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PV-Anlage 2026 kaufen oder warten? Alles zur geplanten Abschaffung der Einspeisevergütung

Stand: 2. September 2026. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 29. Juli 2026 beschlossen; am 14. August 2026 ist er als Bundesrats-Drucksache 470/26 beim Bundesrat eingegangen. Beraten hat ihn dort noch niemand – die nächste Plenarsitzung ist für den 25. September 2026 angesetzt, eine Tagesordnung liegt noch nicht vor. Eine Lesung im Bundestag hat bislang nicht stattgefunden. Was das Kabinett im Einzelnen beschlossen hat, fasst unsere Sondernews zum Kabinettsbeschluss zusammen; die Übergangsregeln erklärt der Beitrag EEG-Novelle: die neuen Übergangsregeln im Überblick.

Ab 2027 soll es für neue Solaranlagen keine feste, staatlich garantierte Einspeisevergütung mehr geben – so sieht es der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, den das Kabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat. Was das für Hausbesitzer konkret bedeutet, wer betroffen ist und ob sich eine PV-Anlage auch ohne Förderung noch rechnet, erklären die folgenden Abschnitte.

Solar Taschenrechner © Marc Calleja, stock.adobe.com
Lohnt sich eine Solaranlage weiterhin? © Marc Calleja, stock.adobe.com

Was politisch gerade passiert

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) will die garantierte Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen abschaffen. Der zugehörige Gesetzentwurf trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“ und würde das neue EEG 2027 begründen. In Kraft treten soll es zum 1. Januar 2027.

Hintergrund: Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das geltende EEG 2023 ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Für eine Fortsetzung oder Neugestaltung der Förderung ab 2027 ist eine beihilferechtlich tragfähige Anschlussregelung erforderlich; deren Ausgestaltung ist politisch offen. Der erste Arbeitsentwurf von Ende Februar 2026 wurde in der Branche scharf kritisiert und im Juli entschärft. Der Entwurf stellt die förderrelevanten Regelungen zusätzlich unter einen Genehmigungsvorbehalt: Sie dürften erst angewandt werden, nachdem die EU-Kommission zugestimmt hat. Die Bundesregierung benennt eine verzögerte Genehmigung in der Entwurfsbegründung selbst als Risiko für den Zeitplan.

Rechtlicher Status am 2. September 2026: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat. Am 14. August 2026 ging er als Bundesrats-Drucksache 470/26 beim Bundesrat ein. Bundesrat und Bundestag haben noch nicht darüber beraten. Geltendes Recht ist er nicht. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich, und die förderrelevanten Regelungen stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Bis dahin gelten die aktuellen EEG-Regeln vollständig.

Die Zeitachse der Veränderungen

Zwei Entwicklungen laufen parallel: Die Einspeisevergütung sinkt schon heute in festen Halbjahresschritten, und daneben läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Novelle. Die folgende Übersicht trennt beides – was bereits gilt, steht oben, was geplant ist, unten.

Laufend Die Einspeisevergütung sinkt für neu in Betrieb genommene Anlagen alle sechs Monate um jeweils 1 %, immer zum 1. Februar und zum 1. August (§ 49 EEG) – automatisch, ohne gesonderten Beschluss. Bestandsanlagen behalten ihren Satz.
25. Februar 2025 · Solarspitzengesetz Keine Vergütung mehr in Viertelstunden mit negativem Börsenstrompreis, für Anlagen mit Inbetriebnahme ab diesem Tag. Anlagen unter 100 kW sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgenommen, in dem sie mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden – die meisten Eigenheimanlagen trifft die Regel also vorerst nicht. Ausgefallene Zeiten werden am Ende der Förderdauer teilweise gutgeschrieben.
1. Februar 2026 Vergütung für Neuanlagen bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung), 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung).
1. August 2026 · gilt jetzt Reguläre Degression: Neuanlagen bis 10 kWp erhalten 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) beziehungsweise 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung). Nach geltendem EEG gelten diese Sätze für Inbetriebnahmen bis zum 31. Januar 2027; träte die geplante Novelle zum 1. Januar 2027 in Kraft, endete die feste Vergütung für Neuanlagen bereits mit dem Jahreswechsel.
29. Juli / 14. August 2026 · Verfahren Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf der EEG-Novelle. Am 14. August geht er als Drucksache 470/26 beim Bundesrat ein; die nächste Plenarsitzung ist für den 25. September 2026 angesetzt.
1. Januar 2027 geplant Die feste Einspeisevergütung entfiele für alle neuen Anlagen; die Direktvermarktung würde zum Grundsatz. Für kleinere Anlagen wäre eine befristete Übergangszahlung von zunächst 5,2 ct/kWh vorgesehen, längstens bis zum 36. Monat nach Inbetriebnahme.

