Ab 2027 soll es für neue Solaranlagen keine feste, staatlich garantierte Einspeisevergütung mehr geben – so sieht es der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, den das Kabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat. Was das für Hausbesitzer konkret bedeutet, wer betroffen ist und ob sich eine PV-Anlage auch ohne Förderung noch rechnet, erklären die folgenden Abschnitte.

Was politisch gerade passiert
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) will die garantierte Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen abschaffen. Der zugehörige Gesetzentwurf trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“ und würde das neue EEG 2027 begründen. In Kraft treten soll es zum 1. Januar 2027.
Hintergrund: Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das geltende EEG 2023 ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Für eine Fortsetzung oder Neugestaltung der Förderung ab 2027 ist eine beihilferechtlich tragfähige Anschlussregelung erforderlich; deren Ausgestaltung ist politisch offen. Der erste Arbeitsentwurf von Ende Februar 2026 wurde in der Branche scharf kritisiert und im Juli entschärft. Der Entwurf stellt die förderrelevanten Regelungen zusätzlich unter einen Genehmigungsvorbehalt: Sie dürften erst angewandt werden, nachdem die EU-Kommission zugestimmt hat. Die Bundesregierung benennt eine verzögerte Genehmigung in der Entwurfsbegründung selbst als Risiko für den Zeitplan.
Die Zeitachse der Veränderungen
Zwei Entwicklungen laufen parallel: Die Einspeisevergütung sinkt schon heute in festen Halbjahresschritten, und daneben läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Novelle. Die folgende Übersicht trennt beides – was bereits gilt, steht oben, was geplant ist, unten.
Was der EEG-2027-Entwurf konkret plant
Der Kabinettsentwurf sieht vier wesentliche Änderungen für neue Anlagen ab 2027 vor:
1. Ende der festen Einspeisevergütung – und zwar für alle neuen Anlagen, nicht nur für kleine. Die Direktvermarktung würde zum Grundsatz. Die oft genannte Grenze von 25 kW markiert etwas anderes: Ab dieser Leistung bliebe die Marktprämie erhalten, darunter entfiele die dauerhafte EEG-Förderung.
2. Befristete Übergangszahlung statt Vergütung: Kleinere Anlagen sollen eine Zahlung bis zum 36. Kalendermonat nach Inbetriebnahme in Anspruch nehmen können – sie erfolgt nicht automatisch, sondern durch Zuordnung zu dieser Veräußerungsform; ohne Zuordnung gilt die unentgeltliche Abnahme. Ihre Höhe ergibt sich aus dem künftig einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh abzüglich 1 ct/kWh, also zunächst 5,2 ct/kWh. Ab dem 1. August 2027 sänke der anzulegende Wert halbjährlich um 1 Prozent – der 1-ct-Abzug erfolgt danach, sodass sich zunächst 6,14 − 1 = 5,14 ct/kWh ergäben. Der Zugang wäre gestaffelt: bei Inbetriebnahme 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW sowie 2029 oder 2030 unter 7 kW. Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 kW installierter Leistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle wären von der Übergangszahlung ausdrücklich ausgeschlossen. Ab 2031 wäre das Instrument grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (§ 21 EEG-2027-E regelt den Zugang; Dauer und Höhe folgen aus §§ 25, 48, 49 und 53 des Entwurfs).
3. Direktvermarktungsbonus für Kleinanlagen: Anstelle der Übergangszahlung oder nach deren Ende können Betreiber von Anlagen unter 25 kW bei sonstiger Direktvermarktung einen Bonus von 1,5 ct/kWh erhalten. Er endet bei einem Wechsel in die Netzbetreiberabnahme, spätestens mit Ablauf des 48. Kalendermonats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung; in Zeiten negativer Spotmarktpreise wird er grundsätzlich nicht gezahlt – für Anlagen unter 2 kW gilt dabei übergangsweise eine Ausnahme (§ 50c EEG-2027-E).
4. Kappung der Einspeiseleistung auf 50 %: Neue Dach- und Gebäudeanlagen (zweites Segment) unter 100 kW, die Strom ins Netz einspeisen, sollen ihre Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf die Hälfte der installierten Leistung begrenzen (§ 9 Abs. 2b EEG-2027-E) – unabhängig davon, ob ein intelligentes Messsystem verbaut ist. Steckersolargeräte bis 2 kW Modul- und 800 VA Wechselrichterleistung wären ausgenommen. Begrenzt würde die Einspeiseleistung, nicht die Strommenge: Was darüber anfällt, können Sie speichern oder selbst verbrauchen.
