Mieterstrom und Photovoltaik

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PV und Mieterstrom 2023: Eine gelungene Kombination?

Bei der Novelle vom Sommer 2022 wurde auch das Mieterstrommodell bedacht. Die Änderungen sind zwar nicht sehr groß, für viele Vermieter – und damit auch Mieter – können sie jedoch entscheidend sein. Das Ziel, mehr Eigentümer von Mehrfamilienhäusern für das Modell zu gewinnen, sollte mit dem EEG 2023 ein weiteres Stück näher rücken. Welche Auswirkungen die Verbesserungen haben, können PV-Interessierte in diesem Beitrag nachlesen. Außerdem erfahren sie, was Mieterstrom überhaupt ist und warum wir alle davon profitieren.

Solaranlage auf einem Mehrfamilienhaus © Kara, stock.adobe.com
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Was ist Mieterstrom?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWi) bezeichnet Mieterstrom als „Strom, der von Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von dort direkt, das heißt ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder im selben Quartier geliefert und verbraucht wird“. Da die „Letztverbraucher“ in der Regel die Mieter des Wohngebäudes sind, hat sich der griffige Name „Mieterstrom“ etabliert.

Schematische Darstellung: Das Mieterstrom-Modell
Schematische Darstellung: Das Mieterstrom-Modell
Bedingungen für Mieterstrom
Bedingungen für Mieterstrom

Der Vermieter erzeugt und liefert den Strom meistens nicht selbst, sondern verpachtet die entsprechenden Dachflächen an Unternehmen, die sich auf Energiedienstleistungen spezialisiert haben. Die andere Möglichkeit ist eine sogenannte „Lieferkette“: Hierbei betreibt der Vermieter die Anlage selbst, gibt ihn an z.B. einen Energiedienstleiter weiter, der ihn dann wiederum an die Mieter liefert. Nicht verbrauchter Strom wird ins öffentliche Stromnetz eingespeist und vergütet. Zusätzlich wird eine Förderung gewährt, der sogenannte Mieterstromzuschlag.

Verkauf des Solarstroms an den Energiedienstleister: Es ergeben sich einige Vorteile
Verkauf des Solarstroms an den Energiedienstleister: Es ergeben sich einige Vorteile

Mit der Mieterstromförderung sollen zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden geschaffen werden.

Mieterstrom: Gesetzliche Grundlage im EEG 2017

Ziel der Mieterstromförderung ist es, nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch Bewohner von Mietwohnungen an der Energiewende zu beteiligen. Umweltbewusste Mieter konnten bis zum Mieterstromgesetz 2017 lediglich ihren Anbieter wechseln und/oder auf einen Ökostromtarif umsteigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens sah das Wirtschaftsministerium für die Versorgung mit Mieterstrom ein Potenzial von bis zu 3,8 Millionen bzw. rund 18 Prozent der vermieteten Wohnungen.

Zu hohe bürokratische Hürden – wie die ausschließliche Abwicklung durch den Anlagenbetreiber – brachten das Projekt allerdings nur zögerlich in Gang. Bereits mit der 2020 beschlossenen Novelle hat sich einiges geändert. Das EEG 2023 bringt weitere, wenn auch nur kleine Verbesserungen.

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Mieterstromgesetz: Neue Fassung im EEG 2021

Im Folgenden werden nicht nur die 2020 beschlossenen Neuerungen gelistet, sondern alle entscheidenden Punkte des Mieterstromgesetzes genannt.

Mieterstromförderung bzw. Mieterstromzuschlag nach § 19 EEG

Der Mieterstromzuschlag macht Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver – indem er die Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen, die sich bei der Stromlieferung an die Mieter ergeben, kompensiert. Da der Strom ohne Netzdurchleitung direkt an die Abnehmer fließt, ist der Vermieter außerdem von der Zahlung mehrerer Steuern und Abgaben befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen (s.u.) besteht ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag (§ 19 Abs. 1 EEG). Genau wie bei der Einspeisevergütung richtet sich dessen Höhe nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und bleibt dann 20 Jahre lang unverändert (§ 25 EEG). Anders als die Einspeisevergütung setzt der Mieterstromzuschlag keine Einspeisung ins Netz voraus.