Was der EEG-2027-Entwurf konkret plant

Der Kabinettsentwurf sieht vier wesentliche Änderungen für neue Anlagen ab 2027 vor:

1. Ende der festen Einspeisevergütung – und zwar für alle neuen Anlagen, nicht nur für kleine. Die Direktvermarktung würde zum Grundsatz. Die oft genannte Grenze von 25 kW markiert etwas anderes: Ab dieser Leistung bliebe die Marktprämie erhalten, darunter entfiele die dauerhafte EEG-Förderung.

2. Befristete Übergangszahlung statt Vergütung: Kleinere Anlagen sollen eine Zahlung bis zum 36. Kalendermonat nach Inbetriebnahme in Anspruch nehmen können – sie erfolgt nicht automatisch, sondern durch Zuordnung zu dieser Veräußerungsform; ohne Zuordnung gilt die unentgeltliche Abnahme. Ihre Höhe ergibt sich aus dem künftig einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh abzüglich 1 ct/kWh, also zunächst 5,2 ct/kWh. Ab dem 1. August 2027 sänke der anzulegende Wert halbjährlich um 1 Prozent – der 1-ct-Abzug erfolgt danach, sodass sich zunächst 6,14 − 1 = 5,14 ct/kWh ergäben. Der Zugang wäre gestaffelt: bei Inbetriebnahme 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW sowie 2029 oder 2030 unter 7 kW. Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 kW installierter Leistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle wären von der Übergangszahlung ausdrücklich ausgeschlossen. Ab 2031 wäre das Instrument grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (§ 21 EEG-2027-E regelt den Zugang; Dauer und Höhe folgen aus §§ 25, 48, 49 und 53 des Entwurfs).

3. Direktvermarktungsbonus für Kleinanlagen: Anstelle der Übergangszahlung oder nach deren Ende können Betreiber von Anlagen unter 25 kW bei sonstiger Direktvermarktung einen Bonus von 1,5 ct/kWh erhalten. Er endet bei einem Wechsel in die Netzbetreiberabnahme, spätestens mit Ablauf des 48. Kalendermonats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung; in Zeiten negativer Spotmarktpreise wird er grundsätzlich nicht gezahlt – für Anlagen unter 2 kW gilt dabei übergangsweise eine Ausnahme (§ 50c EEG-2027-E).

4. Kappung der Einspeiseleistung auf 50 %: Neue Dach- und Gebäudeanlagen (zweites Segment) unter 100 kW, die Strom ins Netz einspeisen, sollen ihre Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf die Hälfte der installierten Leistung begrenzen (§ 9 Abs. 2b EEG-2027-E) – unabhängig davon, ob ein intelligentes Messsystem verbaut ist. Steckersolargeräte bis 2 kW Modul- und 800 VA Wechselrichterleistung wären ausgenommen. Begrenzt würde die Einspeiseleistung, nicht die Strommenge: Was darüber anfällt, können Sie speichern oder selbst verbrauchen.

Kritik aus der Branche: Fachverbände und das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme bewerten die klassische gebündelte Direktvermarktung der Überschusseinspeisung kleiner Anlagen derzeit als unwirtschaftlich; technische und prozessuale Hürden erschweren die Abwicklung, integrierte Modelle – etwa mit Speicher, virtuellem Kraftwerk oder Herkunftsnachweisen – gelten als aussichtsreicher. Wie stark die Gebühren der Direktvermarkter ins Gewicht fallen, hängt vom Eigenverbrauch ab: Die Fraunhofer-ISE-Studie „Dezentrale PV als Säule der Energiewende“ (Februar 2026, beauftragt von den EWS Schönau) stellt für Anlagen bis 30 kWp die Vermarktungskosten über 20 Jahre den Börsenerlösen gegenüber. Bei einer Bestandsanlage mit 65 Prozent Eigenverbrauch stehen rund 2.200 Euro Kosten etwa 3.200 Euro Erlösen gegenüber – rund 69 Prozent. Bei 35 Prozent Eigenverbrauch sinkt der Anteil auf etwa 36 Prozent. Das sind Szenariowerte aus zwei Modellfällen (10 kWp mit 10-kWh-Speicher), keine allgemeine Marktspanne. Zum geleakten Arbeitsentwurf vom Februar 2026 sprach der Bundesverband Solarwirtschaft von einem „Frontalangriff auf die Energiewende“.

Der Kabinettsentwurf verlagert den Schwerpunkt von einer festen Einspeisevergütung hin zu Eigenverbrauch und marktbezogenen Erlösen. Ob und in welcher Form diese Regeln in Kraft treten, entscheidet sich erst im parlamentarischen Verfahren und nach der beihilferechtlichen Genehmigung.

