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EEG-Novelle – die neuen Übergangsregeln

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 17. Juli 2026 einen überarbeiteten Entwurf der EEG-Novelle in die Anhörung gegeben (veröffentlichter Stand: 18. Juli); am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett diesen Entwurf beschlossen. Die Regierung rückt damit vom geplanten harten Förderstopp ab. Die bisherige feste Einspeisevergütung soll für Neuanlagen ab 2027 zwar weiterhin entfallen – eine auf 36 Monate begrenzte Übergangszahlung soll den Umstieg auf die Direktvermarktung aber abfedern. Wir fassen zusammen, was im beschlossenen Entwurf steht, was bereits entschieden ist – und was nicht.

Wichtig: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 29. Juli 2026 beschlossen. Geltendes Recht ist er damit noch nicht: Bundestag und Bundesrat beraten voraussichtlich ab September, und zentrale Regelungen stehen unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung. Änderungen im Verfahren sind weiterhin möglich.
Die PV-Anlage wird unabahängig von der Einspeisevergütung
Die PV-Anlage wird unabahängig von der Einspeisevergütung

Vom harten Schnitt zum Auslaufmodell

Der ursprüngliche, Ende Februar 2026 bekannt gewordene Entwurf sah vor, die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 Kilowatt zum 1. Januar 2027 ersatzlos zu streichen. Nach monatelangem Streit in der Bundesregierung – Finanzminister Klingbeil und Umweltminister Schneider stellten sich gegen die harten Einschnitte – und massiver Kritik aus der Solarbranche hat Wirtschaftsministerin Katherina Reiche nachgebessert. Diesen nachgebesserten Entwurf hat das Kabinett am 29. Juli 2026 verabschiedet.

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Die neuen Übergangsregeln im Detail

Neue Anlagen sollen künftig keine feste Vergütung über die gesamte Förderdauer mehr erhalten. Stattdessen sieht der vom Kabinett beschlossene Entwurf ein zweistufiges Auslaufmodell vor: Zunächst gäbe es für 36 Kalendermonate ab Inbetriebnahme eine Übergangszahlung. Sie berechnet sich aus dem anzulegenden Wert minus 1 Cent pro Kilowattstunde – wobei der Entwurf den anzulegenden Wert für Solarstrom zugleich auf 6,2 Cent absenkt (§ 48). Bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Juli 2027 läge die Übergangszahlung damit zunächst bei 5,2 Cent pro Kilowattstunde; für später in Betrieb genommene Anlagen fällt der maßgebliche Wert aufgrund der ab August 2027 vorgesehenen Degression niedriger aus. Wer den eingespeisten Strom anschließend weiterhin entgeltlich vermarkten will, müsste in die Direktvermarktung wechseln. Anlagen unter 25 Kilowatt könnten dabei für längstens 48 Monate einen Bonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde beanspruchen; größere Anlagen erhielten diesen Bonus nicht. Der Bonus für Volleinspeiser soll entfallen.

So liefe die Vergütung für eine Dachanlage unter 25 kW – Inbetriebnahme bis 31. Juli 2027

Monate 1–36Übergangszahlung: 5,2 ct/kWh (anzulegender Wert 6,2 ct minus 1 ct). Bei Inbetriebnahme ab August 2027 fällt der maßgebliche Wert wegen der Degression niedriger aus.
Monate 37–84Bei unmittelbarem Wechsel in die Direktvermarktung: Markterlös plus 1,5 ct/kWh Bonus (max. 48 Monate ab erstmaliger Zuordnung, nur Anlagen unter 25 kW)
danach →Unbefristet: nur noch Markterlös (Jahresmarktwert Solar 2025: 4,508 ct/kWh)
Zum Vergleich: Inbetriebnahme bis 31.12.2026 = fester Satz für die volle Förderdauer (7,78 ct/kWh bei Inbetriebnahme bis 31. Juli 2026; ab 1. August greift die reguläre Degression von 1 %).

Nach der Kabinettsfassung vom 29.07.2026 – vom Kabinett beschlossen, noch nicht Gesetz. Anlagen von 25 bis unter 50 kW erhielten bei Inbetriebnahme 2027 zwar die Übergangszahlung, danach aber keinen Bonus. Ab 2028 gilt die Übergangszahlung nur noch für Anlagen unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW; ab 2031 entfällt sie (§ 21).

