10 Kilowatt-Peak: Magische Grenze für PV-Anlagen ist Geschichte
Nun ist es definitiv: Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, wenn die Anlage bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft umfasst. Mit der Anhebung der Steuerfrei-Grenze von 10 kWp auf das Dreifache fördert die Bundesregierung den Ausbau der erneuerbaren Energien nun auch im privaten Bereich. Und es gibt noch ein Schmankerl obendrauf: Anders als bisher ist zur Einkommensteuerbefreiung noch nicht einmal ein Antrag nötig. Die Steuerbefreiung greift bei begünstigten Anlagen automatisch; sie ist keine Liebhaberei-Einstufung, sondern eine gesetzliche Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG.

Doch warum hat das Thema PV-Leistungsgrenze jetzt an Magie verloren? Bei der 10-kWp-Grenze stellte sich noch die Frage: Soll ich aus steuerlichen Gründen unter dieser Anlagengröße bleiben oder haben die Hausbewohner einen solch hohen Energiebedarf, dass es knapp werden könnte? Die neue Grenze beantwortet diese Frage selbst: Eine Anlage knapp unter 30 kWp wäre für den Hausgebrauch ganz einfach überdimensioniert. Selbst wenn das ganze Haus elektrisch beheizt und alle Bewohner ein Elektroauto fahren würden …
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Was war „magisch“ an der 10-kWp-Grenze? Lesen Sie hier unseren Archiv-Artikel
Die runde „10“ ist bei der Planung von Photovoltaikanlagen in aller Munde. Schaut man sich den PV-Markt genauer an, fällt das große Angebot von Anlagen knapp unterhalb dieser Größe auf. Das ist natürlich kein Zufall. Die 10-kWp-Grenze hat Einfluss auf die Einspeisevergütung, die Gewerbesteuer und – das ist der finanziell interessanteste Aspekt – die Einkommensteuer. Lesen Sie, warum es sinnvoll ist, die magische 10-kWp-Grenze einzuhalten – und warum Anlagenbetreiber in spe ihre Photovoltaikanlage lieber großzügig bemessen sollten.
Bis 10-kWp-Anlage: erzielt die höchste Einspeisevergütung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kennt bei der Einspeisevergütung 3 Klassen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach der Größe der Aufdach-Anlage. Anhand der Zahlen für April 2022 werden die Unterschiede deutlich:
- PV-Anlage bis 10 kWp Leistung: 6,53 Cent/kWh
- PV-Anlage > 10 bis 40 kWp Leistung: 6,34 Cent/kWh
- PV-Anlage > 40 bis 100 kWp Leistung: 4,96 Cent/kWh
Fazit: Betreiber von kleinen Aufdachanlagen erhalten die relativ höchste Einspeisevergütung. Seitdem die Werte das aktuell niedrige Niveau erreicht haben, ist die Einspeisevergütung allerdings kein bestimmendes Kriterium mehr für die Dimensionierung.
Gewerbesteuer und IHK: 30-kWp-Grenze seit 2022
Dient die Energiegewinnung der Vermarktung, liegt nach dem GewStG (Gewerbesteuergesetz) ein Gewerbe vor. Unter Umständen erfolgt daraus die Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer – eine Beitragspflicht kann entstehen; für nicht im Handelsregister eingetragene Betreiber greifen abhängig vom Gewinn Ausnahmen. Seit 2022 entbinden PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp die Betreiber von der IHK-Pflichtmitgliedschaft; § 3 Nr. 32 GewStG befreit zudem rückwirkend zum 1. Januar 2022 von der Gewerbesteuer. Eine gewerberechtliche Anmeldung ist bei ausschließlich gebäudegebundener PV bis 30 kWp in der Regel ebenfalls nicht nötig – im Zweifel beim Gewerbeamt klären. Für die Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro, eine Summe, die Betreiber einer Hausdachanlage niemals erreichen.
Fazit: Die 30-kWp-Grenze ist für Kleinanlagenbetreiber eher theoretischer Natur. Selbst wenn das Eigenheim eine größere Dachfläche bietet, würde der Gewinn den Freibetrag nicht überschreiten.
PV-Anlage bis 10 kWp: keine Zahlung von Einkommensteuer
Wird eine PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, kann sie steuerlich als Liebhaberei gewertet werden. Um den Aufwand für Anlagenbetreiber und Finanzämter zu verringern, hat das Bundesfinanzministerium im Herbst 2021 die sogenannte Vereinfachungsregelung ins Leben gerufen. Sie ermöglicht Betreibern von „kleinen“ Photovoltaikanlagen den Verzicht auf die jährliche Gewinnermittlung. Doch wie werden „kleine“ PVA definiert?

