Wer sich die feste Einspeisevergütung von derzeit 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung bis 10 kW installierter Leistung) noch für die volle Laufzeit sichern will, hat nach dem Entwurf der EEG-Novelle nur noch bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Entscheidend ist dabei allein der Tag der Inbetriebnahme – nicht der Tag der Bestellung, der Montage oder des Zählertauschs. Von der ersten Angebotsanfrage bis zur fertigen Anlage vergehen aber typischerweise mehrere Monate. Diese News zeigt, wo das Gesetzgebungsverfahren steht, was rechtlich als Inbetriebnahme zählt und was Sie bis wann erledigt haben sollten.

Wo die EEG-Novelle gerade steht
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Entwurf der EEG-Novelle 2027 beschlossen. Er sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen zum Jahreswechsel auslaufen zu lassen: Wer eine typische kleine Dachanlage (unter 50 kW) erst im Jahr 2027 in Betrieb nimmt, erhielte statt der bis zu 20-jährigen festen Vergütung zunächst nur eine befristete Übergangszahlung von anfangs 5,2 ct/kWh – zu zahlen bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats. Danach gäbe es keine feste Vergütung mehr: Betreiber könnten ihren Überschussstrom direkt vermarkten, ihn dem Netzbetreiber unentgeltlich überlassen oder die Anlage so betreiben, dass sie gar nicht mehr einspeist (Nulleinspeisung). Für Anlagen unter 25 kW sieht der Entwurf in der sonstigen Direktvermarktung zusätzlich einen Bonus von 1,5 ct/kWh vor – längstens bis zum Ende des 48. auf die erstmalige Zuordnung folgenden Kalendermonats. Die Details haben wir im Ratgeber zu den neuen Übergangsregeln aufbereitet.
Wichtig zur Einordnung: All das ist ein Gesetzentwurf, noch kein geltendes Recht. Am 14. August 2026 wurde der Entwurf dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 470/26); die nächste Plenarsitzung der Länderkammer ist für den 25. September 2026 angesetzt. Ob die Novelle dort tatsächlich behandelt wird, zeigt sich erstmals mit dem vorläufigen Tagesordnungsentwurf, den der Bundesrat üblicherweise etwa zweieinhalb Wochen vor der Sitzung veröffentlicht – Änderungen an der Tagesordnung bleiben danach weiterhin möglich. Die Lesungen im Bundestag stehen noch aus, ebenso die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission. Im parlamentarischen Verfahren sind also noch Änderungen möglich – auch am Stichtag. Für die Planung sollten Sie sich trotzdem an dem Datum orientieren, das der Entwurf nennt: dem 31. Dezember 2026.
Ein Vorteil für alle, die 2026 noch bauen: Die aktuellen Vergütungssätze von 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung beziehungsweise 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung (jeweils bis 10 kW installierter Leistung) gelten nach dem derzeitigen EEG unverändert für alle Inbetriebnahmen bis Ende Januar 2027 – die nächste turnusmäßige Absenkung um ein Prozent stünde erst zum 1. Februar 2027 an. Innerhalb des Jahres 2026 droht also kein weiterer Satzverfall. Auf den Januar 2027 sollte sich allerdings niemand verlassen: Tritt die Novelle wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft, ersetzt sie diese Regelung für Neuanlagen bereits ab diesem Datum. Gezahlt wird die Vergütung für 20 Kalenderjahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres (§ 25 EEG).

Lohnt sich der Endspurt überhaupt noch?
Kurz eingeordnet: Wer ohnehin über eine eigene Anlage nachdenkt, sichert sich mit einer Inbetriebnahme noch 2026 messbar bessere Konditionen. In den vereinfachten Szenariorechnungen unseres Ratgebers PV-Anlage 2026 kaufen oder warten? amortisiert sich eine typische Einfamilienhaus-Anlage mit der heutigen Vergütung nach etwa 9 bis 10 Jahren, im 2027-Szenario, das die dreijährige Übergangszahlung berücksichtigt und ab dem vierten Jahr vorsichtshalber mit null Euro Einspeiseerlös rechnet, erst nach rund 13 Jahren; ein passend ausgelegter Speicher verkürzt das unter den dortigen Annahmen wieder auf rund 10 Jahre. Im Beispiel bleibt eine neue Anlage damit auch unter den Entwurfsregeln wirtschaftlich – das Ergebnis hängt aber stark von Anlagenpreis, Eigenverbrauch, Strompreis, Finanzierung und Speichergröße ab. Ein Grund für Panikkäufe ist der Stichtag deshalb nicht: Vergleichen Sie Angebote auch im Endspurt sorgfältig, statt Aufschläge für den Termindruck zu akzeptieren.