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Bestandsanlagen: Kein Grund zur Sorge

Wer bereits eine PV-Anlage betreibt oder bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, ist durch den Bestandsschutz abgesichert. Ministerin Reiche hat ausdrücklich betont, dass die bereits vereinbarte Einspeisevergütung für bestehende Anlagen nicht angetastet werden soll. Das gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 EEG-rechtlich in Betrieb genommen werden; der Zahlungszeitraum umfasst 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Was das für Sie bedeutet: Wer heute eine PV-Anlage hat oder noch 2026 eine in Betrieb nimmt: Ihre Einspeisevergütung bleibt nach dem Entwurf unangetastet. Der Planungshorizont bleibt stabil; eine absolute Garantie gegen jede künftige Gesetzesänderung gibt es naturgemäß nicht. Die Regel des Solarspitzengesetzes – keine Vergütung in Viertelstunden mit negativem Börsenstrompreis – gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025. Anlagen unter 100 kW sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgenommen, in dem sie ein intelligentes Messsystem erhalten (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 EEG); eine typische Eigenheimanlage ist also vorerst nicht betroffen. Ausgefallene Zeiten werden am Ende der Förderdauer gutgeschrieben – bei Solaranlagen allerdings nur zur Hälfte, umgerechnet in saisonal gewichtete Volllastviertelstunden (§ 51a Abs. 2 EEG).
Die PV-Anlage wird unabahängig von der Einspeisevergütung
Die PV-Anlage wird unabhängig von der Einspeisevergütung

Was das konkret für Ihren Geldbeutel bedeutet – drei Rechenbeispiele

Um die finanzielle Dimension greifbar zu machen, rechnen wir drei Szenarien für eine typische Einfamilienhaus-Anlage durch. Alle Berechnungen nutzen folgende konservative Grundwerte:

  • Anlagengröße: 10 kWp (Standardanlage Einfamilienhaus)
  • Jährliche Produktion: ~10.000 kWh (Modellannahme 1.000 kWh/kWp; der reale Ertrag hängt von Standort, Ausrichtung, Neigung und Verschattung ab)
  • Eigenverbrauchsquoten: 35 % ohne / 65 % mit Speicher – gesetzte Illustrationswerte, keine Durchschnitte; 65 % setzen bei 10.000 kWh Erzeugung mindestens 6.500 kWh zeitlich passenden Jahresverbrauch voraus (etwa mit Wärmepumpe oder E-Auto)
  • Strompreis: 30 ct/kWh (bewusst konservative Annahme für den vermiedenen Arbeitspreis; die Bundesnetzagentur meldete für Juli 2026 auf SMARD durchschnittlich 36,52 ct/kWh für Neukunden und 35,94 ct/kWh für Bestandskunden. Der Grundpreis wird durch Eigenverbrauch nicht vermieden.)
  • Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung bis 10 kWp, gültig für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027)
7,70 ct Einspeisevergütung pro kWh für Inbetriebnahmen seit 1. August 2026
5,2 ct geplante Übergangszahlung ab 2027, längstens 36 Monate
20 J. Garantierte Förderlaufzeit nach aktuellem EEG
~32 % Anteil der Einspeisevergütung am Jahresertrag einer 10-kWp-Anlage

Szenario A: Jetzt kaufen – mit Einspeisevergütung, ohne Speicher

Sie kaufen jetzt eine 10-kWp-Anlage, nehmen sie noch 2026 in Betrieb und sichern sich die Einspeisevergütung für 20 Jahre. Ohne Speicher verbrauchen Sie rund 35 % des erzeugten Stroms selbst, der Rest geht ins Netz.

Investition (Anlage)15.000 €
Eigenverbrauch/Jahr (35 %)3.500 kWh
Ersparnis Eigenverbrauch/Jahr1.050 €
Einspeisung/Jahr (65 %)6.500 kWh
Vergütung Einspeisung/Jahr (7,70 ct)501 €
Jahresertrag gesamt~1.550 €
Ertrag über 20 Jahre~31.000 €
Gewinn nach Investition~16.000 €
Amortisation ca. 9–10 Jahre

Szenario B: Ab 2027 kaufen – ohne Einspeisevergütung, ohne Speicher

Sie warten und kaufen die gleiche Anlage erst 2027. Rechenannahme für die Szenarien B und C: Die Anlage geht zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2027 EEG-rechtlich in Betrieb – nur für dieses Fenster beträgt die geplante Übergangszahlung zunächst 5,20 ct/kWh (ab 1. August 2027: 5,14 ct, danach halbjährliche Degression), gezahlt längstens bis zum 36. Monat nach Inbetriebnahme. Eine 10-kWp-Anlage wäre nach dem Entwurf zudem nur bei Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2029 zugangsberechtigt. Danach kämen die Direktvermarktung zum Marktwert zuzüglich des geplanten Bonus von 1,5 ct/kWh (nur in Monaten mit sonstiger Direktvermarktung, längstens 48 Monate ab der erstmaligen Zuordnung) oder eine unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber in Frage. Die Tabelle unterstellt ab Jahr 4 die unentgeltliche Abnahme und deshalb null Euro Einspeiseerlös – dies ist eine pessimistische Annahme. Fällt ein Resterlös an, verbessert sich das Ergebnis entsprechend.

