Solar-Fachbetriebe kennen die jeweiligen Landesbauordnungen und übernehmen sowohl die technische Auslegung als auch die formalen Schritte. Lassen Sie sich vor der Anschaffung mehrere Angebote machen und sprechen Sie das Genehmigungs- und Anmeldeverfahren von Anfang an mit an – so vermeiden Sie spätere Rückfragen oder Verzögerungen.
Dächer, Fassaden und Freiflächen als Aufstellmöglichkeiten Wer eine Photovoltaikanlage plant, der benötigt zunächst einmal eine geeignete Fläche, auf der die… weiterlesen