Der Kabinettsentwurf verlagert den Schwerpunkt von einer festen Einspeisevergütung hin zu Eigenverbrauch und marktbezogenen Erlösen. Ob und in welcher Form diese Regeln in Kraft treten, entscheidet sich erst im parlamentarischen Verfahren und nach der beihilferechtlichen Genehmigung.
Bestandsanlagen: Kein Grund zur Sorge
Wer bereits eine PV-Anlage betreibt oder bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, ist durch den Bestandsschutz abgesichert. Ministerin Reiche hat ausdrücklich betont, dass die bereits vereinbarte Einspeisevergütung für bestehende Anlagen nicht angetastet werden soll. Das gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 EEG-rechtlich in Betrieb genommen werden; der Zahlungszeitraum umfasst 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Was das konkret für Ihren Geldbeutel bedeutet – drei Rechenbeispiele
Um die finanzielle Dimension greifbar zu machen, rechnen wir drei Szenarien für eine typische Einfamilienhaus-Anlage durch. Alle Berechnungen nutzen folgende konservative Grundwerte:
- Anlagengröße: 10 kWp (Standardanlage Einfamilienhaus)
- Jährliche Produktion: ~10.000 kWh (Modellannahme 1.000 kWh/kWp; der reale Ertrag hängt von Standort, Ausrichtung, Neigung und Verschattung ab)
- Eigenverbrauchsquoten: 35 % ohne / 65 % mit Speicher – gesetzte Illustrationswerte, keine Durchschnitte; 65 % setzen bei 10.000 kWh Erzeugung mindestens 6.500 kWh zeitlich passenden Jahresverbrauch voraus (etwa mit Wärmepumpe oder E-Auto)
- Strompreis: 30 ct/kWh (bewusst konservative Annahme für den vermiedenen Arbeitspreis; die Bundesnetzagentur meldete für Juli 2026 auf SMARD durchschnittlich 36,52 ct/kWh für Neukunden und 35,94 ct/kWh für Bestandskunden. Der Grundpreis wird durch Eigenverbrauch nicht vermieden.)
- Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung bis 10 kWp, gültig für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027)
Szenario A: Jetzt kaufen – mit Einspeisevergütung, ohne Speicher
Sie kaufen jetzt eine 10-kWp-Anlage, nehmen sie noch 2026 in Betrieb und sichern sich die Einspeisevergütung für 20 Jahre. Ohne Speicher verbrauchen Sie rund 35 % des erzeugten Stroms selbst, der Rest geht ins Netz.
| Investition (Anlage) | 15.000 € |
| Eigenverbrauch/Jahr (35 %) | 3.500 kWh |
| Ersparnis Eigenverbrauch/Jahr | 1.050 € |
| Einspeisung/Jahr (65 %) | 6.500 kWh |
| Vergütung Einspeisung/Jahr (7,70 ct) | 501 € |
| Jahresertrag gesamt | ~1.550 € |
| Ertrag über 20 Jahre | ~31.000 € |
| Gewinn nach Investition | ~16.000 € |
Szenario B: Ab 2027 kaufen – ohne Einspeisevergütung, ohne Speicher
Sie warten und kaufen die gleiche Anlage erst 2027. Rechenannahme für die Szenarien B und C: Die Anlage geht zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2027 EEG-rechtlich in Betrieb – nur für dieses Fenster beträgt die geplante Übergangszahlung zunächst 5,20 ct/kWh (ab 1. August 2027: 5,14 ct, danach halbjährliche Degression), gezahlt längstens bis zum 36. Monat nach Inbetriebnahme. Eine 10-kWp-Anlage wäre nach dem Entwurf zudem nur bei Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2029 zugangsberechtigt. Danach kämen die Direktvermarktung zum Marktwert zuzüglich des geplanten Bonus von 1,5 ct/kWh (nur in Monaten mit sonstiger Direktvermarktung, längstens 48 Monate ab der erstmaligen Zuordnung) oder eine unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber in Frage. Die Tabelle unterstellt ab Jahr 4 die unentgeltliche Abnahme und deshalb null Euro Einspeiseerlös – dies ist eine pessimistische Annahme. Fällt ein Resterlös an, verbessert sich das Ergebnis entsprechend.