Investition (Anlage)15.000 €
Eigenverbrauch/Jahr (35 %)3.500 kWh
Ersparnis Eigenverbrauch/Jahr1.050 €
Übergangszahlung Jahr 1–3 (5,2 ct)338 €/Jahr
Vergütung ab Jahr 40 €
Jahresertrag Jahr 1–3~1.390 €
Jahresertrag ab Jahr 4~1.050 €
Ertrag über 20 Jahre~22.000 €
Gewinn nach Investition~7.000 €
Amortisation ca. 13 Jahre – deutlich langsamer als Szenario A
Anmerkung zu Szenario B: Ohne Speicher bleibt das Ergebnis deutlich schwächer als heute – die Übergangszahlung federt nur die ersten drei Jahre ab. Die Entwicklung der Anlagenpreise ist offen: Gestiegene Material- und Transportkosten wirken preistreibend, niedrige Modulpreise und Produktionsüberkapazitäten dämpfend (Fraunhofer ISE). Steigende Strompreise würden die Eigenverbrauchsersparnis dagegen erhöhen.

Szenario C: Ab 2027 kaufen – ohne Einspeisevergütung, aber mit Batteriespeicher

Sie warten und kaufen die gleiche Anlage erst 2027, diesmal mit Speicher. Für die Anlage rechnen wir weiter mit 15.000 €; ein 10-kWh-Speicher kostet einschließlich Installation etwa 3.000 bis 7.000 € (Verbraucherzentrale, Stand Juli 2026). Wir setzen den mittleren Wert an und rechnen mit 20.000 € für Anlage und Speicher zusammen. Wie in Szenario B steht ab Jahr 4 null Euro Einspeiseerlös in der Tabelle – auch hier ist das die vorsichtige Annahme, nicht die einzig mögliche. Berücksichtigt sind außerdem die Umwandlungsverluste des Speichers: Von den 10.000 kWh Erzeugung kommen netto 6.500 kWh im Haushalt an, rund 330 kWh gehen beim Laden und Entladen verloren, der Rest wird eingespeist. Für dieses Rechenbeispiel wird eine Round-Trip-Effizienz von rund 90 Prozent angenommen – angesetzt sind also nur die reinen Umwandlungsverluste der Batterie. Standby-Verbrauch, Wechselrichterverluste und Alterung kommen im realen Betrieb hinzu; der Systemverlust liegt dann höher und der eingespeiste Anteil sinkt entsprechend weiter.

Im Rechenbeispiel erhöht ein 10-kWh-Speicher den Eigenverbrauchsanteil von rund 35 % auf rund 65 %. Ob dieser Wert erreicht wird, hängt vor allem von Stromverbrauch, PV-Leistung, Lastprofil und Speicherauslegung ab. Der Speicher verschiebt einen Teil des Solarstroms in die Abend- und Nachtstunden.

