Jetzt liegt der Kabinettsentwurf vor: Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Entwurf der EEG-Novelle 2027 und ein begleitendes Netzanschlusspaket beschlossen. Geht er so durch das Parlament, läuft die feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen ab 2027 aus – ersetzt durch eine befristete Übergangszahlung und den schrittweisen Wechsel in die Direktvermarktung. Bestandsanlagen bleiben geschützt. In dieser Sonderausgabe fassen wir zusammen, was die Bundesregierung beschlossen hat, was ab 2027 für neue Dachanlagen gilt und wie es im Verfahren weitergeht.

Was das Kabinett am 29. Juli beschlossen hat
Nach monatelangem Ringen hat die Bundesregierung die Reform der Ökostrom-Förderung auf den Weg gebracht. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) sprach von einem „Paradigmenwechsel bei den Erneuerbaren“: Erstmals soll beim Ausbau systematisch berücksichtigt werden, wo neue Anlagen für das Stromnetz sinnvoll sind. Die Einspeisevergütung für Wind, Photovoltaik und Biomasse wird nach dem Gesetzentwurf beendet; neue Anlagen sollen schrittweise an die Direktvermarktung herangeführt werden. Am Ziel, bis 2030 80 Prozent des Stroms aus Erneuerbaren zu gewinnen, hält die Regierung ausdrücklich fest.
Bei der Solarenergie setzt die Regierung künftig stärker auf kostengünstigere Freiflächenanlagen. Kleine Photovoltaik-Anlagen unter 25 Kilowatt seien nach Darstellung des Ministeriums heute oft auch ohne Förderung wirtschaftlich und sollen deshalb „in den Markt entlassen“ werden. Das Netzanschlusspaket ergänzt die Reform um eine räumliche Steuerung: In überlasteten Netzregionen soll für neue Anlagen bei Abregelungen für bis zu 20 Prozent des Jahresstromertrags keine Entschädigung mehr gezahlt werden; die Ausweisung solcher Gebiete ist grundsätzlich auf sechs Jahre begrenzt, der Entwurf enthält jedoch eine Verlängerungsmöglichkeit. Hintergrund sind Redispatch-Kosten von zuletzt mehr als drei Milliarden Euro pro Jahr, die alle Stromkunden tragen.
Neue Dachanlagen ab 2027: Übergangszahlung, Bonus und 50-Prozent-Grenze
Für Hausbesitzer ist der Kern der Reform: Wer seine Anlage noch bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, erhält das heutige Vergütungsmodell – wer später baut, fällt unter die neuen Regeln. Der Wechsel wird abgefedert: Kleine Neuanlagen erhalten zunächst eine befristete Übergangszahlung, als „Starthilfe“ für die eigenverantwortliche Vermarktung folgt ein vierjähriger Direktvermarktungsbonus (im Gesetzentwurf mit 1,5 ct/kWh angesetzt). Außerdem wird die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen am Netzanschluss auf 50 Prozent begrenzt – erklärtes Ziel ist es, Mittagsspitzen zu vermeiden und den Einbau von Speichern anzureizen. Wer seinen Strom speichert oder selbst verbraucht, kann die Anlage weiterhin voll nutzen; die Grenze betrifft nur die Einspeisung ins Netz.
Eine Pflicht im strengen Sinn ist die Direktvermarktung dabei nicht: Wer nach Ablauf der Übergangszahlung weiterhin Erlöse für eingespeisten Strom erzielen will, muss in die Direktvermarktung wechseln – alternativ bleibt die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber möglich. Für größere Anlagen ab 25 Kilowatt soll die Marktprämie in der Direktvermarktung grundsätzlich weiterhin 20 Jahre laufen. Wie die gestaffelten Schwellenwerte, die Netzbetreiberabnahme und die Regeln bei negativen Börsenpreisen im Detail funktionieren, haben wir in unserem Ratgeber zu den neuen Übergangsregeln der EEG-Novelle aufbereitet.
Bestandsanlagen: Daran ändert der Beschluss nichts
Das Ministerium stellt ausdrücklich klar: Bestandsanlagen sind geschützt und behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit. Das gilt auch für alle Anlagen, die noch bis Ende 2026 in Betrieb gehen. Die neuen Regeln greifen ausschließlich für Neuanlagen, die ab 2027 in Betrieb genommen werden oder an Ausschreibungen teilnehmen. Zu beachten bleibt lediglich die reguläre Halbjahres-Degression: Zum 1. August 2026 sinkt die Einspeisevergütung turnusmäßig um ein Prozent – für Teileinspeisung bis 10 kWp von 7,78 auf rechnerisch rund 7,70 ct/kWh; die verbindlichen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur kurz vor dem Stichtag.
Branchenkritik und die nächsten Schritte
Die Solarbranche reagiert scharf: Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) wertet den Beschluss als Rückschritt, warnt vor einem Markteinbruch bei privaten Dachanlagen und appelliert an Bundestag und Bundesrat, die geplanten Einschnitte im Herbst zu stoppen. Eine dreijährige Übergangszahlung sei kein gleichwertiger Ersatz für 20 Jahre feste Vergütung; der Verband sieht Investitionen und Arbeitsplätze entlang der solaren Wertschöpfungskette gefährdet. Auch der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) setzt auf Nachbesserungen im Parlament. Beschlossen ist die Reform damit noch nicht endgültig – es folgt das Gesetzgebungsverfahren.
Was heißt das jetzt für Hausbesitzer?
Mit dem Kabinettsbeschluss liegt der Entwurf der Reform fest – das letzte Wort haben Bundestag, Bundesrat und die EU-Beihilfeprüfung. Drei Punkte sind jetzt entscheidend:
- Stichtag laut Entwurf: Der Kabinettsentwurf sieht als Stichtag den 31. Dezember 2026 vor – wer sich das heutige Vergütungsmodell mit fester Einspeisevergütung sichern will, sollte die Anlage bis dahin in Betrieb nehmen. Rechnen Sie rückwärts: Planung, Angebot, Bestellung, Montage und Netzanschluss brauchen zusammen meist mehrere Wochen bis Monate.
- Ab 2027 zählt der Eigenverbrauch: Übergangszahlung, spätere Direktvermarktung und die 50-Prozent-Grenze verschieben die Wirtschaftlichkeit neuer Anlagen weiter zum Selbstverbrauch. Speicher, Lastverschiebung und eine realistisch dimensionierte Anlage werden wichtiger als die Einspeisung.
- Kein Grund zur Sorge im Bestand: Wer bereits einspeist oder es noch 2026 schafft, behält den zugesagten Satz bis zum Ende des zwanzigsten Zahlungsjahres. Beobachten Sie das Verfahren im Herbst – erst mit Bundestag, Bundesrat und EU-Genehmigung ist die Reform endgültig.
Stand: 30. Juli 2026. Diese Sonderausgabe unserer Solar-News fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und stellt keine Rechts- oder Anlageberatung dar. Der beschlossene Gesetzentwurf kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern; über den Fortgang berichten wir in den regulären Ausgaben.
