Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat am 24. September ihre erste Lesung im Bundestag hinter sich. Entschieden ist damit nichts – und der Gegenwind hat zugenommen: Neben der Opposition verlangt auch die mitregierende SPD Nachbesserungen, und der federführende Ausschuss des Bundesrats will die Neuregelung für kleine Solaranlagen am liebsten vorerst aus dem Verfahren nehmen.
Für Hausbesitzer steht eine Nachricht im Vordergrund: Wer seine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) noch 2026 in Betrieb nimmt, bleibt nach dem Regierungsentwurf im bisherigen Recht. Die Änderungswünsche aus Koalition und Ländern zielen auf die Regeln für spätere Neuanlagen. Und auch danach gilt: Jede direkt selbst genutzte Kilowattstunde Solarstrom ersetzt weiterhin eine Kilowattstunde Netzstrom.

Erste Lesung: Der Entwurf liegt jetzt beim Wirtschaftsausschuss
Nach einer halbstündigen Aussprache am Donnerstagabend überwies der Bundestag den Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie – zusammen mit drei Gegenvorlagen aus der Opposition.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) verteidigte die Reform laut pv magazine mit den Kosten des gesamten Stromsystems: Lange habe man vor allem auf die Erzeugungskosten von Wind- und Solarstrom geschaut, Ausgaben für Netze, Netzeingriffe und gesicherte Kraftwerksleistung dagegen ausgeblendet. Hintergründe zu Verfahren und Zeitdruck finden Sie in unserem Vorbericht zur ersten Lesung.
Vier Gegenpositionen – eine davon aus der Koalition
Wie umstritten der Entwurf ist, zeigen die Vorlagen, die mit ihm in den Ausschuss gehen, und die Signale aus der Koalition:
- Bündnis 90/Die Grünen (Antrag 21/8119): lehnen den Entwurf ab und wollen die Einspeisevergütung für Dachanlagen beibehalten. Eine Pflicht zur Direktvermarktung soll erst kommen, wenn auch kleine Anlagen ihren Überschuss unkompliziert und wirtschaftlich verkaufen können.
- Die Linke (Antrag 21/7907): fordert, die Förderung für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden zu erhalten – in der Begründung ausdrücklich für kleinere Anlagen bis 25 kWp.
- AfD (Gesetzentwurf 21/8108): will das EEG nicht reformieren, sondern vollständig abschaffen.
- SPD: Nina Scheer, energiepolitische Sprecherin und Berichterstatterin ihrer Fraktion, trägt die Weiterentwicklung des EEG grundsätzlich mit, sieht aber noch viel Klärungsbedarf. Das Auslaufen der EU-Genehmigung dürfe nicht als Druckmittel dienen, um strittige Punkte durchzusetzen, hatte sie im August betont.
Die Vorlagen der Opposition haben ohne Stimmen der Koalition keine Mehrheit. Politisch schwerer wiegt, dass die SPD-Fraktion auf Änderungen dringt, obwohl der Entwurf aus dem gemeinsamen Kabinett stammt.
Bundesrat: Ausschuss will die Regeln für kleine Anlagen zurückstellen
Konkrete Änderungsvorschläge haben die Fachausschüsse des Bundesrats vorgelegt. In ihren Empfehlungen an das Plenum (Drucksache 470/1/26 vom 14. September) kritisieren mehrere Ausschüsse die knappe Frist, in der Länder und Verbände Stellung nehmen konnten. Der federführende Wirtschaftsausschuss vermisst zudem eine veröffentlichte Folgenabschätzung und empfiehlt unter anderem:
- Zurückstellen: Was weder europarechtlich nötig noch zeitkritisch ist, soll vorerst aus dem Verfahren genommen werden – ausdrücklich genannt ist die Vergütung kleiner PV-Anlagen.
- Übergangszahlung ohne festes Ende: Sie soll nicht automatisch nach 36 Monaten auslaufen, sondern gezahlt werden, bis die Bundesnetzagentur feststellt, dass die Direktvermarktung kleiner Anlagen im Massengeschäft funktioniert.
- Einspeisevergütung erhalten: Eine Abkehr vom Vergütungsprinzip für Anlagen bis 25 kWp lehnt der Ausschuss grundsätzlich ab.
Das Plenum hat am 25. September eine Stellungnahme beschlossen. Welche Empfehlungen sie im Einzelnen enthält, war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht. Bindend ist die Stellungnahme der Länder ohnehin nicht, und zustimmungspflichtig ist das Gesetz laut Entwurf auch nicht: Im zweiten Durchgang können die Länder es verzögern, einen Einspruch kann der Bundestag aber überstimmen.