Investition (Anlage + 10-kWh-Speicher)~20.000 €
Netto im Haushalt genutzter PV-Strom/Jahr (65 %)6.500 kWh
davon über den Speicher3.000 kWh
Umwandlungsverluste im Speicher (rund 10 %)rund 330 kWh
Ersparnis Eigenverbrauch/Jahr1.950 €
Einspeisung/Jahrrund 3.200 kWh
Übergangszahlung Jahr 1–3 (5,2 ct)166 €/Jahr
Jahresertrag Jahr 1–3~2.120 €
Jahresertrag ab Jahr 4~1.950 €
Ertrag über 20 Jahre~39.500 €
Gewinn nach Investition~19.500 €
Vereinfachte Amortisation: ca. 10 Jahre; laufende Kosten, Alterung, die geplante Einspeisebegrenzung und ein möglicher Speicherersatz (typische Lebensdauer 10–15 Jahre) sind nicht eingerechnet.
Kernbotschaft der Rechenbeispiele: Szenario C zeigt, dass eine PV-Anlage auch ohne feste Einspeisevergütung wirtschaftlich sein kann – wenn der Eigenverbrauch konsequent maximiert wird. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart rund 30 ct. Bei Inbetriebnahme 2026 bringt die Einspeisung 7,70 ct (Faktor ~3,9); im 2027-Szenario stehen den 30 ct zunächst 5,2 ct Übergangszahlung gegenüber (Faktor ~5,8), danach setzt das Beispiel keine Einspeiseerlöse mehr an. Mit dem Speicher steigt der netto im Haushalt genutzte PV-Anteil im Beispiel von 35 % auf 65 % (nach üblicher Definition einschließlich Batterieladung entspricht das rund 68 % Eigenverbrauch); trotz der höheren Investition von 20.000 € liegt der rechnerische Gesamtgewinn über 20 Jahre – vor einem möglichen Speicherersatz – mit rund 19.500 € in ähnlicher Größenordnung wie in Szenario A. Der Preis dafür ist die längere Bindung des Kapitals. Die Strategie der Zukunft heißt: so viel Solarstrom wie möglich selbst nutzen.
Hinweis zu den Rechenbeispielen: Die Tabellen sind vereinfachte Brutto-Überschlagsrechnungen, keine Renditeberechnung. Nicht eingerechnet sind die geplante Kappung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent, die aktuelle 60-Prozent-Begrenzung bis zum erfolgreichen Steuerbarkeitstest sowie mögliche vergütungsfreie Viertelstunden bei negativen Börsenpreisen (Letztere werden in Szenario A nach geltendem § 51a EEG teilweise an den Zahlungszeitraum angehängt; für die geplante Übergangszahlung der Szenarien B und C sieht der Kabinettsentwurf keine entsprechende Verlängerung vor) – alle drei können die ausgewiesenen Einspeiseerlöse mindern. Diese fehlende Berücksichtigung bedeutet eine mögliche Ergebnisverschlechterung: Wie stark der Ertrag sinkt, hängt vom Lastprofil und von der Speichergröße ab und ließe sich nur mit einer Zeitreihen-/Lastprofilrechnung für das konkrete Haus bestimmen. In Szenario B ohne Speicher fiele der Effekt spürbar aus, in Szenario C mit Speicher deutlich schwächer, weil Mittagsspitzen dort in den Speicher wandern. „Gewinn“ meint hier die Summe aus eingesparten Stromkosten und Einspeiseerlösen abzüglich der Investition – nicht eingerechnet sind laufende Betriebs-, Versicherungs- und Finanzierungskosten, die jährliche Ertragsminderung der Module, Reparaturen sowie ein möglicher Wechselrichtertausch nach 10 bis 15 Jahren. Ebenfalls nicht berücksichtigt: Inflation, Förderzuschüsse und mögliche Strompreissteigerungen. Die ersten drei Posten verschlechtern das Ergebnis, die letzten beiden verbessern es.
Die PV-Anlage kann sich auch ohne Einspeisevergütung lohnen – entscheidend ist der Eigenverbrauch
Die PV-Anlage kann sich auch ohne Einspeisevergütung lohnen – entscheidend ist der Eigenverbrauch

Was können Sie mit überschüssigem Strom machen, wenn die feste Einspeisevergütung entfällt?

Wenn die Einspeisevergütung wegfällt, wird das kluge Management des selbst erzeugten Stroms entscheidend. Hier sind die sechs wichtigsten Alternativen:

🔋 Batteriespeicher

Überschüsse tagsüber speichern, abends und nachts nutzen. Die Größe muss zu PV-Leistung und Verbrauch passen (Verbraucherzentrale: Richtwert ~1,5 kWh je 1.000 kWh Jahresverbrauch). Typisch lässt sich der Eigenverbrauch von ~35 % auf etwa 50–60 % erhöhen, mit flexiblen Verbrauchern wie E-Auto oder Wärmepumpe auch mehr.

⭐ Empfehlenswert
🚗 E-Auto laden

Ihr Elektrofahrzeug tagsüber mit eigenem Solarstrom laden. Smarte Wallboxen steuern die Ladung automatisch nach Produktion.

⭐ Sehr sinnvoll
🌡️ Wärmepumpe / Warmwasser

PV-Überschüsse direkt in Wärme umwandeln: Warmwasserbereiter, Wärmepumpe oder Heizstab. Einfach zu installieren, kein Batteriespeicher nötig.

⭐ Günstige Lösung
📈 Direktvermarktung

Überschüsse über einen Dienstleister an der Strombörse verkaufen. Für Kleinanlagen derzeit meist unwirtschaftlich: In zwei Fraunhofer-ISE-Modellfällen (10 kWp/10 kWh, 20 Jahre) entsprachen die Vermarktungskosten rund 36 % der Erlöse bei 35 % Eigenverbrauch bzw. 69 % bei 65 % Eigenverbrauch – tatsächliche Anbieterpreise können abweichen.