Die Vergütungshöhe wird abhängig von drei Leistungsklassen – 10 kW, 40 kW und 100 kW – gemischt berechnet. Ein Beispiel: Der Mieterstromzuschlag für eine im September 2022 in Betrieb genommene 50-kWp-Anlage beträgt 2,86ct x 20% + 2,66ct x 60% + 1,79ct x 20% = 2,526 Cent pro Kilowattstunde an die Mieter gelieferten Strom. Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird, wandert ins öffentliche Netz. Dafür enthält der Vermieter die im EEG geregelte Einspeisevergütung.

Förderungswürdige Anlagen nach § 21 EEG

Mehrere Solaranlagen gelten als eine Anlage, wenn

  1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
  2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. (§ 9 Abs. 3)

Für die Vergütung – und das ist neu – werden mehrere Anlagen nicht mehr zusammengefasst, wenn sie nicht an demselben Netz-Anschlusspunkt betrieben werden. Neu ist zudem die Erweiterung von „Grundstück“ auf „Quartier“, in dem das Gebäude liegen darf (§ 21 Abs. 3 EEG).

Die folgenden Punkte verdienen ebenfalls die Aufmerksamkeit der Vermieter:

  • Bis zur Novelle durfte ausschließlich der Anlagenbetreiber das Mieterstrommodell abwickeln, aktuell auch „Dritte“ wie Energiedienstleister. (§ 21 Abs. 3 EEG)
  • Voraussetzung für die Förderung ist die mindestens 40-prozentige Nutzung zu Wohnzwecken. D.h. bis zu 60 Prozent der Gebäudefläche können von gewerblichen Mietern belegt sein. (§ 21 Abs. 3 EEG)
  • Zudem muss der Mieterstrompreis mindestens zehn Prozent unter dem Tarif des örtlichen Grundversorgers (§ 42a Abs. 4 EnWG) liegen.
Mieterstrom: Darstellung der Stromlieferung und der Vertragsbeziehungen
Mieterstrom: Darstellung der Stromlieferung und der Vertragsbeziehungen

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Mieterstromgesetz: Anpassung im EEG 2023

Von der Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 profitieren alle Anlagenbetreiber, egal über wie viele Dächer sich die Generatoren erstrecken. Die komplette Umlagebefreiung greift also auch bei Mieterstrom. Dadurch wird das Modell jetzt wirtschaftlich attraktiver. Ein positiver Nebeneffekt: Da ein Teil des bürokratischen Aufwands entfällt, reduzieren sich zudem die Bearbeitungskosten.

Das verabschiedete Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 bietet jedoch noch weitere Neuerungen:

1. Punkt: Aufhebung der 100-kW-Begrenzung

Im EEG 2021 war die Maximalleistung aller Anlagen eines Betreibers auf 100 kW begrenzt. Diese 100-kW-Leistungsgrenze fällt nun weg. Zusammen mit der Quartierserweiterung von 2021 fördert diese Maßnahme innovative Lösungen, wenn es um die Verwendung von PV-Strom in den Bereichen Wärme und Elektromobilität geht – zumindest bei größeren Neubauprojekten, wo diese Ideen bereits eingeplant sind. Anlagen auf bereits bestehenden Bauten überschreiten die 100-kW-Grenze ohnehin selten.

2. Punkt: Aussetzen der monatlichen Degression

Genau wie die Einspeisevergütung wird auch der Mieterstromzuschlag eingefroren, allerdings erst zum 1. Januar 2023. Bis dahin gilt weiterhin die monatliche Degression von 1,4 Prozent. Wenn das Aussetzen der Degression im Januar 2024 endet, wird sich der Mieterstromzuschlag nicht mehr monatlich, sondern halbjährlich verringern. Diese Regelung folgt dem Beschluss zur Einspeisevergütung.

3. Punkt: Beschleunigung der Prozesse

Durch das EEG 2023 werden die bürokratischen Abläufe vereinfacht. So muss der Betreiber des Verteilnetzes nicht mehr unbedingt vor Ort sein, um die PV-Anlage anzuschließen. Reagiert der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats auf eine Netzanschlussanfrage, kann der Betreiber einer Anlage mit einer Nennleistung bis 30 kWp den Netzanschluss auch eigenständig vornehmen (oder vornehmen lassen). In der Vergangenheit haben lange Wartezeiten die Photovoltaik Inbetriebnahme häufig sehr verzögert.