| Investition (Anlage) | 15.000 € |
| Eigenverbrauch/Jahr (35 %) | 3.500 kWh |
| Ersparnis Eigenverbrauch/Jahr | 1.050 € |
| Übergangszahlung Jahr 1–3 (5,2 ct) | 338 €/Jahr |
| Vergütung ab Jahr 4 | 0 € |
| Jahresertrag Jahr 1–3 | ~1.390 € |
| Jahresertrag ab Jahr 4 | ~1.050 € |
| Ertrag über 20 Jahre | ~22.000 € |
| Gewinn nach Investition | ~7.000 € |
Szenario C: Ab 2027 kaufen – ohne Einspeisevergütung, aber mit Batteriespeicher
Sie warten und kaufen die gleiche Anlage erst 2027, diesmal mit Speicher. Für die Anlage rechnen wir weiter mit 15.000 €; ein 10-kWh-Speicher kostet einschließlich Installation etwa 3.000 bis 7.000 € (Verbraucherzentrale, Stand Juli 2026). Wir setzen den mittleren Wert an und rechnen mit 20.000 € für Anlage und Speicher zusammen. Wie in Szenario B steht ab Jahr 4 null Euro Einspeiseerlös in der Tabelle – auch hier ist das die vorsichtige Annahme, nicht die einzig mögliche. Berücksichtigt sind außerdem die Umwandlungsverluste des Speichers: Von den 10.000 kWh Erzeugung kommen netto 6.500 kWh im Haushalt an, rund 330 kWh gehen beim Laden und Entladen verloren, der Rest wird eingespeist. Für dieses Rechenbeispiel wird eine Round-Trip-Effizienz von rund 90 Prozent angenommen – angesetzt sind also nur die reinen Umwandlungsverluste der Batterie. Standby-Verbrauch, Wechselrichterverluste und Alterung kommen im realen Betrieb hinzu; der Systemverlust liegt dann höher und der eingespeiste Anteil sinkt entsprechend weiter.
Im Rechenbeispiel erhöht ein 10-kWh-Speicher den Eigenverbrauchsanteil von rund 35 % auf rund 65 %. Ob dieser Wert erreicht wird, hängt vor allem von Stromverbrauch, PV-Leistung, Lastprofil und Speicherauslegung ab. Der Speicher verschiebt einen Teil des Solarstroms in die Abend- und Nachtstunden.
| Investition (Anlage + 10-kWh-Speicher) | ~20.000 € |
| Netto im Haushalt genutzter PV-Strom/Jahr (65 %) | 6.500 kWh |
| davon über den Speicher | 3.000 kWh |
| Umwandlungsverluste im Speicher (rund 10 %) | rund 330 kWh |
| Ersparnis Eigenverbrauch/Jahr | 1.950 € |
| Einspeisung/Jahr | rund 3.200 kWh |
| Übergangszahlung Jahr 1–3 (5,2 ct) | 166 €/Jahr |
| Jahresertrag Jahr 1–3 | ~2.120 € |
| Jahresertrag ab Jahr 4 | ~1.950 € |
| Ertrag über 20 Jahre | ~39.500 € |
| Gewinn nach Investition | ~19.500 € |

Was können Sie mit überschüssigem Strom machen, wenn die feste Einspeisevergütung entfällt?
Wenn die Einspeisevergütung wegfällt, wird das kluge Management des selbst erzeugten Stroms entscheidend. Hier sind die sechs wichtigsten Alternativen:
Überschüsse tagsüber speichern, abends und nachts nutzen. Die Größe muss zu PV-Leistung und Verbrauch passen (Verbraucherzentrale: Richtwert ~1,5 kWh je 1.000 kWh Jahresverbrauch). Typisch lässt sich der Eigenverbrauch von ~35 % auf etwa 50–60 % erhöhen, mit flexiblen Verbrauchern wie E-Auto oder Wärmepumpe auch mehr.
⭐ EmpfehlenswertIhr Elektrofahrzeug tagsüber mit eigenem Solarstrom laden. Smarte Wallboxen steuern die Ladung automatisch nach Produktion.
⭐ Sehr sinnvollPV-Überschüsse direkt in Wärme umwandeln: Warmwasserbereiter, Wärmepumpe oder Heizstab. Einfach zu installieren, kein Batteriespeicher nötig.