Was rechtlich als Inbetriebnahme gilt – und was nicht
Montage, Inbetriebnahme und Netzanschluss sind drei verschiedene Schritte, die im Alltag oft durcheinandergehen. Die Montage – Module aufs Dach, Wechselrichter an die Wand – ist für den EEG-Stichtag noch nicht ausschlaggebend. Rechtlich in Betrieb genommen ist eine Solaranlage nach § 3 Nummer 30 EEG erst, wenn sie technisch betriebsbereit ist – also fest an ihrem dauerhaften Standort und dauerhaft mit dem für die Wechselstromerzeugung nötigen Zubehör installiert, insbesondere dem angeschlossenen Wechselrichter – und durch eine aktive Handlung erstmals Strom erzeugt, der außerhalb der Anlage verbraucht oder umgewandelt wird: etwa über einen angeschlossenen Verbraucher oder das Laden eines Speichers. Ein nur provisorisch angeschlossener Wechselrichter erfüllt die Voraussetzung der dauerhaften Installation in der Regel nicht.
Der Netzanschluss ist dagegen keine Voraussetzung: Nach der Auslegung der Clearingstelle EEG|KWKG kann eine Anlage auch dann in Betrieb genommen sein, wenn sie noch nicht ins öffentliche Netz einspeist – etwa wenn der erzeugte Strom zunächst nur einen Verbraucher im Haus versorgt. Das ist für den Jahresend-Countdown eine wichtige Stellschraube: Verzögert der Netzbetreiber den Zählertausch bis ins neue Jahr, kann die ordnungsgemäß dokumentierte Inbetriebnahme trotzdem noch 2026 erfolgen. Da EEG-rechtlich grundsätzlich jedes Modul als eigene Anlage gilt, sollte die Dokumentation außerdem eindeutig festhalten, welche Module und welche Leistung am Stichtag tatsächlich installiert und in Betrieb gesetzt waren – der Test einzelner Module sichert das Datum später ergänzter Module nicht. Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen: Ausgezahlt wird die Vergütung erst, wenn tatsächlich eingespeist wird – und der Vergütungszeitraum läuft trotzdem ab dem Inbetriebnahmedatum. Jede Woche Wartezeit auf den Netzanschluss kostet damit Vergütungszeit. Wie der Ablauf im Detail aussieht, zeigt unser Ratgeber zur Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.

Nachweise: Protokoll, Netzbetreiber, Marktstammdatenregister
Damit das Inbetriebnahmedatum im Zweifel auch belegbar ist, kommt es auf die Dokumentation an. Wichtigster praktischer Baustein der Beweiskette ist ein sorgfältiges Inbetriebnahmeprotokoll: Es sollte Datum und Uhrzeit, die in Betrieb gesetzten Module beziehungsweise die installierte Leistung, den dauerhaft angeschlossenen Wechselrichter, die erstmalige Stromerzeugung samt angeschlossenem Verbraucher sowie die beteiligten Personen festhalten; Fotos und Erzeugungs- oder Zählerwerte ergänzen die Beweiskette. Bestehen Sie auf einer Kopie für Ihre Unterlagen. Das Anschlussbegehren beim Netzbetreiber und die elektrotechnische Fertigmeldung übernimmt in der Regel der Fachbetrieb – stellen Sie sicher, dass er dazu auch vertraglich beauftragt ist.

