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Einspeisevergütung 2027: Reform unter Druck – was gilt, was geplant ist

Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat am 24. September ihre erste Lesung im Bundestag hinter sich. Entschieden ist damit nichts – und der Gegenwind hat zugenommen: Neben der Opposition verlangt auch die mitregierende SPD Nachbesserungen, und der federführende Ausschuss des Bundesrats will die Neuregelung für kleine Solaranlagen am liebsten vorerst aus dem Verfahren nehmen.

Für Hausbesitzer steht eine Nachricht im Vordergrund: Wer seine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) noch 2026 in Betrieb nimmt, bleibt nach dem Regierungsentwurf im bisherigen Recht. Die Änderungswünsche aus Koalition und Ländern zielen auf die Regeln für spätere Neuanlagen. Und auch danach gilt: Jede direkt selbst genutzte Kilowattstunde Solarstrom ersetzt weiterhin eine Kilowattstunde Netzstrom.

Haus mit Solaranlage © U. J. Alexander, stock-adobe.com
Haus mit Solaranlage © U. J. Alexander, stock-adobe.com

Erste Lesung: Der Entwurf liegt jetzt beim Wirtschaftsausschuss

Nach einer halbstündigen Aussprache am Donnerstagabend überwies der Bundestag den Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie – zusammen mit drei Gegenvorlagen aus der Opposition.

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) verteidigte die Reform laut pv magazine mit den Kosten des gesamten Stromsystems: Lange habe man vor allem auf die Erzeugungskosten von Wind- und Solarstrom geschaut, Ausgaben für Netze, Netzeingriffe und gesicherte Kraftwerksleistung dagegen ausgeblendet. Hintergründe zu Verfahren und Zeitdruck finden Sie in unserem Vorbericht zur ersten Lesung.

Vier Gegenpositionen – eine davon aus der Koalition

Wie umstritten der Entwurf ist, zeigen die Vorlagen, die mit ihm in den Ausschuss gehen, und die Signale aus der Koalition:

  • Bündnis 90/Die Grünen (Antrag 21/8119): lehnen den Entwurf ab und wollen die Einspeisevergütung für Dachanlagen beibehalten. Eine Pflicht zur Direktvermarktung soll erst kommen, wenn auch kleine Anlagen ihren Überschuss unkompliziert und wirtschaftlich verkaufen können.
  • Die Linke (Antrag 21/7907): fordert, die Förderung für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden zu erhalten – in der Begründung ausdrücklich für kleinere Anlagen bis 25 kWp.
  • AfD (Gesetzentwurf 21/8108): will das EEG nicht reformieren, sondern vollständig abschaffen.
  • SPD: Nina Scheer, energiepolitische Sprecherin und Berichterstatterin ihrer Fraktion, trägt die Weiterentwicklung des EEG grundsätzlich mit, sieht aber noch viel Klärungsbedarf. Das Auslaufen der EU-Genehmigung dürfe nicht als Druckmittel dienen, um strittige Punkte durchzusetzen, hatte sie im August betont.

Die Vorlagen der Opposition haben ohne Stimmen der Koalition keine Mehrheit. Politisch schwerer wiegt, dass die SPD-Fraktion auf Änderungen dringt, obwohl der Entwurf aus dem gemeinsamen Kabinett stammt.

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Bundesrat: Ausschuss will die Regeln für kleine Anlagen zurückstellen

Konkrete Änderungsvorschläge haben die Fachausschüsse des Bundesrats vorgelegt. In ihren Empfehlungen an das Plenum (Drucksache 470/1/26 vom 14. September) kritisieren mehrere Ausschüsse die knappe Frist, in der Länder und Verbände Stellung nehmen konnten. Der federführende Wirtschaftsausschuss vermisst zudem eine veröffentlichte Folgenabschätzung und empfiehlt unter anderem:

  • Zurückstellen: Was weder europarechtlich nötig noch zeitkritisch ist, soll vorerst aus dem Verfahren genommen werden – ausdrücklich genannt ist die Vergütung kleiner PV-Anlagen.
  • Übergangszahlung ohne festes Ende: Sie soll nicht automatisch nach 36 Monaten auslaufen, sondern gezahlt werden, bis die Bundesnetzagentur feststellt, dass die Direktvermarktung kleiner Anlagen im Massengeschäft funktioniert.
  • Einspeisevergütung erhalten: Eine Abkehr vom Vergütungsprinzip für Anlagen bis 25 kWp lehnt der Ausschuss grundsätzlich ab.

Das Plenum hat am 25. September eine Stellungnahme beschlossen. Welche Empfehlungen sie im Einzelnen enthält, war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht. Bindend ist die Stellungnahme der Länder ohnehin nicht, und zustimmungspflichtig ist das Gesetz laut Entwurf auch nicht: Im zweiten Durchgang können die Länder es verzögern, einen Einspruch kann der Bundestag aber überstimmen.