⭐ Günstige LösungÜberschüsse über einen Dienstleister an der Strombörse verkaufen. Für Kleinanlagen derzeit meist unwirtschaftlich: In zwei Fraunhofer-ISE-Modellfällen (10 kWp/10 kWh, 20 Jahre) entsprachen die Vermarktungskosten rund 36 % der Erlöse bei 35 % Eigenverbrauch bzw. 69 % bei 65 % Eigenverbrauch – tatsächliche Anbieterpreise können abweichen.
⚠ Derzeit oft unwirtschaftlichGar keinen Strom ins Netz einspeisen. Überschüsse werden gespeichert, zeitgleich genutzt oder bei vollen Speichern abgeregelt. Dafür braucht es eine passende Steuerung.
🔧 Technisch machbarStrom an Letztverbraucher im Gebäude, in Nebenanlagen oder im selben Quartier liefern – ohne Nutzung des öffentlichen Netzes. Die Ausgestaltung im EEG 2027 klärt sich erst im parlamentarischen Verfahren.
🏠 Für Gebäude und QuartiereJetzt kaufen oder warten? Der direkte Vergleich
Die Frage, die viele beschäftigt: Sollte ich noch schnell 2026 eine PV-Anlage kaufen – oder abwarten und sehen, wie sich die Lage entwickelt? Die folgende Tabelle zeigt die Kernunterschiede:
| Kriterium | Kauf 2026 | Kauf 2027 (Rechenfall: Inbetriebnahme Jan.–Juli 2027) |
|---|---|---|
| Einspeisevergütung | ✔ 7,70 ct/kWh für 20 Jahre bei Inbetriebnahme bis Ende 2026 | ✘ Entfällt (geplant); befristete Übergangszahlung von zunächst 5,2 ct/kWh für 36 Monate |
| Planungssicherheit | ✔ Sehr hoch – feste Einnahmen über 20 J. | ~ Abhängig von Eigenverbrauch & Börsenstrom |
| Mehrwertsteuer | ✔ 0 % MwSt. auf Anlage (Nullsteuersatz) | ✔ Gilt voraussichtlich weiterhin |
| KfW-Kredit 270 | ✔ Förderkredit verfügbar; Zinssatz nach Bank, Laufzeit und Bonität | ~ Programmstatus und Konditionen vor Antrag prüfen |
| Systempreise | ~ Rund 900–1.500 €/kWp für eine 10-kWp-Aufdachanlage (Fraunhofer ISE, Photovoltaics Report, Stand Ende 2025); die ISE-Studie zu Stromgestehungskosten setzt für Anlagen unter 30 kWp 1.000–2.000 €/kWp an | ~ Entwicklung offen: steigende Material-/Montagekosten vs. niedrige Modulpreise (ISE) |
| Technologie | ✔ Ausgereifte Module, Speicher verfügbar | ✔ Eventuell noch bessere Speicher |
| Amortisation (10 kWp) | ✔ ca. 9–10 Jahre (Szenario A) | ~ ca. 10 Jahre mit Speicher, ca. 13 Jahre ohne (Szenarien B/C) |
| Wirtschaftlicher Vorteil | ✔ ~16.000 € Gewinn über 20 J. | ~ ~7.000 € ohne Speicher, ~19.500 € mit Speicher |
| Risiko polit. Änderungen | ✔ Gering – der Entwurf tastet Bestandsanlagen nicht an | ~ Hängt vom finalen EEG-Gesetz ab |
| Regelkomplexität | ✔ Vergleichsweise einfach: Einspeisevergütung beim Netzbetreiber | ~ Eigenverbrauch, Nulleinspeisung oder Direktvermarktung müssen passend geplant werden |
Lohnt sich eine PV-Anlage auch ohne Förderung grundsätzlich noch?
Diese Frage lässt sich mit einem klaren Ja beantworten – mit einer wichtigen Einschränkung. Die ursprüngliche Logik der Einspeisevergütung (Anlage finanziert sich hauptsächlich durch Einnahmen aus dem Netz) gilt nicht mehr. Die neue Logik lautet: Eine PV-Anlage ist eine Energieautarkie-Investition, keine Einkommensquelle.
