Photovoltaik Produktgarantie, Leistungsgarantie: Chancen und Risiken
Stellen sich nach dem Kauf einer PV-Anlage Mängel heraus, ist die alles entscheidende Frage: Habe ich Anspruch auf deren Beseitigung oder gar auf Ersatz des Bauteils? Innerhalb einer Frist ist das so. Ob nun aber die Gewährleistung oder die Garantie greift, ist vielen Anlagenbetreibern nicht sofort klar. Beide Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch nämlich gerne in einen Topf geworfen. Wir informieren über alles Wesentliche zu Garantie und Gewährleistung – und die Chancen und Risiken, die sich beim Kaufvertrag ergeben können.

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Die Gewährleistung ist beim Kauf aller Arten von Waren im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie endet in der Regel 2 Jahre nach dem Kauf bzw. der Installation. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist je nach Vertragsart die Ablieferung/Übergabe oder die Abnahme der Anlage nach Montage. Bei PV-Anlagen, die als verbundene Werkleistung mit dem Bauwerk geliefert werden (zum Beispiel mit Bohrungen im Dach und fest verbundener Verkabelung), kommt eine fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a BGB in Betracht (Werkleistung am Bauwerk). Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt von Vertragsgestaltung und Einbau-Situation ab; im Zweifel lohnt sich rechtliche Beratung. Als Faustregel gilt: oft 2 Jahre, bei bauwerksverbundenen Anlagen häufig 5 Jahre.
Eine wichtige Erleichterung für Anlagenbesitzer gilt seit dem 1. Januar 2022: Tritt innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB, sogenannte Beweislastumkehr). In dieser Zeit muss nicht der Käufer beweisen, dass die Anlage von Anfang an mangelhaft war, sondern der Installationsbetrieb muss das Gegenteil belegen. Erst danach kehrt sich die Beweislast bis zum Ende der 2-Jahres-Frist wieder um. Vor 2022 galt die Vermutung nur für sechs Monate – diese Verdopplung stärkt die Position der Anlagenbetreiber spürbar.

Während dieser Zeit muss der Verkäufer auftretende Mängel beseitigen. Der Verkäufer ist in unserem Fall der Installationsbetrieb, mit dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Doch Achtung: Hier geht es ausschließlich um die Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nicht dem Hersteller. Diese sind in den weiter unten aufgeführten Garantiebedingungen enthalten.
Ein „Mangel“ liegt dann vor, wenn die Fotovoltaikanlage aufgrund von Installationsfehlern streikt oder wenn sie nicht das leistet, was zugesagt wurde. Neben der Reparatur hat der Verkäufer auch die Kosten für Transport, Arbeit und Material zu tragen. Liegen Materialfehler o.Ä. vor, sitzt der Käufer mit dem Verkäufer sozusagen in einem Boot. Denn dieser kann seine eigenen Ansprüche an seinen Lieferanten, also den Hersteller, weiterreichen. Seit Januar 2018 ist dieser Lieferantenregress in § 445a BGB ausdrücklich geregelt.

