Was sich 2023 bei Solaranlagen ändert

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Was sich 2023 bei Solaranlagen (Photovoltaik) ändert: Verbesserungen für aktuelle und künftige Betreiber von Solaranlagen

Die Bundesregierung hat sich hehre Ziele gesetzt: Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostroms aus erneuerbaren Energien stammen. Zum Vergleich: 2021 lag der Anteil bei 41 Prozent. Die entsprechenden Weichen wurden vor allem mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 gestellt. Sie bringen einige deutliche Verbesserungen für aktuelle und künftige Betreiber von Solaranlagen, die wir hier vorstellen und erklären.

Mit Photovoltaik Geld verdienen © alphaspirit, stock.adobe.com
PV-Anlagen bleiben auch 2023 attraktiv © alphaspirit, stock.adobe.com
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Nullsteuersatz für die Lieferung von PV-Anlagen

Dank des Jahressteuergesetzes 2022 fällt seit 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr auf die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes an. Gleiches gilt für Balkonkraftwerke sowie öffentliche oder andere Immobilien, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Mobile Solarmodule, wie sie etwa bei Campern beliebt sind, sind hingegen nicht begünstigt. Auch Wallboxen fallen nicht unter das neue Gesetz.

Bislang galt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent. Die Regelung gilt nach Angaben der Bundesregierung für alle Komponenten einer solchen Anlage, also beispielsweise PV-Module, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Wird eine Anlage lediglich gekauft, kommt es für die etwaige Anwendung des Nullsteuersatzes darauf an, zu welchem Zeitpunkt sie vollständig geliefert ist. Installiert sie der Verkäufer auch, ist es entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.

Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung nur für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 vollständig geliefert beziehungsweise installiert werden – auch, wenn sie noch 2022 bestellt wurden. Bestandsanlagen fallen ausdrücklich nicht unter die neue Regelung. Wird eine bestehende Anlage hingegen erweitert, fällt beim Kauf neuer Komponenten und deren Installation keine Umsatzsteuer mehr an. Bei einer Reparatur wird der Nullsteuersatz nur angewendet, wenn beispielsweise defekte Komponenten durch neue ausgetauscht werden. Reine Reparaturen ohne neue Ersatzteile sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Auch für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.

Tipp: Potenzielle Käufer sollten wachsam sein, denn die Händler und Handwerker sind nicht verpflichtet, die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weiterzugeben.

Von der Neuregelung erfasst ist unter Umständen auch die Miete einer Solaranlage. Auch hier gilt jedoch zum einen, dass Bestandsanlagen – also Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 übergeben wurden –, nicht von der Neuregelung profitieren. Zum anderen kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. Eine solche liegt nach Angaben der Bundesregierung beispielsweise dann vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist.

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Keine Einkommensteuer auf Einnahmen aus kleinen Solaranlagen mehr

Wer Gewinne aus der Einspeisung von Strom aus der PV-Anlage auf dem eigenen Dach erzielt, musste sie bislang versteuern. Eine Ausnahme galt lediglich für Anlagen mit einer Leistung von maximal 10 kWp. Sie wurden vom Finanzamt automatisch oder auf Antrag als steuerliche Liebhaberei eingestuft. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 sind nun Einnahmen durch installierte PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen, steuerfrei. Somit fällt auch eine bislang eventuell nötige Antragstellung weg. Unter die Regelung fallen beispielsweise Carports, Garagendächer oder Gewerbeimmobilien.

Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert wurden, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sind bis zu einer Leistung von 15 kWp je Einheit steuerfrei gestellt. Dazu zählen beispielsweise Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke. Die Steuerbefreiung umfasst grundsätzlich sowohl die Einspeisevergütung als auch den Eigenverbrauch und die Lieferung des PV-Stroms an Mieter. Daraus folgt auch, dass für diese Anlagen keine Gewinnermittlung mehr abgegeben werden muss.

Steuerfrei: Einnahmen aus kleinen Solaranlagen
Steuerfrei: Einnahmen aus kleinen Solaranlagen

Lohnsteuerhilfevereine dürfen PV-Anlagenbetreiber beraten

Bisher war es rechtlich ausgeschlossen, Einkünfte aus dem mit einer PV-Anlage erzeugten Strom zu erzielen und sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen. Vom Steuerjahr 2022 an hat sich das geändert. Auch hier sind vor allem Privatkunden beziehungsweise kleinere Anlagen Ziel von Verbesserungen: Die Änderung gilt, analog zum Wegfall der Einkommensteuer, für alle Betreiber installierter Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden sowie bis zu 15 kWp je Wohnung bei Mehrfamilienhäusern. Entscheidend sind die Angaben, die im Markstammdatenregister für die jeweilige Anlage eingetragen sind.

Tipp: Betroffen ist allein die Einkommensteuererklärung. Die etwaige Abgabe einer Umsatzsteuererklärung darf weiterhin nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein übernommen werden. Hier muss nach wie vor der Betreiber selbst oder ein von ihm beauftragter Steuerberater ran.

Netzbetreiber muss nicht mehr kommen

Ein weiterer Schritt zum Bürokratieabbau ist, dass der Netzbetreiber bei der Inbetriebnahme von PV-Anlagen bis zu 30 kWp nicht mehr beziehungsweise nur noch in Ausnahmefällen anwesend sein muss. Es reicht vielmehr, wenn ein Elektroinstallateur den Netzanschluss vornimmt. Das Vorhaben sollte dem Netzbetreiber aber so früh wie möglich angezeigt werden, damit dieser rechtzeitig eine schriftliche Zusage geben kann.

EEG 2023 bringt weitere Vorteile

Flankiert werden diese Vorteile von einer Vielzahl an weiteren Maßnahmen, die aus der Novellierung des EEG resultieren. Das EEG 2023 trat bereits Ende Juli 2022 in Kraft, doch gelten manche seiner Neuregelungen erst seit Anfang 2023. Dazu zählt beispielsweise der Wegfall der sogenannten 70-Prozent-Regelung bei PV-Bestandsanlagen bis 7 kWp installierter Leistung. Die Wirkleistungsbegrenzung sollte ursprünglich einmal Netzüberlastungen vermeiden helfen.

EEG 2023: Rückenwind für Photvoltaik-Anlagen
EEG 2023: Rückenwind für Photvoltaik-Anlagen

Sie besagte, dass Betreiber kleiner Hausanlagen auf eine kostspielige Fernsteuerungseinheit verzichten konnten, wenn sie ihre Anlage nicht mit voller Kraft, sondern höchstens 70 Prozent laufen ließen. Damit mussten sie aber auf wertvollen Strom verzichten. Zum 1. Januar 2023 wurde diese Regelung für Anlagen bis 7 kWp aufgehoben. Für neue PV-Anlagen bis 25 kWp fiel sie bereits zum 15. September 2022 weg.

Einen vollständigen Überblick über die Neuregelungen des EEG 2023 finden Sie im Artikel Das EEG 2023 verleiht Solaranlagen neuen Schub.

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