Die geplante Abschaffung der festen Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen ist im Bundestag angekommen: Seit dem 7. September 2026 liegt der Regierungsentwurf zum EEG 2027 als Bundestagsdrucksache 21/7867 vor, die erste Lesung ist für den 24. September vorgesehen. Damit kann das Parlament den Entwurf ändern, bestätigen oder ausbremsen. Was jetzt passiert, warum der Zeitplan so eng ist und was das für Hausbesitzer bedeutet – ein Überblick.

Der Entwurf liegt im Bundestag – erste Lesung am 24. September vorgesehen
Die Drucksache 21/7867 trägt das Datum 7. September 2026 und den Titel „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“. Inhaltlich entspricht sie dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026.
Die vorläufige Tagesordnung des Bundestages sieht die erste Beratung für Donnerstag, den 24. September, vor – Tagesordnungspunkt 24 ab 20:35 Uhr, gemeinsam mit einem EEG-Antrag der Grünen. Laut Bundestag besteht über die Tagesordnung noch kein Einvernehmen der Fraktionen – Verschiebungen sind möglich.
Verabschiedet werden soll das Gesetz nach Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums, über die pv magazine berichtet, bis Ende Oktober. Danach folgt der zweite Durchgang im Bundesrat, dessen Zustimmung laut Entwurf nicht erforderlich ist.
Was der Entwurf für Neuanlagen vorsieht – in Kürze
Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, entfällt die auf 20 Jahre garantierte feste Einspeisevergütung. Der Entwurf sieht stattdessen vor:
- Übergangszahlung: Kleine Anlagen (außer Steckersolargeräten bis 2 kW und 800 VA) können eine Übergangszahlung für regulär längstens 36 Monate wählen, die unter dem heutigen Satz liegt – 5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme bis Ende Juli 2027, für spätere Inbetriebnahmen sinkt der Ausgangswert halbjährlich.
- Gestaffelter Einstieg (§ 21): 2027 Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW. Für Anlagen unter 25 kW soll die Bundesnetzagentur die Übergangsphase bei Bedarf bis längstens Ende 2032 verlängern können.
- Danach Direktvermarktung: Wer Überschussstrom weiter bezahlt bekommen will, muss ihn über einen Direktvermarkter verkaufen. Anlagen unter 25 kW sollen in dieser sonstigen Direktvermarktung einen Bonus von 1,5 ct/kWh für höchstens 48 Monate erhalten.
- Alternativen: Nulleinspeisung oder die unentgeltliche Abgabe an den Netzbetreiber bleiben möglich.
Die kursierende Angabe „bis Ende 2028“ meint also den letzten regulären Einstiegstermin für Anlagen von 7 bis unter 25 kW – Anlagen unter 7 kW können bis Ende 2030 einsteigen. Gemeint ist weder das Ende der Zahlung noch die 20-Jahres-Vergütung.
Zum Weiterlesen: Übergangszahlung, Staffelung nach Anlagengröße und Rechenbeispiele finden Sie im Beitrag zu den neuen Übergangsregeln der EEG-Novelle. Ob sich der Kauf 2026 oder das Warten auf 2027 eher rechnet, beantwortet der Ratgeber PV-Anlage 2026 kaufen oder warten?
Warum es jetzt schnell gehen muss
Der Taktgeber sitzt in Brüssel. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das geltende EEG endet am 31. Dezember 2026. Ohne Anschlussgenehmigung dürften ab 2027 keine neuen Fördermittel mehr gewährt werden – so das Ergebnis eines Rechtsgutachtens der Kanzlei Raue im Auftrag des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) vom Juni.
Wer erst 2027 in Betrieb geht, dem droht dann eine Förderlücke, bis die Kommission zustimmt. Der Entwurf trägt dem mit einem eigenen Genehmigungsvorbehalt Rechnung (§ 104 EEG in der Entwurfsfassung).
Deshalb drängt die Energiewirtschaft auf Tempo. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt die Grundausrichtung des Entwurfs, hält einen raschen Abschluss des parlamentarischen Verfahrens aber für die dringlichste Aufgabe, damit die Kommission rechtzeitig prüfen kann.