⚠ Derzeit oft unwirtschaftlich
🔌 Nulleinspeisung

Gar keinen Strom ins Netz einspeisen. Überschüsse werden gespeichert, zeitgleich genutzt oder bei vollen Speichern abgeregelt. Dafür braucht es eine passende Steuerung.

🔧 Technisch machbar
🏘️ Mieterstrommodell

Strom an Letztverbraucher im Gebäude, in Nebenanlagen oder im selben Quartier liefern – ohne Nutzung des öffentlichen Netzes. Die Ausgestaltung im EEG 2027 klärt sich erst im parlamentarischen Verfahren.

🏠 Für Gebäude und Quartiere

Jetzt kaufen oder warten? Der direkte Vergleich

Die Frage, die viele beschäftigt: Sollte ich noch schnell 2026 eine PV-Anlage kaufen – oder abwarten und sehen, wie sich die Lage entwickelt? Die folgende Tabelle zeigt die Kernunterschiede:

KriteriumKauf 2026Kauf 2027 (Rechenfall: Inbetriebnahme Jan.–Juli 2027)
Einspeisevergütung✔ 7,70 ct/kWh für 20 Jahre bei Inbetriebnahme bis Ende 2026✘ Entfällt (geplant); befristete Übergangszahlung von zunächst 5,2 ct/kWh für 36 Monate
Planungssicherheit✔ Sehr hoch – feste Einnahmen über 20 J.~ Abhängig von Eigenverbrauch & Börsenstrom
Mehrwertsteuer✔ 0 % MwSt. auf Anlage (Nullsteuersatz)✔ Gilt voraussichtlich weiterhin
KfW-Kredit 270✔ Förderkredit verfügbar; Zinssatz nach Bank, Laufzeit und Bonität~ Programmstatus und Konditionen vor Antrag prüfen
Systempreise~ Rund 900–1.500 €/kWp für eine 10-kWp-Aufdachanlage (Fraunhofer ISE, Photovoltaics Report, Stand Ende 2025); die ISE-Studie zu Stromgestehungskosten setzt für Anlagen unter 30 kWp 1.000–2.000 €/kWp an~ Entwicklung offen: steigende Material-/Montagekosten vs. niedrige Modulpreise (ISE)
Technologie✔ Ausgereifte Module, Speicher verfügbar✔ Eventuell noch bessere Speicher
Amortisation (10 kWp)✔ ca. 9–10 Jahre (Szenario A)~ ca. 10 Jahre mit Speicher, ca. 13 Jahre ohne (Szenarien B/C)
Wirtschaftlicher Vorteil✔ ~16.000 € Gewinn über 20 J.~ ~7.000 € ohne Speicher, ~19.500 € mit Speicher
Risiko polit. Änderungen✔ Gering – der Entwurf tastet Bestandsanlagen nicht an~ Hängt vom finalen EEG-Gesetz ab
Regelkomplexität✔ Vergleichsweise einfach: Einspeisevergütung beim Netzbetreiber~ Eigenverbrauch, Nulleinspeisung oder Direktvermarktung müssen passend geplant werden
Worauf Sie beim Angebot achten sollten: Nach der Rechnung oben hängt die Entscheidung an zwei Dingen – am Eigenverbrauch und am Termin. Lassen Sie sich deshalb zwei Varianten kalkulieren: mit und ohne Speicher, jeweils mit einer Ertragsprognose für Ihr Dach und Ihren tatsächlichen Jahresverbrauch. Klären Sie zusätzlich zwei Punkte: einen verbindlichen Termin für die Inbetriebnahme – nur wer die Anlage noch 2026 EEG-rechtlich in Betrieb nimmt, sichert sich die feste Vergütung von 7,70 ct/kWh für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres – und wie der Betrieb geplant ist, falls die 50-Prozent-Kappung kommt. Angebote von Fachbetrieben aus Ihrer Region erhalten Sie kostenlos und unverbindlich über unseren PV-Angebotsvergleich.

Lohnt sich eine PV-Anlage auch ohne Förderung grundsätzlich noch?

Diese Frage lässt sich mit einem klaren Ja beantworten – mit einer wichtigen Einschränkung. Die ursprüngliche Logik der Einspeisevergütung (Anlage finanziert sich hauptsächlich durch Einnahmen aus dem Netz) gilt nicht mehr. Die neue Logik lautet: Eine PV-Anlage ist eine Energieautarkie-Investition, keine Einkommensquelle.