Sollten sich die Ausschussempfehlungen im weiteren Verfahren durchsetzen, könnte die Übergangszahlung länger laufen oder eine Form der Einspeisevergütung erhalten bleiben. Planen sollten Sie damit nicht: Rechnen Sie Angebote für eine Inbetriebnahme ab 2027 vorsichtshalber mit den Werten des Regierungsentwurfs.
Was für Hausbesitzer gilt – und was nur geplant ist
Für die eigene Planung hilft eine klare Trennung. Die Übergangsbestimmung des Entwurfs (§ 100 Absatz 1) ordnet alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, grundsätzlich dem bisherigen Recht zu. Umstritten sind die Regeln für die Zeit danach:
Zum Weiterlesen: Rechenbeispiele und alle Stichtage stehen im Beitrag zu den neuen Übergangsregeln der EEG-Novelle. Wie stark die Einspeisegrenze den Ertrag tatsächlich kostet, zeigt unsere Analyse zur 50-Prozent-Regel.
Einordnung: Einspeisung und Eigenverbrauch im Vergleich
Zwischen der heutigen Vergütung von 7,70 ct/kWh und der geplanten Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh liegen 2,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Stärker ins Gewicht fällt für kleine Anlagen unter 25 kW die Laufzeit: Statt rund 20 Jahren gäbe es die Übergangszahlung grundsätzlich nur für etwa drei Jahre. Danach bliebe der Erlös aus der Direktvermarktung, für höchstens vier Jahre ergänzt um den Bonus. Anlagen ab 25 kW können nach dem Entwurf weiterhin eine Marktprämie erhalten.
Direkt selbst genutzter Solarstrom spart dagegen weiterhin den Arbeitspreis Ihres Stromtarifs, also den Preis je Kilowattstunde ohne den festen Grundpreis. Wie hoch er bei Ihnen ist, steht auf der Stromrechnung. Die Grafik zeigt dagegen Durchschnittswerte einschließlich Grundpreis und teils auch Boni – den Blick auf den eigenen Tarif ersetzt sie nicht.
Leserumfrage 2026
Planen Sie für 2026 die Installation einer Solaranlage?
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Die Rechnung dazu ist einfach: Arbeitspreis minus Einspeisevergütung ergibt, was jede direkt genutzte statt eingespeiste Kilowattstunde zusätzlich bringt – ein Vorteil je Kilowattstunde, noch kein Gewinn der gesamten Anlage.
Daraus folgt – 2026 wie 2027: Planen Sie so, dass möglichst viel Solarstrom Ihren tatsächlichen Bedarf deckt. Eine hohe Quote beim Eigenverbrauch allein macht eine Anlage aber noch nicht wirtschaftlich: Ein Speicher kostet Geld und verliert beim Laden und Entladen etwas Energie, Wärmepumpe oder Wallbox rechnen sich nur, wenn Sie sie ohnehin brauchen. Lassen Sie sich deshalb Angebote mit verschiedenen Modul- und Speichergrößen rechnen und vergleichen Sie die Gesamtkosten – mit Ihrem echten Verbrauch und vorsichtig angesetzten Erlösen für den Überschuss.
Wie es weitergeht: der Fahrplan bis zum Jahresende
Der Zeitdruck kommt aus Brüssel: Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das geltende Fördersystem endet am 31. Dezember 2026, das neue Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Fest terminiert ist bislang die öffentliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss am 5. Oktober. Für zweite und dritte Lesung nennt die Fachpresse den 15. und 16. Oktober – auf der Tagesordnung steht das noch nicht. Bis zur Abstimmung im Bundestag ist nichts entschieden.
Was das für Ihre Planung heißt
Wer die heutige Vergütung sichern will, braucht nach dem Entwurf die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 – und dafür jetzt verbindliche Angebote mit belastbarem Montagetermin. Wer seine Anlage ohnehin auf den eigenen Bedarf zuschneidet, ist vom Ausgang des Verfahrens weniger abhängig. Bei Anlagen unter 25 kW, die 2027 in Betrieb gehen, gäbe es nach dem Entwurf für den eingespeisten Überschuss allerdings keine Förderung über 20 Jahre mehr.
Tipp: Nennen Sie bei jeder Anfrage gleich Ihren gewünschten Inbetriebnahmetermin und lassen Sie sich im Angebot bestätigen, ob er realistisch ist. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme im Sinne des EEG – was bis dahin erledigt sein muss, zeigt unser Fristen-Countdown.
Stand: 25. September 2026, nachmittags. Die Stellungnahme des Bundesrats ist beschlossen, ihr Wortlaut aber noch nicht veröffentlicht. Alle Angaben zum EEG 2027 beziehen sich auf den Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern; keine Rechts- oder Steuerberatung.
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