Was bedeutet das für Sie?

Sollten sich die Ausschussempfehlungen im weiteren Verfahren durchsetzen, könnte die Übergangszahlung länger laufen oder eine Form der Einspeisevergütung erhalten bleiben. Planen sollten Sie damit nicht: Rechnen Sie Angebote für eine Inbetriebnahme ab 2027 vorsichtshalber mit den Werten des Regierungsentwurfs.

Was für Hausbesitzer gilt – und was nur geplant ist

Für die eigene Planung hilft eine klare Trennung. Die Übergangsbestimmung des Entwurfs (§ 100 Absatz 1) ordnet alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, grundsätzlich dem bisherigen Recht zu. Umstritten sind die Regeln für die Zeit danach:

Geltendes Recht, laut Entwurf fortgeführtInbetriebnahme bis 31. Dezember 2026
Bestandsanlagen werden weiter nach bisherigem Recht vergütet.
Neuanlagen 2026 erhalten die feste Einspeisevergütung für das Jahr der Inbetriebnahme plus 20 Kalenderjahre.
Aktueller Satz: 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung für den Anlagenteil bis 10 kW.
Negative Börsenpreise: Bei Anlagen von 2 bis unter 100 kW mit Inbetriebnahme 2026 ruht die Vergütung in diesen Zeiten ab dem Jahr nach Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter); zum Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum.
Regierungsentwurf, noch änderbarNeuanlagen ab 1. Januar 2027
Übergangszahlung statt Vergütung (wählbar): 5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme bis Ende Juli 2027, danach halbjährlich leicht sinkend – gezahlt grundsätzlich bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme.
Zugang gestaffelt: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW.
Danach, unter 25 kW: Verkauf über einen Direktvermarkter mit 1,5 ct/kWh Bonus für höchstens 48 Monate – oder Abgabe ohne Vergütung an den Netzbetreiber.
Ab 25 kW: Die Marktprämie in der Direktvermarktung bleibt möglich. Für Anlagen außerhalb von Ausschreibungen soll als Berechnungsgrundlage ein einheitlicher anzulegender Wert gelten, unabhängig von der Größe.
Einspeisegrenze: Neue Dachanlagen unter 100 kW dürfen am Netzanschluss dauerhaft höchstens mit 50 % ihrer installierten Leistung einspeisen – begrenzt ist die momentane Leistung, nicht die Jahresmenge. Balkonkraftwerke sind ausgenommen.
Stand: Regierungsentwurf, BT-Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026 – nicht beschlossen; die neuen Förderregeln stehen zusätzlich unter Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission. Vergütungssatz: Bundesnetzagentur, Inbetriebnahme 1. August bis 31. Dezember 2026; negative Preise: § 51 und § 51a EEG.

Zum Weiterlesen: Rechenbeispiele und alle Stichtage stehen im Beitrag zu den neuen Übergangsregeln der EEG-Novelle. Wie stark die Einspeisegrenze den Ertrag tatsächlich kostet, zeigt unsere Analyse zur 50-Prozent-Regel.

Einordnung: Einspeisung und Eigenverbrauch im Vergleich

Zwischen der heutigen Vergütung von 7,70 ct/kWh und der geplanten Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh liegen 2,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Stärker ins Gewicht fällt für kleine Anlagen unter 25 kW die Laufzeit: Statt rund 20 Jahren gäbe es die Übergangszahlung grundsätzlich nur für etwa drei Jahre. Danach bliebe der Erlös aus der Direktvermarktung, für höchstens vier Jahre ergänzt um den Bonus. Anlagen ab 25 kW können nach dem Entwurf weiterhin eine Marktprämie erhalten.

Strompreis und Einspeiseerlös je Kilowattstunde
Netzstrom, DurchschnittHaushalte 2026, inkl. Grundpreisanteil
37,0 ct
Netzstrom, günstige Neutarifeinkl. Grundpreis und Boni
rund 31 ct
Einspeisung 2026Vergütung für den Anteil bis 10 kW
7,70 ct
Einspeisung ab 2027geplante Übergangszahlung, etwa drei Jahre
5,2 ct
Die Strompreise sind Durchschnittswerte einschließlich Grundpreis, bei Verivox zusätzlich einschließlich Boni. Direkt genutzter Solarstrom spart nur den Arbeitspreis Ihres Tarifs, also den Preis je Kilowattstunde ohne Grundpreis. Quellen: Strompreisanalyse des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) (Haushalte, Durchschnitt 2026), Verivox (günstigste Neukundentarife mit zwölf Monaten Preisgarantie, Stand 25. September 2026), Bundesnetzagentur (Teileinspeisung, Inbetriebnahme 1. August bis 31. Dezember 2026), Regierungsentwurf BT-Drucksache 21/7867.