Beim Netzanschluss hilft seit dem Solarpaket I ein vereinfachtes Verfahren: Bei Solaranlagen bis insgesamt 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss muss der Netzbetreiber auf ein ordnungsgemäß übermitteltes Anschlussbegehren grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren. Bleibt die gesetzlich vorgesehene Rückmeldung aus, darf der Anschluss unter den Voraussetzungen des § 8 EEG und unter Einhaltung aller technischen Regeln auch ohne weitere Mitwirkung des Netzbetreibers hergestellt werden – allerdings nicht durch elektrotechnische Laien, sondern durch den Netzbetreiber oder eine entsprechend fachkundige Person; die Anforderungen an die Eintragung ins Installateurverzeichnis bleiben unberührt. Nach der Inbetriebnahme bleibt eine Pflicht bei Ihnen als Betreiber: die Registrierung der Anlage – und eines eventuellen Speichers, bezogen auf dessen eigene Inbetriebnahme – im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, jeweils spätestens einen Monat danach (§ 5 MaStRV). Fehlt die Registrierung, werden die Vergütungsansprüche nach § 23 MaStRV zunächst nicht fällig; nach der Registrierung werden die aufgelaufenen Beträge ausgezahlt. Eine zusätzliche Sanktionszahlung nach § 52 EEG kommt nur beim sogenannten Doppelpflichtverstoß in Betracht: wenn die Registrierung fehlt und zusätzlich die EEG-Jahresmeldung nach § 71 EEG nicht bis zum 28. Februar des Folgejahres beim Netzbetreiber eingereicht wurde – ein solcher Verstoß kann also frühestens nach dem Netzanschluss und nach Ablauf dieser Meldefrist vorliegen. Die Zahlung beträgt grundsätzlich 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat; sobald beide Pflichten erfüllt sind, reduziert sie sich rückwirkend auf 2 Euro je Kilowatt und Monat.
Der realistische Countdown bis Silvester
Wie lange ein PV-Projekt dauert, lässt sich nur grob beziffern. Zwei Praxisbeiträge desselben Fachportals nennen je nach Ausgangspunkt unterschiedliche Zeitspannen: drei bis sechs Monate von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des gesamten Anschlussprozesses beziehungsweise vier bis zwölf Monate ab Vertragsunterzeichnung – je nach Betrieb, Dach, Zählerschrank, Material und Netzbetreiber. Die EEG-rechtliche Inbetriebnahme kann dabei schon vor Zählertausch und Abschluss des Netzanschlussprozesses liegen. Eine Inbetriebnahme bis Ende 2026 kann Mitte August also noch gelingen – aber nur mit sehr kurzfristiger Beauftragung, ausdrücklich bestätigten Kapazitäten des Fachbetriebs und weitgehend störungsfreiem Ablauf. Als Orientierung, rückwärts vom Stichtag gerechnet:
Lieferengpässe und Verzögerungen einplanen
Je näher der Jahreswechsel rückt, desto enger dürfte es werden: Der Stichtag setzt der gesamten Branche dieselbe Deadline, entsprechend füllen sich die Auftragsbücher der Solarteure zum Jahresende erfahrungsgemäß zuerst. Auch einzelne Komponenten – etwa bestimmte Wechselrichter oder Speicher – können Lieferzeiten haben, und beim Netzbetreiber stauen sich in Stoßzeiten Anschlussbegehren und Zählertausch-Termine. Kalkulieren Sie solche Verzögerungen von Anfang an ein, statt auf eine Punktlandung Ende Dezember zu setzen. Im Vertrag lässt sich das Risiko zumindest verteilen: Vereinbaren Sie einen konkret benannten spätesten Termin für die EEG-rechtliche Inbetriebnahme, halten Sie fest, welche Leistung dafür installiert sein muss, und regeln Sie, wer die vollständige Dokumentation erstellt – auch für den Fall, dass der Zählertausch noch aussteht. Wichtig zu wissen: Der Vertrag regelt nur die Haftung bei Verzögerungen; den Vergütungsstichtag sichert allein die tatsächlich erfolgte Inbetriebnahme.
Stand: 17. August 2026. Diese News fasst den aktuellen Verfahrensstand zusammen und wird bei jedem parlamentarischen Meilenstein aktualisiert; alle Angaben zur EEG-Novelle beziehen sich auf den Kabinettsentwurf und können sich im Verfahren noch ändern. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Mit dem Photovoltaik-Rechner können Sie die Rendite einer eigenen Solaranlage ausrechnen. Photovoltaikanlagen rentieren sich auch trotz Förderkürzung in vielen Fällen.… weiterlesen




