Von Kritikern gerne als reine Kosmetik der älteren Version bezeichnet, bringt die jüngste Novellierung doch einige Verbesserungen für die Verbraucher. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das gesteckte Ziel, bis 2030 eine 65-Prozent-Versorgung mit regenerativen Energien sicherzustellen, ist im europäischen Vergleich sicher zu gering. Zudem wurde die Komplexität des Gesetzes beibehalten – und damit die Unsicherheiten bei neuen Investoren. Dennoch profitieren Betreiber von Photovoltaikanlagen von einigen Punkten.
Photovoltaik-Zubau weiterhin ungebrochen
Vorweg einige aktuelle Zahlen: In Deutschland werden ca. 2 Millionen Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 53 Gigawatt-Peak betrieben (Stand: Anfang 2021). Damit können über 30 Millionen Tonnen klimaschädliches CO2 pro Jahr vermieden werden.
Der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist seit dem ersten EEG im Jahr 2000 von 6,3 auf 45,4 Prozent gestiegen. Nach der Windenergie hält die Photovoltaik mit 9,2 Prozent daran den zweitgrößten Anteil. Und: Im Vergleich zum Vorjahr wurde fast ein Viertel mehr neue PV-Leistung installiert. (Zahlen für 2020. Quelle: BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) Tendenz: steigend. Und das, obwohl die ursprüngliche Einspeisevergütung von ca. 50 Cent pro kWh auf mittlerweile ca. 8 Cent pro kWh zurückgegangen ist. Tendenz: weiter fallend.
Nicht nur, weil sich die Kosten der PV-Anlagen im gleichen Zeitraum um 70 bis 80 Prozent verringert haben, lautet das Fazit: Photovoltaik lohnt sich immer noch!
EEG-Novellierung 2021
Für Betreiber von kleinen und mittleren PV-Anlagen hat sich mit dem aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetz Folgendes geändert:
- Bei Anlagen bis zu einer Nennleistung von 30 kWp und einer jährlichen Strommenge von 30.000 kWh entfällt die anteilige EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Solarstrom. Bisher war ab 10 kWp in den ersten 20 Jahren eine anteilige Umlage i.H.v. 40 Prozent zu entrichten.
- Ausgeförderte Anlagen bis 100 kWp haben weiterhin Anspruch auf eine Einspeisevergütung des Netzbetreibers. Die bisherige 20-Jahres-Frist entfällt.
- Für Haushalte mit einem Stromverbrauch von jährlich 6.000 kWh und mehr wird ein intelligentes Messsystem verpflichtend. Bisher galt dies nur für sehr große Haushalte und kleinere bis mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 10.000 kWh. Für die sogenannten Smart Meter gelten immerhin Preisobergrenzen, die sich nach den Verbrauchswerten richten.