Anmeldung der Photovoltaikanlage bei Bundesnetzagentur, Netzbetreiber und Finanzamt
Jede in Deutschland installierte netzgekoppelte Photovoltaikanlage muss registriert werden. Die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist Pflicht; beim Netzbetreiber ist eine Anmeldung grundsätzlich nötig – mit Ausnahmen für Steckersolargeräte nach den EEG-Sonderregeln. Wie nennen die Punkte, auf die es bei der Anmeldung ankommt.

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Bundesnetzagentur: Registrierung im MaStR
Seit dem 31. Januar 2019 führt die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein zentrales Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt: das Marktstammdatenregister (MaStR). In diesem Register werden einerseits die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen und andererseits die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Energielieferant geführt. Begründet wird dies mit Bürokratieabbau und Vereinheitlichung unterschiedlicher behördlicher Meldepflichten. Wird der Registrierungspflicht nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld.
Und das gibt es zu beachten (Quelle: https://www.marktstammdatenregister.de):
- Die Betreiber müssen sich selbst registrieren und die Anlagendaten eingeben.
- Alle Daten sind aktuell zu halten. D.h. auch Erweiterungen bestehender Anlagen müssen gemeldet werden.
- Die Anmeldepflicht gilt ebenfalls für Photovoltaikanlagen, deren Strom direkt vermarktet wird (wenn der Strom zum Beispiel an Mieter im eigenen Haus verkauft wird).
- Auch Anlagen, die keinen Strom ins Netz einspeisen, sind meldepflichtig. Allerdings nur, wenn eine Netzkoppelung besteht. Inselanlagen müssen (und können) nicht registriert werden.

Neu seit 1. April 2024: Die beliebten „steckerfertigen Solargeräte“ oder Balkonkraftwerke können einfacher und schneller angemeldet werden. Die neue Eingabemaske erfordert nur noch wenige technische Angaben. So wird beispielsweise auf die Angabe zur Ausrichtung der Mini-Solaranlage verzichtet.
Dateneingabe
Die Registrierung im Marktstammdatenregister kann einzig über das von der Bundesnetzagentur eingerichtete Webportal erfolgen. Sie muss nicht persönlich durchgeführt, sondern kann auch von einer bevollmächtigten Person übernommen werden. In der Regel ist dies der Installateur der PV-Anlage. Erlaubt ist auch die Anmeldung durch andere Dienstleister oder Familienmitglieder.
Abgefragt werden ausschließlich Stammdaten:
- Name und Anschrift des Anlagenbetreibers
- E-Mail-Adresse
- Standort der Anlage
- Nennleistung in kWp
- Tag der Inbetriebnahme
Die sogenannten Bewegungsdaten wie Zählerstände, Erzeugungsmengen, Speicherfüllstände und Vertragsbeziehungen werden nicht erfasst.
Registrierungsfristen
Die Registrierungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage. Der Zeitpunkt der ersten Netzeinspeisung ist dafür nicht von Bedeutung. Für Photovoltaikanlagen beträgt die Frist einen Monat nach Inbetriebnahme der EEG-Anlage. Projekte müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zulassung zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.
Fristen versäumen kommt teuer! Bei Überschreitung der Registrierungsfrist kann der Anspruch auf die Einspeisevergütung ganz oder teilweise entfallen.
Anmeldung beim Netzbetreiber
Die Netzbetreiber sind in Deutschland verpflichtet, Strom aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz einzuspeisen. Dafür zahlen sie dem Anlagenbetreiber eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung aus. Dazu muss die Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber angemeldet sowie ein Antrag auf Netzanschluss gestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht mehr für Steckersolar-Geräte innerhalb der EEG-Sonderregeln. Seit dem 16. Mai 2024 reicht für Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung bei unentgeltlicher Abnahme die Registrierung im MaStR (Marktstammdatenregister) aus. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten an den Netzbetreiber, der dann den möglicherweise erforderlichen Austausch des Stromzählers vornimmt.
Antragstellung
Der Netzbetreiber hat das Recht, eine Netzverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für typische Dachanlagen bis 30 kW mit vorhandenem Hausanschluss gelten inzwischen vereinfachte Netzanschlussregeln; eine technische Prüfung im Einzelfall bleibt trotzdem relevant. Dennoch hat der Netzbetreiber laut Gesetz bis zu acht Wochen Zeit für die Netzverträglichkeitsprüfung.
Den Anschlussbegehren genannten Antrag stellt man grundsätzlich vor der Montage der Photovoltaikanlage. Für die Bearbeitung sind mindestens vier Wochen einzukalkulieren.

Inbetriebnahmeprotokoll
Ist die Freigabe erfolgt, kann die PV-Anlage installiert werden. Ist auch diese Arbeit abgeschlossen, steht die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber an. Beim zuvor vom Elektroinstallateur beantragten Termin wird ein Inbetriebnahmeprotokoll erstellt.

Wenn die Bestätigung der ordnungsgemäßen Registrierung bei der Bundesnetzagentur (s.o.) vorliegt, wird diese zusammen mit dem Inbetriebnahmeprotokoll an den Netzbetreiber übermittelt. Erst wenn auch dies erledigt ist, besteht ein Anrecht auf die Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage.
Meldung der PV-Anlage beim Finanzamt
Der Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage ist finanzrechtlich ein Gewerbe. Bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung wird damit zwar keine Gewerbeanmeldung erforderlich und das Finanzamt erhebt nur bei deutlich größeren Gewinnen eine Gewerbesteuer. Prinzipiell sind die Inbetriebnahme der PV-Anlage anzuzeigen und ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Seit 1. Januar 2023 beanstandet die Finanzverwaltung die Nichtanzeige und den Verzicht auf den Fragebogen in der Regel nicht, wenn
- die PV-Anlage die Voraussetzungen der ESt-Befreiung erfüllt,
- die Lieferung und Installation zum sogenannten „Nullsteuersatz“ erfolgte und
- die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
Für den Verzicht auf steuerliche Anzeige und Fragebogen (Nichtbeanstandungsregel) müssen alle drei Punkte erfüllt sein. Und dies trifft erfreulicherweise für die weitaus meisten Kleinanlagenbetreiber zu. Mehr dazu finden Sie in den Beiträgen zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer.
Neuregelungen ab 2025
Das Jahressteuergesetz 2024 (in Kraft seit 1. Januar 2025) hat die steuerlichen Rahmenbedingungen weiter vereinheitlicht: Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt seither für gebäudegebundene PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig vom Gebäudetyp – allerdings erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Für früher angeschaffte Anlagen galten je nach Gebäudenutzung unterschiedliche Grenzen (30 kWp bei Einfamilienhäusern, 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilien- und gemischt genutzten Gebäuden). Wer mehrere Anlagen betreibt, kann die Befreiung bis zu einer Gesamtleistung von 100 kWp beanspruchen. Gleichzeitig wurde die Vorjahresgrenze für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) auf 25.000 Euro angehoben; zusätzlich darf der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Bei Neugründungen ist im Startjahr grundsätzlich die 25.000-Euro-Grenze maßgeblich.
Abgaben ans Finanzamt: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und mehr Betreiber einer PV-Anlage, die auch nur einen Teil des selbst erzeugten Stroms ins… weiterlesen