Direkt selbst genutzter Solarstrom spart dagegen weiterhin den Arbeitspreis Ihres Stromtarifs, also den Preis je Kilowattstunde ohne den festen Grundpreis. Wie hoch er bei Ihnen ist, steht auf der Stromrechnung. Die Grafik zeigt dagegen Durchschnittswerte einschließlich Grundpreis und teils auch Boni – den Blick auf den eigenen Tarif ersetzt sie nicht.

Leserumfrage 2026

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Die Rechnung dazu ist einfach: Arbeitspreis minus Einspeisevergütung ergibt, was jede direkt genutzte statt eingespeiste Kilowattstunde zusätzlich bringt – ein Vorteil je Kilowattstunde, noch kein Gewinn der gesamten Anlage.

Daraus folgt – 2026 wie 2027: Planen Sie so, dass möglichst viel Solarstrom Ihren tatsächlichen Bedarf deckt. Eine hohe Quote beim Eigenverbrauch allein macht eine Anlage aber noch nicht wirtschaftlich: Ein Speicher kostet Geld und verliert beim Laden und Entladen etwas Energie, Wärmepumpe oder Wallbox rechnen sich nur, wenn Sie sie ohnehin brauchen. Lassen Sie sich deshalb Angebote mit verschiedenen Modul- und Speichergrößen rechnen und vergleichen Sie die Gesamtkosten – mit Ihrem echten Verbrauch und vorsichtig angesetzten Erlösen für den Überschuss.

Wie es weitergeht: der Fahrplan bis zum Jahresende

Der Zeitdruck kommt aus Brüssel: Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das geltende Fördersystem endet am 31. Dezember 2026, das neue Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Fest terminiert ist bislang die öffentliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss am 5. Oktober. Für zweite und dritte Lesung nennt die Fachpresse den 15. und 16. Oktober – auf der Tagesordnung steht das noch nicht. Bis zur Abstimmung im Bundestag ist nichts entschieden.

EEG 2027: die nächsten Schritte
24. September 2026
Erste Lesung im Bundestag
Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, gemeinsam mit den Vorlagen von Grünen, Linken und AfD.
25. September 2026
Bundesrat, erster Durchgang
Die Länder beschließen eine Stellungnahme, deren Wortlaut noch aussteht. Ihre Ausschüsse hatten unter anderem empfohlen, die Regeln für kleine PV-Anlagen zurückzustellen.
5. Oktober 2026
Öffentliche Anhörung
Sachverständige nehmen im Wirtschaftsausschuss Stellung zum Entwurf.
15./16. Oktober 2026
Zweite und dritte Lesung (angepeilt)
Termin laut Fachpresse, noch nicht offiziell angesetzt – hier fällt die Entscheidung im Bundestag.
Termin offen
Bundesrat, zweiter Durchgang
Die Länder können den Vermittlungsausschuss anrufen; zustimmen müssen sie nicht.
31. Dezember 2026
Stichtag laut Entwurf
Nach dem Entwurf der letzte Tag für eine Inbetriebnahme nach bisherigem Recht; zugleich endet die EU-Genehmigung des geltenden Fördersystems. Die neuen Förderregeln greifen erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission.
Stand: 25. September 2026. Quellen: Deutscher Bundestag (Textarchiv zur ersten Lesung, Tagesordnung der Anhörung), Bundesrat (Tagesordnung der 1068. Sitzung, Drucksache 470/1/26), top agrar (angepeilter Termin der zweiten und dritten Lesung).

Was das für Ihre Planung heißt

Wer die heutige Vergütung sichern will, braucht nach dem Entwurf die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 – und dafür jetzt verbindliche Angebote mit belastbarem Montagetermin. Wer seine Anlage ohnehin auf den eigenen Bedarf zuschneidet, ist vom Ausgang des Verfahrens weniger abhängig. Bei Anlagen unter 25 kW, die 2027 in Betrieb gehen, gäbe es nach dem Entwurf für den eingespeisten Überschuss allerdings keine Förderung über 20 Jahre mehr.

Tipp: Nennen Sie bei jeder Anfrage gleich Ihren gewünschten Inbetriebnahmetermin und lassen Sie sich im Angebot bestätigen, ob er realistisch ist. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme im Sinne des EEG – was bis dahin erledigt sein muss, zeigt unser Fristen-Countdown.

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Stand: 25. September 2026, nachmittags. Die Stellungnahme des Bundesrats ist beschlossen, ihr Wortlaut aber noch nicht veröffentlicht. Alle Angaben zum EEG 2027 beziehen sich auf den Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern; keine Rechts- oder Steuerberatung.

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