Dafür sprechen drei strukturelle Argumente:
- Gestehungskosten vs. Strombezugskosten: Nach der Studie „Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien“ des Fraunhofer ISE (Juli 2024) erzeugen kleine PV-Dachanlagen Strom für rund 6,3 bis 14,4 ct/kWh. Bei kleinen PV-Batteriesystemen mit einem Verhältnis von 1 kWh Speicherkapazität je 1 kWp PV-Leistung liegen sie bei 9,1 bis 22,5 ct/kWh. Beim Versorger zahlen Sie 30 ct/kWh und mehr. Selbst am oberen Ende bleibt Solarstrom vom eigenen Dach damit günstiger als Netzstrom, und jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist deutlich mehr wert als eine eingespeiste.
- Unabhängigkeit vom Strompreis: Wie sich die Haushaltsstrompreise entwickeln, ist schwer vorherzusagen. Jede kWh, die Sie selbst produzieren, macht Sie unabhängiger vom künftigen Arbeitspreis.
- Speichertechnologie wird günstiger: Über das vergangene Jahrzehnt sind Lithium-Ionen-Batterien massiv billiger geworden – das Fraunhofer ISE beziffert den Rückgang auf rund den Faktor 10 zwischen 2011 und 2025. Gleichmäßig verlief das nicht: 2022 stiegen die Preise rohstoffbedingt zwischenzeitlich wieder. Für Heimspeicher nennt die Verbraucherzentrale im Juli 2026 rund 300 bis 700 Euro je Kilowattstunde einschließlich Installation, Tendenz fallend.
Was Sie jetzt konkret tun sollten – der Zeitplan bis Silvester
Wer die feste Vergütung sichern will, muss vom 31. Dezember 2026 aus rückwärts rechnen. Entscheidend ist dabei nicht der Montagetermin, sondern die EEG-rechtliche Inbetriebnahme: Sie setzt nach § 3 Nummer 30 EEG weder den Netzanschluss noch den Zählerwechsel voraus – die technisch betriebsbereite Anlage muss erstmals aktiv mit Solarenergie in Betrieb gesetzt und der Zeitpunkt belastbar dokumentiert werden. Was dabei zählt, erklärt unser Beitrag zu den Inbetriebnahme-Fristen für die Einspeisevergütung. Die einzelnen Etappen dauern typischerweise – regional und je nach Auslastung sehr unterschiedlich – so lange:
| Schritt | Typische Dauer | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| 1. Angebote einholen und vergleichen | 2–4 Wochen | Zwei Varianten kalkulieren lassen (mit/ohne Speicher), Verfügbarkeit der Komponenten abfragen |
| 2. Entscheidung und Vertrag | 1–3 Wochen | Inbetriebnahme-Ziel 2026 ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen; geschuldete Leistungen von externen Abläufen trennen |
| 3. Netzanmeldung durch den Fachbetrieb | läuft parallel | Früh anstoßen – die Rückmeldung des Netzbetreibers braucht je nach Region unterschiedlich lange |
| 4. Material und Montagetermin | 4–12 Wochen | Die größte Engstelle zum Jahresende: Terminfenster verbindlich zusagen lassen |
| 5. Montage und Elektroinstallation | wenige Tage | Dach- und Elektroarbeiten inklusive Anschluss hinter dem Zählerschrank |
| 6. Dokumentierte Inbetriebnahme | direkt danach | Aktive Inbetriebsetzung mit Protokoll und Fotos – unter den genannten Voraussetzungen auch vor dem Zählerwechsel möglich |
In Summe sind das meist drei bis fünf Monate vom ersten Angebot bis zur Inbetriebnahme. Im Klartext: Wer die 2026er-Vergütung noch mitnehmen will, sollte die Angebotssuche jetzt im September beginnen – und bei jeder Terminzusage genau hinsehen. Wie belastbar solche Zusagen sind und welche Formulierungen im Vertrag wirklich zählen, beleuchtet unsere News PV-Montage noch 2026: Wie belastbar sind Terminversprechen von Fachbetrieben?
Fazit: Wer jetzt handelt, hat die besseren Karten
Die Einspeisevergütung wird aller Voraussicht nach ab 2027 für neue Anlagen wegfallen. Das ist kein Drama – aber es verändert die Rechnung spürbar. Wer bis Ende 2026 eine PV-Anlage in Betrieb nimmt, sichert sich einen erheblichen Vorteil: einen für 20 Jahre festen Vergütungssatz, eine schnellere Amortisation und hohe Planungssicherheit – die tatsächlichen Einnahmen hängen vom Stromertrag und den Negativpreis-Regeln ab.