Garantie: Zugesagte Haltbarkeit und Leistung
Anders als die Gewährleistung lässt die Garantie viel Spielraum bei der Gestaltung. Die Garantiebedingungen des Herstellers werden Käufern bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages mit vorgelegt. Nochmals betont: Garantien binden den jeweiligen Garantiegeber – häufig den Hersteller, teils aber auch Verkäufer oder andere Dritte – das sollte man nicht verwechseln. Die Crux: Bei der Garantieerklärung handelt es sich um eine mehr oder weniger freiwillige Leistung, deren Leistungsumfang der Garantiegeber weitgehend gestaltet, für Verbraucher aber gesetzliche Pflichtangaben gelten. Eine ist jedoch grundlegend: Das Dokument muss einfach und verständlich sein und darf keine Widersprüche enthalten. Ein Beispiel: Es darf nicht an einer Stelle der Erklärung heißen, die Montagekosten würden bei Reparatur übernommen, und an anderer Stelle, die Aufwendungen für die Installation seien vom Käufer zu tragen.
Verwirrenderweise gibt es zwei verschiedene Herstellergarantien, die wir im Folgenden erläutern.
Produktgarantie: Zusicherung der Mängelfreiheit
Die Produktgarantie, seltener auch Haltbarkeitsgarantie, sichert für einen festgesetzten Zeitraum die Mängelfreiheit des Produktes zu. Dies bezieht sich auf Materialfehler und Mängel in der Konstruktion und Verarbeitung. Ist etwas nicht in Ordnung, hat der Kunde während der Garantiezeit das Recht auf die Reparatur oder den Austausch des Produktes. Da die einzelnen Komponenten eine unterschiedliche Lebensdauer haben, sind auch die Produktgarantien unterschiedlich.
- Bei Photovoltaikmodulen liegt die Produktgarantie heute meist zwischen 12 und 25 Jahren. Einzelne Glas-Glas-Module erreichen 30 Jahre Produktgarantie; bei Aiko-Neostar-Modellen sind je nach Serie 15 oder 25 Jahre Produktgarantie üblich, 30 Jahre beziehen sich dort meist auf die Leistungsgarantie.
- Bei Wechselrichtern gewähren die Hersteller heute in der Regel 5 bis 10 Jahre. Viele Anbieter (SMA, Fronius, KOSTAL) verlängern die Garantie kostenlos um weitere 5 Jahre, wenn das Gerät innerhalb der ersten Monate online registriert wird; Huawei gibt 10 Jahre standardmäßig.
- Bei Montagegestellen werden meistens 10 bis 15 Jahre Garantie auf die Haltbarkeit gewährt.
- Bei Speicherbatterien finden Käufer häufig 10-jährige Garantiebedingungen; sie sollten prüfen, ob Produkt-, Kapazitäts- und Durchsatzgrenzen alle Speicherbestandteile abdecken. Ältere Garantien für Speicher enthielten teils Zeitwert- oder Ersatzwertklauseln; aktuelle Bedingungen unterscheiden sich je nach Hersteller zwischen Reparatur, Austausch und anteiliger Kostenerstattung — Garantiebedingungen vor Vertragsabschluss prüfen.
Anders kann das aussehen, wenn das Solarsystem von einem einzigen Systemanbieter stammt. Der Vorteil: Werden bei einem Installationsfehler mehrere Komponenten beschädigt, kann sich der Hersteller nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Das erspart nicht nur dem Installateur umständliche Erklärungen, der Anlagenbetreiber profitiert ebenfalls: von der schnelleren Abwicklung. Diese Produktgarantie trägt den Namen Systemgarantie.

Leistungsgarantie: Zusicherung eines festgelegten Leistungserhalts
Auch dies ist ein Thema im Umfeld der Lebensdauer von PV-Anlagen. Allerdings betrifft die Leistungsgarantie nur die Solarmodule. Die Hersteller gewähren hier inzwischen meist 25 oder 30 Jahre, einige Premium-Hersteller sogar 40 Jahre. Mit der Leistungsgarantie wird festgelegt, welche Leistung das Modul innerhalb dieses Zeitraums erbringen muss. Dazu muss man wissen, dass Photovoltaikmodule einem natürlichen Alterungsprozess unterliegen. Im Allgemeinen wird eine Degradation von jährlich 0,5 Prozent angesetzt. Daher gewähren einige Hersteller eine lineare Leistungsgarantie mit einem jährlichen Verlust von 0,5–0,7 Prozent über 30 Jahre. Üblicher ist jedoch ein 2-Stufen-Modell: mit einem garantierten Leistungserhalt von 90 Prozent der Nennleistung über die ersten 10 Jahre und 80 Prozent ab dem 11. Jahr. Diese gilt dann bis zum Ende der Garantiezeit.
Das klingt alles sehr gut, ist aber im Fall der Fälle nicht leicht zu beanstanden. Mit einkalkuliert werden müssen nämlich
- die Leistungstoleranz, d.h. die Abweichung von der Nennleistung zur tatsächlich erbrachten bzw. anerkannten Leistung, je nach Datenblatt; bei vielen aktuellen Modulen als positive Sortiertoleranz, während Messunsicherheiten separat angegeben werden
- die Messtoleranzen von ebenfalls +/-3 Prozent.
Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Leistungsverlust aufgrund der Degradation entstanden ist – denn nur das zählt. Die Leistungsminderung durch Beschädigung oder Verschmutzung ist kein Bestandteil der Leistungsgarantie. Und: Der Hersteller wälzt oft die Kosten für die Messungen – im Testlabor! – und den dafür erforderlichen Abbau und Transport auf den Kunden ab.

Die gute Nachricht: Die alterungsbedingte Leistungsminderung liegt tatsächlich meist deutlich unter dem angegebenen Wert. Bei neueren Solarzellen wurden sogar schon Werte unter 0,15 Prozent erreicht. Das ist in zweierlei Hinsicht sehr gut: Erstens wirkt sich dies auch langfristig positiv auf die Solarstromerträge aus. Zweitens kann es einiges an Ärger mit dem Hersteller ersparen. Viel zu oft verstecken sich im Kleingedruckten nämlich zahlreiche Hürden.