Hier kommt wieder einmal die 10-kWp-Grenze zum Tragen. Die installierte Leistung – Achtung, nicht der Ertrag! – darf diesen Maximalwert nicht überschreiten. Die Regelung gilt rückwirkend, selbst für ausgeförderte Anlagen, allerdings nur, wenn der Solarstrom ins Netz eingespeist und/oder in den eigenen Wohnräumen verbraucht wird. Zu Letzteren zählen auch Garage und Carport, wenn dort eine Wandladestation fürs Elektroauto installiert wurde. Für die Ermittlung der Einkommensteuer ist selbstverständlich die Leistung aller Solaranlagen einer steuerpflichtigen Person maßgeblich, egal wo diese platziert sind.
Sie möchten mehr darüber wissen? Zu den weiteren Bestimmungen der Vereinfachungsregelung informiert unser Beitrag zur Einkommensteuer. Dort finden Sie auch den Link zu einer Mustererklärung als pdf-Datei.
Fazit: Erübrigt sich die Gewinnermittlung, bedeutet dies eine deutliche Reduzierung des jährlichen Aufwands. Für nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommene Anlagen ist diese alte Vereinfachungsregelung nicht mehr relevant; maßgeblich ist heute § 3 Nr. 72 EStG.
Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen: Was sich geändert hat
| Kriterium | Bis 2022 (Vereinfachungsregelung) | Seit 2023 (§ 3 Nr. 72 EStG) |
|---|---|---|
| Steuerfreie Grenze | bis 10 kWp | bis 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit; insgesamt max. 100 kWp pro Steuerpflichtigem |
| Antrag erforderlich? | Ja – Erklärung ans Finanzamt nötig | Nein – gilt automatisch |
| Gewinnermittlung | Entfiel nur nach Antrag | Entfällt vollständig |
| IHK-Mitgliedschaft | Ab >10 kWp möglich | Bis 30 kWp i.d.R. keine Pflichtmitgliedschaft; ab >30 kWp möglich |
| Gebäudearten | Primär Einfamilienhäuser | Alle Gebäudearten (ab 2025, JStG 2024) |
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Nur bis 2020: 10-kWp-Grenze für die Befreiung von der EEG-Umlage
Für die Befreiung von der EEG-Umlage greift die 10-kWp-Grenze heute nicht mehr. Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 2021 wurde die zuvor magische 10-kWp-Grenze auf 30 kWp hochgesetzt. Außerdem entfällt die EEG-Umlage ab 1. Juli 2022 generell.
Diese Entlastung genießen alle Stromkunden. Allerdings wird der beim Netzbetreiber bezogene Strom dadurch nicht billiger, es werden lediglich die Spitzen des Preisanstiegs abgefangen. Photovoltaikbetreiber können bei diesem Thema gelassen bleiben: Es betrifft sie allenfalls bei zugekauftem Strom aus dem öffentlichen Netz. Den selbst produzierten Solarstrom liefert die Sonne wie gewohnt gratis.