Welche Anlagen die Übergangszahlung bekommen sollen, schmilzt Jahr für Jahr ab:

InbetriebnahmeÜbergangszahlung (36 Monate)Direktvermarktung für entgeltliche Vermarktung von Beginn an erforderlich
2027Anlagen unter 50 kWab 50 kW
2028Anlagen unter 25 kWab 25 kW
2029 und 2030Anlagen unter 7 kWab 7 kW
ab 2031keine mehralle Neuanlagen

Nach Ablauf der 36-monatigen Übergangszahlung ist eine entgeltliche Einspeisung auch bei kleineren Anlagen nur über die Direktvermarktung möglich. Eine Pflicht im engeren Sinn besteht dabei nicht: Wer nicht direkt vermarktet, kann seinen Strom dem Netzbetreiber auch unentgeltlich überlassen – Geld für den eingespeisten Strom gibt es dann allerdings keines.

Steckersolargeräte mit höchstens 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung sind von der Übergangszahlung ausgenommen. Die Bundesnetzagentur soll die Übergangsphase für Anlagen unter 25 Kilowatt bei Bedarf verlängern können, längstens bis Ende 2032. Zusätzlich soll die Einspeiseleistung neuer Dachanlagen dauerhaft auf 50 Prozent der Nennleistung begrenzt werden – für welche Anlagengrößen, ist auch in der Kabinettsfassung noch offen: Der Gesetzestext enthält Varianten für Anlagen unter 25 beziehungsweise unter 100 Kilowatt. Der übrige Strom könnte selbst verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Die genannten Steckersolargeräte sind nach dem Entwurf auch von dieser Begrenzung ausgenommen.

Solaranlage auf einem Hausdach © smileus, stock.adobe.com
Solaranlage auf einem Hausdach © smileus, stock.adobe.com

Bestandsschutz: Bis Ende 2026 in Betrieb heißt Vergütung gesichert

An laufenden Vergütungen ändert der Entwurf nichts: Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält die zugesagte Einspeisevergütung über die volle Förderdauer – gezahlt wird nach § 25 EEG bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres nach Inbetriebnahme. Die derzeitigen Sätze und alle Details haben wir im Beitrag zur Einspeisevergütung zusammengestellt; zur Grundsatzfrage lohnt der Blick in unseren Ratgeber PV-Anlage 2026 kaufen oder warten.

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Wie es jetzt weitergeht

Die Länder- und Verbändeanhörung endete bereits am 22. Juli – nach nur drei Werktagen, was BDEW, BEE und BSW-Solar scharf kritisierten. Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die Entwürfe von EEG-Novelle 2027 und Netzanschlusspaket beschlossen; was das Kabinett im Einzelnen entschieden hat, fasst unsere Sondernews zum Kabinettsbeschluss zusammen. Nach der Sommerpause dürfte die parlamentarische Beratung beginnen; die Bundesregierung strebt einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2026 an. Zentrale Regelungen stehen außerdem unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Der Zeitdruck ist real: Die EU-Genehmigung des aktuellen EEG-Fördersystems läuft Ende 2026 aus.

Ende Februar 2026Erster Entwurf wird bekannt: ersatzlose Streichung der Einspeisevergütung für Neuanlagen unter 25 kW ab 2027
17./18. Juli 2026Überarbeiteter Referentenentwurf geht in die Anhörung: Auslaufmodell statt Sofort-Aus – 36 Monate Übergangszahlung, für Anlagen unter 25 kW anschließend ein Direktvermarktungsbonus
22. Juli 2026Ende der Länder- und Verbändeanhörung (nur drei Werktage Frist – breite Kritik)
29. Juli 2026Kabinettsbeschluss: Die Bundesregierung verabschiedet die Entwürfe von EEG-Novelle 2027 und Netzanschlusspaket
ab September 2026Beratung und Beschlussfassung im Bundestag, anschließend Befassung des Bundesrats; die Bundesregierung strebt einen Abschluss bis Ende 2026 an; zentrale Regelungen stehen unter EU-Beihilfevorbehaltnächster Schritt
1. Januar 2027Angestrebtes Inkrafttreten des „EEG 2027“offen

Unsere Einschätzung

Für Bestandsanlagen ändert sich nichts. Für alle, die eine Anlage planen, bleibt 2026 das attraktivste Zeitfenster: volle Vergütung und langfristige Planungssicherheit. Käme der Entwurf so durch das Parlament, würde sich die Wirtschaftlichkeit ab 2027 noch stärker zu Eigenverbrauch, Speicher und intelligenter Steuerung verschieben – die Direktvermarktung für Kleinanlagen ist nach Einschätzung der Branche derzeit noch nicht praxisreif. Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren und aktualisieren diesen Beitrag.

Quellen: Kabinettsfassung des Gesetzentwurfs (PDF, 29.07.2026), BMWE-Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss (29.07.2026), ursprünglicher Referentenentwurf des BMWE (PDF, 18.07.2026), BMWE-Verfahrensseite, BEE-Stellungnahme (22.07.2026), pv magazine (20.07.2026), Handelsblatt (17.07.2026), Marktwertübersicht der ÜNB, Bundesnetzagentur – aktuelle Vergütungssätze, § 25 EEG.

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