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Garantievereinbarung als Bestandteil des Kaufvertrags sehen
Mit einem sorgfältigen Studium der Garantiebedingungen sind böse Überraschungen oftmals abzuwenden. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers handelt, kann gegebenenfalls vor der Unterschrift noch verhandelt werden. Auf jeden Fall sollte das Augenmerk auf folgenden Punkten liegen:
- Der Garantiegeber muss in dem Dokument genannt sein. Ein bloßer Verweis auf den Verkäufer ist problematisch; zulässig kann er nur sein, wenn der Garantiegeber klar bleibt oder Verbraucher wählen können. Daher müssen Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Kontakt des Herstellers vermerkt sein.
- Der Gerichtsort sollte in Deutschland liegen. Dafür reicht eine Niederlassung des Unternehmens in Deutschland aus. Es leuchtet ein, dass sich Garantieansprüche in Madrid, New York oder gar Kuala Lumpur kaum durchsetzen lassen. Ein Gerichtsstand im Ausland ist kundenfeindlich und wird von der Verbraucherzentrale sogar als unzulässig eingestuft.
- Garantiebedingungen genau prüfen, nicht nur die Garantiedauer. Eine lange Garantielaufzeit nützt wenig, wenn das Kleingedruckte enge Ausschlüsse, kurze Meldefristen oder hohe Kostenanteile des Käufers vorsieht. Entscheidend sind die Bedingungen, nicht die Zahl auf dem Deckblatt.
- Der Garantiegeber muss mindestens den Großteil der Kosten für die Garantieabwicklung tragen. Vorsicht: Diese werden gerne auf die Käufer abgewälzt.
- Der Garantiegeber ist ein renommiertes Unternehmen. Erfahrungsberichte können helfen, die Seriosität eines Herstellers realistisch einzuschätzen.
Kommt es dann zu Streitigkeiten, haben Käufer gute Chancen, ihr Recht durchzusetzen. Denn bei Haltbarkeitsgarantien greift eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Kunden; trotzdem müssen Garantiefall und Einhaltung der Bedingungen dokumentiert werden. Käufer müssen die Anlage lediglich ordnungsgemäß gebrauchen und sie vereinbarungsgemäß warten lassen.


Was tun im Garantie- oder Gewährleistungsfall? Schritt für Schritt
Wer einen Mangel an der eigenen Anlage feststellt, fragt sich schnell: Wen kontaktiere ich zuerst, wie dokumentiere ich den Schaden und welche Fristen muss ich beachten? Die folgenden fünf Schritte geben einen praxisnahen Leitfaden, der für die meisten Reklamationsfälle passt – unabhängig davon, ob am Ende die Gewährleistung des Installateurs oder die Herstellergarantie greift.
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Fazit: Kundenrechte kennen und nutzen
Eine Tabelle fasst alles Wesentliche zu Gewährleistung und Garantie beim Kauf einer Solarstromanlage zusammen:
| Gewährleistung | Garantie |
|---|---|
| Gesetzlich geregelt | Freiwillige Leistung |
| Vertragspartner, in der Regel der Solarinstallateur | Garantiegeber, in der Regel der Hersteller |
| Recht auf Mängelbeseitigung | Vereinbarung laut Garantieerklärung |
| Je nach Einbausituation und Vertrag 2 oder 5 Jahre | Produktgarantie: Zusicherung der Mängelfreiheit bei Komponenten und Bauteilen |
| Recht auf Rückabwicklung des Vertrages, Schadenersatz | Leistungsgarantie: Zusicherung eines festgelegten Leistungserhalts |
Treten Mängel an einer installierten Photovoltaikanlage auf, sind Anlagenkäufer rechtlich gut abgesichert. Auch vor einem Reinfall können sie sich bei aufmerksamer Prüfung des Vertrages recht gut schützen. Leider gibt es eine Ausnahme: Meldet der Garantiegeber Insolvenz an, sind Garantieansprüche oft nur schwer durchsetzbar; versicherte oder übernommene Garantien können Ausnahmen sein. Da ist es dann egal, ob der Garantiegeber in Deutschland, Übersee oder Fernost sitzt.
Deshalb unser Tipp: Achten Sie beim Kauf einer PV-Anlage nicht nur auf den Preis. Gute Garantiebedingungen sind wichtig, aber auch Qualitätsstandards und Gütesiegel verdienen Ihre Aufmerksamkeit. Es ist nun mal fast immer so: Gute Qualität macht sich langfristig bezahlt. Vielleicht ist sie sogar die beste Garantie für einen auf viele Jahre ungestörten Solarstromertrag.

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