Fazit: Die EEG-Umlage ist seit 1. Juli 2022 entfallen; Strompreise bleiben schwankungsanfällig, sind aber nicht zwangsläufig weiter steigend. Für PV-Anlagen-Betreiber gilt daher: Der Eigenverbrauch von PV-Strom lohnt sich mehr denn je.
Knapp unter 10 kWp: Ideale Größe oder nicht?
Nun fragt sich sicher manche/r: Warum sollte ich nah an die 10-kWp-Grenze kommen, wenn die finanziellen Vorteile doch nicht so eklatant sind? Schließlich kostet jeder Quadratmeter Solaranlage bares Geld. Richtig.
Eine Studie der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (htw) kam jedoch zu folgenden Ergebnissen: „PV-Anlagen, die nur auf den Stromverbrauch des Gebäudes ausgelegt werden, erreichen nicht das wirtschaftliche Optimum. Vielmehr erzielen in den meisten Fällen möglichst große Anlagen die höchste Rendite und maximal mögliche finanzielle Einsparungen.“ Und nicht nur das: „Auch für den Klimaschutz bietet die Installation größerer PV-Anlagen Vorteile, da die vorhandenen Dachflächen besser genutzt werden. Prosumer können somit einen aktiven Beitrag zur Energiewende, zum Klimaschutz und zur Dekarbonisierung leisten.“ In Zahlen hieß das: Bei einem typischen Jahresstrombedarf von 4.500 kWh plus 2.500 kWh für ein Elektroauto erzielt eine PV-Anlage mit knapp 8 kW die höchste Rendite. (Quelle: htw, Sinnvolle Dimensionierung von Photovoltaikanlagen für Prosumer, März 2019)

Dieser vor rund 7 Jahren ermittelte Wert ist aufgrund steigender Strompreise und sinkender Anlagenpreise inzwischen nach oben zu korrigieren. Eine pauschale neue Optimalgröße lässt sich daraus nicht ableiten; seit der Steuerbefreiung bis 30 kWp sollte die konkrete Dachbelegung individuell berechnet werden. Diese Einschränkung ist durch die Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp (seit 2023) hinfällig – Anlagen zwischen 10 und 30 kWp sind einkommensteuerlich heute gleichgestellt. Falls die Dachfläche mehr hergibt, lohnt sich häufig die Vollbelegung – das hängt aber von der individuellen Wirtschaftlichkeitsrechnung (Eigenverbrauch, Einspeisevergütung, Budget) ab.
Fazit: Eigenheimbesitzer sollten ihr Dach voll ausnutzen, statt die Leistung ihrer Photovoltaikanlage nur am Stromverbrauch des Haushalts auszurichten. Das bringt den optimalen Effekt für Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit.

Dachfläche für eine 10-kWp-Anlage
Wie viel Platz eine Solaranlage mit 10 kWp Leistung benötigt, hängt von der Leistung und dem Wirkungsgrad der Solarmodule ab. Für 300-Watt-Module muss eine Dachfläche von etwa 6 Quadratmetern, für die effizienteren 400-Watt-Module etwa 1 Quadratmeter weniger pro Kilowattpeak einkalkuliert werden. Eine 10-kWp-Photovoltaikanlage benötigt je nach Modulwirkungsgrad und Belegungsplan etwa 45 bis 60 m² Dachfläche.

Fazit: Je nach Leistung der Solarmodule benötigt die Installation einer 10-kWp-Anlage eine Dachfläche von etwa 45 bis 60 Quadratmetern. Dies bei einer Neubauplanung gleich mit zu berücksichtigen, ist sicher eine gute Idee.
Jetzt Planung angehen: Angebote vergleichen lohnt sich
Wer die neue 30-kWp-Steuerfreiheit optimal ausschöpfen will, sollte das Dach von einem Fachbetrieb auslegen lassen. Erst eine genaue Berechnung aus Dachfläche, Ausrichtung und Verschattung zeigt, wie groß die Anlage sinnvoll werden kann. Mehrere Angebote einzuholen lohnt sich: Preise und Leistungsumfang variieren je nach Betrieb erheblich.
Photovoltaikanlage Dimensionierung
Expertenrat: Je größer, desto besser Die konkrete Planung einer PV-Anlage beginnt mit der Ermittlung ihrer optimalen Größe. Schließlich muss die… weiterlesen










