Finanzierung und Förderung abseits von BAFA und KfW
Der KfW-Zuschuss passt nicht zu Ihrem Vorhaben, oder die Bonusvoraussetzungen sind nicht erfüllt? Keine Panik: Es gibt Alternativen. So kann es sich zum Beispiel lohnen, die Solarthermie-Anlage von der Steuer abzusetzen. Auch Banken und Bausparkassen sind offen für eine Kreditfinanzierung – zumindest wenn die Sicherheiten stimmen. Wir informieren genauer über die Möglichkeiten der Finanzierung und Förderung abseits von KfW-Zuschuss und BAFA.

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Quellen: KfW-Förderprodukte 458, 261 und 358/359 (Konditionen für Anträge ab 21. Juli 2026); § 35c EStG.
Alternative Nr. 1: Bankkredit für Solarthermie-Anlagen
Während viele Banken inzwischen Kredite für Photovoltaikanlagen anbieten, ist das Angebot an speziellen Krediten für Solarthermieanlagen eher gering. Zu begründen ist dies mit der unterschiedlichen Absicherung. Während diese bei einem Kredit für Photovoltaik über die Abtretung der Einspeisevergütung gewährleistet ist, fehlt sie bei Solarthermieanlagen. Hier wird die Wärme nicht in ein Netz eingespeist und vergütet, sondern vom Betreiber selbst genutzt.

Bei Geschäftsbanken können Solarthermieanlagen dennoch finanziert werden: als Teil des Wohngebäudes über Bausparkredite. Dies sind keine speziellen Solarthermie-Kredite, sondern normale Bausparkredite für Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen. Damit gelten die mit der jeweiligen Bausparkasse vereinbarten Konditionen.
Fazit: Wenn keine Eigenmittel vorhanden sind und die Konditionen von BAFA und KfW nicht stimmen, kann ein Bankkredit für die Solarthermie eine gute Alternative sein. Zunächst sollte allerdings geprüft werden, ob aktuell eine günstige Zinslage vorliegt.
Alternative Nr. 2: Steuerbonus für die energetische Sanierung
Der Steuerbonus wurde 2020 als Ergänzung zu den Förderprogrammen von KfW und BAFA eingeführt. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) haben Immobilienbesitzer bis Ende 2029 das Recht auf eine „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“. Wichtig ist hier der Passus zum Wohnen: Das Haus oder Apartment muss vom Eigentümer selbst bewohnt werden; das kann auch eine Zweitwohnung einschließen. Für vollständig vermietete Objekte gilt § 35c EStG nicht, bei gemischter Nutzung ist nur der selbst genutzte Anteil begünstigt. Und: Die Immobilie muss zum Zeitpunkt der Sanierung älter als zehn Jahre sein.

Wie funktioniert der Steuerbonus?
Der Steuerbonus nach § 35c EStG kann für dieselbe energetische Maßnahme bzw. dieselben förderfähigen Kosten nicht parallel zur BEG-Förderung in Anspruch genommen werden — unterschiedliche Maßnahmen (z. B. Solarthermie + Fenstertausch) können separat gefördert oder steuerlich abgesetzt werden. Er reduziert die Einkommenssteuer um bis zu 20 Prozent, und zwar über drei Jahre gestaffelt: in den ersten beiden Jahren um jeweils 7 Prozent, im dritten Jahr um 6 Prozent. Auch die Kosten für einen vom BAFA zugelassenen Energieberater können berücksichtigt werden, wenn er mit Planung oder Beaufsichtigung beauftragt ist und hierfür kein öffentlicher Zuschuss genutzt wird; dafür beträgt die Steuerermäßigung 50 %. Die Obergrenze der Ermäßigung beträgt 40.000 Euro je Objekt. Bei Maßnahmen, die mit 20 % berücksichtigt werden, entspricht das Ausgaben von bis zu 200.000 Euro; für Energieberaterkosten mit 50 % gilt diese Rechnung nicht.

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Was ist lohnender: Förderung oder Steuerbonus?
Direkt vorab: In den meisten Fällen ist eine direkte Förderung lohnenswerter. Der Steuerbonus kann jedoch eine gute Alternative sein, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt sind, also beispielsweise die rechtzeitige Antragstellung verpasst wurde. Die Hürden sind bewusst niedrig gehalten: Das Finanzamt fordert eine Bescheinigung des Fachunternehmens, eine ordnungsgemäße Rechnung und eine unbare Zahlung (in der Regel per Überweisung) sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen nach Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).
Eine Beispielrechnung verdeutlicht die Optionen. Annahme: Die Anschaffung und Installation einer neuen Solarthermieanlage kostet 20.000 Euro. Es bestehen folgende Möglichkeiten der Finanzierung und Förderung:
- KfW-Heizungsförderung (Programm 458) bei förderfähigen Kosten von 20.000 Euro: Grundförderung 30 %, mit Klima- und Einkommensbonus bei erfüllten Voraussetzungen höchstens 70 %, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 %, also 6.000 bis 16.000 Euro. Der Familienzuschlag erhöht die Einkommensgrenzen für den Einkommensbonus einmalig um 10.000 Euro. Es verbleibt ein Eigenanteil von 4.000 bis 14.000 Euro. Dieser kann auf Wunsch auch über einen Kredit finanziert werden.
- KfW-Kredit für effiziente Gebäude (Programm 261): 20.000 Euro. Tilgungszuschuss je nach Effizienzhausstufe (seit 21. Juli 2026 nur noch mit EE- oder NH-Klasse und um 10 Prozentpunkte gesenkt) plus mögliche Zusatzboni (WPB-, Serielle-Sanierung-Bonus) — die aktuellen Sätze je Stufe nennt das KfW-Merkblatt 261. Der Tilgungszuschuss mindert die Restschuld, der übrige Kreditbetrag ist zurückzuzahlen. Die tilgungsfreie Anlaufzeit kann die Ausgabenlast in der Startphase erleichtern.
- Alternative Steuerbonus: 20 Prozent der Kosten: 4.000 Euro. Damit bleibt ein Eigenanteil von 16.000 Euro. Die steuerliche Förderung fließt jedoch erst in den drei Jahren nach der Investition über die Steuererklärung zurück.

Fazit:Unterm Strich sind die Unterschiede schon erheblich. Noch entscheidender ist vielleicht der Zeitpunkt, bis zu dem das Konto wieder ausgeglichen ist. Am schnellsten ist dies mit einer KfW-Förderung erreicht, am längsten verzögern lässt sich die Zahlung mit einem KfW-Kredit. Mit dem Steuerbonus zieht sich die Erstattung recht lange hin: Bis zum letzten Steuerbescheid vergehen mehr als drei Jahre. Derweil kann die KfW-Auszahlung gegebenenfalls schon gut angelegt sein …
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