Mieterstrom wird immer attraktiver
Mieterstrom wird immer attraktiver

Mieterstromvertrag nach § 42a EnWG

Zum Mieterstromvertrag klärt die Bundesnetzagentur umfassend auf. Zunächst einmal unterscheidet sich dieser Energieliefervertrag von einem „normalen“ Vertrag mit einem wettbewerblichen Energielieferanten (nicht Grundversorger!) nur unwesentlich. Es gibt jedoch einige Besonderheiten:

  • Der Strom darf nur aus Solaranlagen auf dem Dach des Gebäudes oder einem anderen Dach im selben Quartier stammen, in dem er auch verbraucht wird.
  • Der Strom muss ohne die Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an die Mieter geliefert werden.
  • Zusätzlich benötigter Strom wird ebenfalls und voll verantwortlich vom Mieterstromlieferanten geliefert.

Was Mieter und Vermieter darüber hinaus interessiert, regelt § 42a des Energiewirtschaftsgesetzes EnWG :

  • Ein Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags D.h. der Mieter kann auch einen anderen Stromlieferanten wählen und den Mieterstromvertrag unabhängig vom Mietvertrag kündigen.
  • Bei Beendigung des Mietvertrags endet der Mieterstromvertrag mit der Rückgabe der Wohnung. D.h. er muss nicht ausdrücklich gekündigt werden.
  • Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug zu zahlende Preis darf 90 Prozent des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.
  • Die maximale Vertragslaufzeit beträgt bei Abschluss 1 Jahr, danach ist eine stillschweigende Verlängerung möglich.
Miete und Nebenkosten © Zerbor, stock.adobe.com
Nebenkosten senken durch Mieterstrom: Somit profitieren auch die Mieter © Zerbor, stock.adobe.com

Der für Mieter interessanteste Punkt dürfte wohl das 90-Prozent-Maximum sein. Der Grund hierfür: Weil das öffentliche Netz nicht genutzt wird, entfallen einige Kostenbestandteile. Dies sind die Netzentgelte, netzseitigen Umlagen, die Stromsteuer und die Konzessionsabgabe.

Win-win-Situation: Vorteile sowohl für Eigentümer als auch für Mieter

Kurz und gut: Hier sind die Vorteile für beide Parteien noch einmal stichwortartig aufgezählt.

Davon profitieren Vermieter:

  • Wertsteigerung der Immobilie
  • Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms
  • Anspruch auf Mieterstromzuschlag
  • Wahl des Lieferkettenmodells und damit evtl. besserer Konditionen.

Es gibt allerdings auch einen Nachteil: Eigentümer, die Einnahmen aus Solarstrom erzielen, sind von der Gewerbesteuer nicht befreit.

Die Mieter genießen nur Vorteile:

  • Preisobergrenze
  • Nebenkostensenkung
  • Freie Wahl des Stromlieferanten
  • Kein Bürokratieaufwand, egal welches Mieterstrommodell der Vermieter wählt.
Mieterstrom: Win-Win-Win-Situation für Mieter, Eigentümer und Umwelt
Mieterstrom: Win-Win-Win-Situation für Mieter, Eigentümer und Umwelt

Im Hinblick auf die Energiewende gibt es sogar noch einen dritten Profiteur: die Umwelt. Je mehr unserer Energie aus erneuerbaren Quellen stammt, desto mehr CO2 sparen wir ein. So gesehen könnte man auch von einer Win-win-win-Situation durch das Mieterstrommodell sprechen.

Fazit

Mieterstrom rechnet sich für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mehr denn je. Allerdings ist der bürokratische Aufwand nicht gerade gering. Die diversen Meldungen, Abrechnungen etc. können Eigentümer jetzt aber auch abgeben: mit der Übertragung an sogenannte Dritte, meistens Energiedienstleister, die sich damit auskennen. Damit sind Mieterstrommodelle mittlerweile sogar etwas für Photovoltaik-Einsteiger. Im Zweifelsfall hilft es, einen Berater in der Nähe aufzusuchen. Mieter profitieren ohnehin. Vertrauen sie ihrem Vermieter, gehen sie kaum ein Risiko ein. Den Mieterstromvertrag sollten sie sich natürlich genau durchlesen.

Mini-Solaranlage © Otmar Smit, stock.adobe.com
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