Dafür sprechen drei strukturelle Argumente:

  1. Gestehungskosten vs. Strombezugskosten: Nach der Studie „Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien“ des Fraunhofer ISE (Juli 2024) erzeugen kleine PV-Dachanlagen Strom für rund 6,3 bis 14,4 ct/kWh. Bei kleinen PV-Batteriesystemen mit einem Verhältnis von 1 kWh Speicherkapazität je 1 kWp PV-Leistung liegen sie bei 9,1 bis 22,5 ct/kWh. Beim Versorger zahlen Sie 30 ct/kWh und mehr. Selbst am oberen Ende bleibt Solarstrom vom eigenen Dach damit günstiger als Netzstrom, und jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist deutlich mehr wert als eine eingespeiste.
  2. Unabhängigkeit vom Strompreis: Wie sich die Haushaltsstrompreise entwickeln, ist schwer vorherzusagen. Jede kWh, die Sie selbst produzieren, macht Sie unabhängiger vom künftigen Arbeitspreis.
  3. Speichertechnologie wird günstiger: Über das vergangene Jahrzehnt sind Lithium-Ionen-Batterien massiv billiger geworden – das Fraunhofer ISE beziffert den Rückgang auf rund den Faktor 10 zwischen 2011 und 2025. Gleichmäßig verlief das nicht: 2022 stiegen die Preise rohstoffbedingt zwischenzeitlich wieder. Für Heimspeicher nennt die Verbraucherzentrale im Juli 2026 rund 300 bis 700 Euro je Kilowattstunde einschließlich Installation, Tendenz fallend.
Die Strategie verändert sich – und die Wirtschaftlichkeit hängt künftig stärker vom Eigenverbrauch ab: Das Ende der Einspeisevergütung verschiebt den Fokus: weg von maximaler Einspeisung, hin zu maximalem Eigenverbrauch. Das bedeutet: Wer eine PV-Anlage ohne Speicher plant, sollte diese Entscheidung noch einmal prüfen. Ein Speicher lohnt sich, wenn Verbrauchsprofil, Anlagengröße und Auslegung zusammenpassen – bei niedrigem Abendverbrauch oder kleiner Anlage kann er die Rechnung auch verschlechtern. Ähnliches gilt für eine smarte Wallbox oder einen Heizstab: Sie zahlen sich aus, wenn die Zusatzlast wirklich anfällt.

Was Sie jetzt konkret tun sollten – der Zeitplan bis Silvester

Wer die feste Vergütung sichern will, muss vom 31. Dezember 2026 aus rückwärts rechnen. Entscheidend ist dabei nicht der Montagetermin, sondern die EEG-rechtliche Inbetriebnahme: Sie setzt nach § 3 Nummer 30 EEG weder den Netzanschluss noch den Zählerwechsel voraus – die technisch betriebsbereite Anlage muss erstmals aktiv mit Solarenergie in Betrieb gesetzt und der Zeitpunkt belastbar dokumentiert werden. Was dabei zählt, erklärt unser Beitrag zu den Inbetriebnahme-Fristen für die Einspeisevergütung. Die einzelnen Etappen dauern typischerweise – regional und je nach Auslastung sehr unterschiedlich – so lange:

SchrittTypische DauerWorauf es ankommt
1. Angebote einholen und vergleichen2–4 WochenZwei Varianten kalkulieren lassen (mit/ohne Speicher), Verfügbarkeit der Komponenten abfragen
2. Entscheidung und Vertrag1–3 WochenInbetriebnahme-Ziel 2026 ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen; geschuldete Leistungen von externen Abläufen trennen
3. Netzanmeldung durch den Fachbetriebläuft parallelFrüh anstoßen – die Rückmeldung des Netzbetreibers braucht je nach Region unterschiedlich lange
4. Material und Montagetermin4–12 WochenDie größte Engstelle zum Jahresende: Terminfenster verbindlich zusagen lassen
5. Montage und Elektroinstallationwenige TageDach- und Elektroarbeiten inklusive Anschluss hinter dem Zählerschrank
6. Dokumentierte Inbetriebnahmedirekt danachAktive Inbetriebsetzung mit Protokoll und Fotos – unter den genannten Voraussetzungen auch vor dem Zählerwechsel möglich
Typischer Ablauf; eigene Zusammenstellung nach Branchenpraxis, ohne Gewähr für regionale Abweichungen.

In Summe sind das meist drei bis fünf Monate vom ersten Angebot bis zur Inbetriebnahme. Im Klartext: Wer die 2026er-Vergütung noch mitnehmen will, sollte die Angebotssuche jetzt im September beginnen – und bei jeder Terminzusage genau hinsehen. Wie belastbar solche Zusagen sind und welche Formulierungen im Vertrag wirklich zählen, beleuchtet unsere News PV-Montage noch 2026: Wie belastbar sind Terminversprechen von Fachbetrieben?