Gleichzeitig gilt: Auch ab 2027 bleibt eine PV-Anlage – richtig geplant, mit Speicher – eine sinnvolle Investition. In unserer Rechnung liegt der Gesamtgewinn über 20 Jahre mit Speicher sogar leicht über dem Szenario von heute; erkauft wird das mit einer höheren Anfangsinvestition und einer längeren Amortisationszeit. Der entscheidende Unterschied ist die Strategie: Nicht mehr die Einspeisung trägt die Anlage, sondern der Eigenverbrauch.
Unser Rat: Holen Sie sich jetzt Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Region ein – je nach Region bis zu fünf. Der Vergleich kostet nichts – und gibt Ihnen Klarheit darüber, was eine Anlage für Ihr Zuhause konkret bedeutet. Dabei spielt es eine Rolle, wie groß Ihr Dach ist, wie hoch Ihr Verbrauch ist und ob ein Speicher, eine Wärmepumpe oder ein E-Auto in Frage kommen.
Häufige Fragen
Verliere ich meine aktuelle Einspeisevergütung, wenn das EEG geändert wird?
Nach geltendem EEG bleibt für bereits in Betrieb genommene Anlagen der bei der Inbetriebnahme maßgebliche Förderrahmen anwendbar; die Vergütungsdauer umfasst 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Der Kabinettsentwurf sieht für diese Anlagen keine Änderung vor. Eine absolute Garantie für alle Zukunft kann niemand geben – Gesetze sind änderbar, Eingriffe in laufende Förderungen wären aber verfassungsrechtlich an den Vertrauensschutz gebunden.
Was passiert mit überschüssigem Strom, wenn ich ihn nicht mehr vergütet bekomme?
Nach dem Kabinettsentwurf gäbe es ab 2027 für kleinere Anlagen zunächst eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh, längstens bis zum 36. Monat nach Inbetriebnahme. Danach bleiben drei Wege: Nulleinspeisung – es gelangt kein Strom ins öffentliche Netz; Überschüsse werden möglichst selbst verbraucht oder gespeichert, der Rest abgeregelt; Direktvermarktung über einen Dienstleister – für Kleinanlagen derzeit meist unwirtschaftlich; oder unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber. Für Anlagen unter 25 kW sieht der Entwurf zusätzlich einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh vor – gezahlt nur in Monaten mit sonstiger Direktvermarktung, längstens 48 Monate ab der erstmaligen Zuordnung.
Lohnt sich eine PV-Anlage dann wirklich noch ohne Vergütung?
Ja – wenn der Eigenverbrauch hoch ist. Mit einem Batteriespeicher lassen sich laut Verbraucherzentrale bei typischen Anlagen etwa 50–60 % des erzeugten Stroms selbst nutzen – mit flexiblen Verbrauchern wie E-Auto oder Wärmepumpe auch mehr. Da Sie damit teuren Netzstrom (30+ ct/kWh) vermeiden, ergibt sich trotz höherer Investition oft eine ähnliche Wirtschaftlichkeit wie heute mit Einspeisevergütung.
Was ist mit dem Nullsteuersatz (0 % MwSt.) – bleibt der?
Ja. Der Nullsteuersatz ist unabhängig vom EEG geregelt und unbefristet (§ 12 Abs. 3 UStG, Stand August 2026). Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder von Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten dienen. Bei einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung ohne weiteren Nachweis als erfüllt – größere Anlagen sind nicht automatisch ausgeschlossen, hier muss die Gebäudenutzung belegt werden.
Gibt es noch andere Förderungen außer der Einspeisevergütung?
Ja. Der KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ steht weiterhin zur Verfügung; antragsberechtigt sind auch Privatpersonen, sofern zumindest ein Teil des Stroms eingespeist wird. Die Konditionen hängen vom Kapitalmarkt ab und werden am Tag der Zusage festgelegt; den individuellen Zinssatz bestimmt Ihr Finanzierungspartner nach Laufzeit, Bonität und Sicherheiten. Tagesaktuelle Sätze stehen im Konditionenanzeiger der KfW. Einige Bundesländer, Kommunen und Regionen bieten zeitweise Direktzuschüsse für Speicher – Verfügbarkeit und Bedingungen sollten vor der Auftragserteilung aktuell geprüft werden.
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