Der Kalender lässt wenig Luft: Nach der ersten Lesung bleiben im Oktober nur zwei Sitzungswochen (5. bis 9. und 12. bis 16. Oktober), in denen zweite und dritte Lesung stattfinden könnten – terminiert ist davon nichts. Wann sich der Bundesrat im zweiten Durchgang mit dem Gesetz befasst, steht ebenfalls noch nicht fest. Rutscht ein Schritt, rückt das Verfahren dicht an den Jahreswechsel – und an das Ende der EU-Genehmigung.
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Was sich noch ändern kann
Ein Regierungsentwurf ist kein Gesetz – der Bundestag kann ihn ändern, der Bundesrat Änderungen anregen. Die Länderkammer hat den Entwurf am 14. August als Drucksache 470/26 erhalten, von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig eingestuft: So durfte die Bundesregierung den Entwurf schon nach drei Wochen dem Bundestag zuleiten, bevor die Länder Stellung genommen hatten. Am 10. September stand er auf der Tagesordnung des federführenden Wirtschaftsausschusses; die Befassung des Plenums ist im Tagesordnungsentwurf für den 25. September vorgesehen (Tagesordnungspunkt 55).
Im Bundestag liegt zudem ein Antrag der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/7907) vor: Die feste Einspeisevergütung und die Förderung für PV-Anlagen bis 25 kWp sollen bleiben, ebenso der Strommengenpfad, den der Entwurf streicht. Eine Mehrheit dafür ist nicht in Sicht, der Antrag markiert aber die Konfliktlinien.
Auch die Verbände positionieren sich deutlich:
- BSW-Solar: Der Bundesverband Solarwirtschaft sieht in der dreijährigen Übergangszahlung keinen Ersatz für eine 20-jährige Vergütung und fordert Bundestag und Bundesrat auf, die Regeln grundlegend zu überarbeiten.
- BEE: Der Bundesverband Erneuerbare Energie verlangt vom Parlament „deutliche Nachbesserungen“.
- bne: Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft lehnt die Direktvermarktungspflicht für Kleinanlagen ab, weil die Marktprozesse dafür aus seiner Sicht nicht massentauglich sind.
- 50-Prozent-Kappung: Besonders breit ist der Widerstand gegen die Begrenzung der Einspeiseleistung neuer Dachanlagen unter 100 kW (Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA ausgenommen). Neben Solarunternehmen und Solarhandwerk sprechen sich laut pv magazine auch Akteure der Automobilbranche dagegen aus, weil die starre Grenze Heimspeicher und bidirektionales Laden ausbremse; der BDEW will sie für steuerbare Anlagen und Direktvermarkter aussetzen.
Technik und Ertragsfolgen der Kappung erklärt unser Beitrag zur 50-Prozent-Regel.
Was das für Kaufinteressierte heißt
Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt das geltende EEG. Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, erhält die aktuelle Einspeisevergütung – für Dachanlagen bis 10 kW derzeit 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung (Bundesnetzagentur) – über 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Daran ändert der Entwurf nichts – auch eine Verzögerung im Bundestag nicht.
Der enge Zeitplan ist deshalb kein Grund zur Panik, sondern ein Argument für Klarheit: Je dichter das Verfahren am Jahresende liegt, desto weniger Spielraum bleibt für eine Verschiebung des Stichtags 1. Januar 2027. Wer erst 2027 baut, sollte den Eigenverbrauch in den Mittelpunkt stellen, die Wirtschaftlichkeit eines Speichers für das eigene Verbrauchsprofil prüfen und sich mit der Direktvermarktung vertraut machen.
Entscheidend ist die tatsächliche technische Inbetriebnahme der Anlage – nicht das Datum der Bestellung, der Montage oder ein zugesagter Termin. Von der Angebotsphase bis dahin vergehen in der Regel mehrere Monate. Wer die Vergütung 2026 sichern will, sollte jetzt Angebote einholen, den Zeitplan vertraglich festhalten und die Fristen für Netzanmeldung und Marktstammdatenregister im Blick behalten – unser Fristen-Countdown zeigt, worauf es ankommt.
Wie es weitergeht – der Fahrplan
Stand: 11. September 2026. Alle Angaben zum EEG 2027 beziehen sich auf den Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) und können sich im Verfahren noch ändern; keine Rechts- oder Steuerberatung.
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