Fazit: Wer jetzt handelt, hat die besseren Karten

Die Einspeisevergütung wird aller Voraussicht nach ab 2027 für neue Anlagen wegfallen. Das ist kein Drama – aber es verändert die Rechnung spürbar. Wer bis Ende 2026 eine PV-Anlage in Betrieb nimmt, sichert sich einen erheblichen Vorteil: einen für 20 Jahre festen Vergütungssatz, eine schnellere Amortisation und hohe Planungssicherheit – die tatsächlichen Einnahmen hängen vom Stromertrag und den Negativpreis-Regeln ab.

Gleichzeitig gilt: Auch ab 2027 bleibt eine PV-Anlage – richtig geplant, mit Speicher – eine sinnvolle Investition. In unserer Rechnung liegt der Gesamtgewinn über 20 Jahre mit Speicher sogar leicht über dem Szenario von heute; erkauft wird das mit einer höheren Anfangsinvestition und einer längeren Amortisationszeit. Der entscheidende Unterschied ist die Strategie: Nicht mehr die Einspeisung trägt die Anlage, sondern der Eigenverbrauch.

Unser Rat: Holen Sie sich jetzt Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Region ein – je nach Region bis zu fünf. Der Vergleich kostet nichts – und gibt Ihnen Klarheit darüber, was eine Anlage für Ihr Zuhause konkret bedeutet. Dabei spielt es eine Rolle, wie groß Ihr Dach ist, wie hoch Ihr Verbrauch ist und ob ein Speicher, eine Wärmepumpe oder ein E-Auto in Frage kommen.

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Häufige Fragen

Verliere ich meine aktuelle Einspeisevergütung, wenn das EEG geändert wird?

Nach geltendem EEG bleibt für bereits in Betrieb genommene Anlagen der bei der Inbetriebnahme maßgebliche Förderrahmen anwendbar; die Vergütungsdauer umfasst 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Der Kabinettsentwurf sieht für diese Anlagen keine Änderung vor. Eine absolute Garantie für alle Zukunft kann niemand geben – Gesetze sind änderbar, Eingriffe in laufende Förderungen wären aber verfassungsrechtlich an den Vertrauensschutz gebunden.

Was passiert mit überschüssigem Strom, wenn ich ihn nicht mehr vergütet bekomme?

Nach dem Kabinettsentwurf gäbe es ab 2027 für kleinere Anlagen zunächst eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh, längstens bis zum 36. Monat nach Inbetriebnahme. Danach bleiben drei Wege: Nulleinspeisung – es gelangt kein Strom ins öffentliche Netz; Überschüsse werden möglichst selbst verbraucht oder gespeichert, der Rest abgeregelt; Direktvermarktung über einen Dienstleister – für Kleinanlagen derzeit meist unwirtschaftlich; oder unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber. Für Anlagen unter 25 kW sieht der Entwurf zusätzlich einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh vor – gezahlt nur in Monaten mit sonstiger Direktvermarktung, längstens 48 Monate ab der erstmaligen Zuordnung.

Lohnt sich eine PV-Anlage dann wirklich noch ohne Vergütung?

Ja – wenn der Eigenverbrauch hoch ist. Mit einem Batteriespeicher lassen sich laut Verbraucherzentrale bei typischen Anlagen etwa 50–60 % des erzeugten Stroms selbst nutzen – mit flexiblen Verbrauchern wie E-Auto oder Wärmepumpe auch mehr. Da Sie damit teuren Netzstrom (30+ ct/kWh) vermeiden, ergibt sich trotz höherer Investition oft eine ähnliche Wirtschaftlichkeit wie heute mit Einspeisevergütung.

Was ist mit dem Nullsteuersatz (0 % MwSt.) – bleibt der?

Ja. Der Nullsteuersatz ist unabhängig vom EEG geregelt und unbefristet (§ 12 Abs. 3 UStG, Stand August 2026). Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder von Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten dienen. Bei einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung ohne weiteren Nachweis als erfüllt – größere Anlagen sind nicht automatisch ausgeschlossen, hier muss die Gebäudenutzung belegt werden.

Gibt es noch andere Förderungen außer der Einspeisevergütung?

Ja. Der KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ steht weiterhin zur Verfügung; antragsberechtigt sind auch Privatpersonen, sofern zumindest ein Teil des Stroms eingespeist wird. Die Konditionen hängen vom Kapitalmarkt ab und werden am Tag der Zusage festgelegt; den individuellen Zinssatz bestimmt Ihr Finanzierungspartner nach Laufzeit, Bonität und Sicherheiten. Tagesaktuelle Sätze stehen im Konditionenanzeiger der KfW. Einige Bundesländer, Kommunen und Regionen bieten zeitweise Direktzuschüsse für Speicher – Verfügbarkeit und Bedingungen sollten vor der Auftragserteilung aktuell geprüft werden.

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