Balkonsolar jetzt noch leichter zu nutzen

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Solarpaket für Mini-Kraftwerke jetzt endlich in Kraft

Geht jetzt erst recht der Run auf Balkonkraftwerke los? Anfang 2024 waren bereits 400.000 Geräte beim MaStR angemeldet. Mit der Einigung der Bundestagsfraktionen auf die Reform des Klimaschutzgesetzes könnte sich der Megatrend noch deutlich beschleunigen. Lesen Sie, was hinter den lange angekündigten „Vereinfachungen“ steckt. Wir haben das 5-Punkte-Programm der Bundesregierung auf Herz und Nieren geprüft – Punkt für Punkt.

Die Mini-Solaranlage kann jetzt viel leichter betrieben werden
Die Mini-Solaranlage kann jetzt viel leichter betrieben werden

Punkt 1: Leistungsgrenze

Neu: Schwelle auf 800 Watt erhöht

Mit der Anhebung der Leistungsbegrenzung auf 800 W folgt die Bundesregierung den Regelungen anderer EU-Ländern. Laut EU-Verordnung 2016/631 ist eine Signifikanz bei Stromerzeugungsanlagen ohnehin erst oberhalb von 0,8 kW Wechselrichterleistung gegeben. 200 W mehr Wechselrichterleistung bedeuten ein Plus von 33 Prozent – und eine entsprechend höhere Solarenergie-Ausbeute. Die zugelassene installierte Leistung wurde von 1.000 auf 2.000 W erhöht.

Die Leistungsbegrenzung soll auf 800 W steigen © fokusiert, stock.adobe.com
Die Leistungsbegrenzung der Mini-Solaranlagen steigt auf 800 W © fokussiert, stock.adobe.com
Maximal 800 Watt Nennleistung sind bei Mini-Solaranlagen zugelassen
Maximal 800 Watt Nennleistung sind bei Mini-Solaranlagen zugelassen

Alt: Schwelle auf 600 Watt begrenzt

Mini-Solaranlagen bestehen aus ein oder zwei Solarmodulen, einem Mikro-Wechselrichter, der Unterkonstruktion und der Verkabelung. Für die Deckelung ist immer die Leistung des Wechselrichters ausschlaggebend. Die Maximalleistung der Solarmodule betrug 1.000 W, sodass beim Kauf von 2×400 oder 2×450 Wp Modulen nur die Wechselrichterleistung auf 600 W gedrosselt werden musste.

Punkt 2: Meldepflicht

Neu: Meldepflicht zusammengestrichen

Wahrscheinlich aufgrund von Unkenntnis und Bequemlichkeit wurden bisher längst nicht alle PV-Kleinstanlagen bei der Bundesnetzagentur registriert. Doch nur mit einer Anmeldung kann das jeweilige Gerät – und wichtiger noch, dessen Leistung – statistisch erfasst werden. Stichwort „Bürokratieabbau“: Für Balkonkraftwerke sind jetzt die Datenerhebung im Marktstammdatenregister entschlackt und die Anmeldung beim Netzbetreiber abgeschafft.

Auch die Mini-Solaranlage muss angemeldet werden
Auch die Mini-Solaranlage muss angemeldet werden

Alt: Doppelmeldung im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber

Da auch kleine Kraftwerke ans Stromnetz angeschlossen sind, griff genau wie bei den großen Dach- und Fassadenanlage die Pflicht zur Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Es gab nur einen geringen Unterschied: Bei kleinen Anlagen konnte auf die Unterschrift einer Elektrofachkraft verzichtet werden.

Punkt 3: Zähler

Neu: Rückwärtsdrehende Zähler vorübergehend geduldet

Betreiber von Steckersolargeräten können ihr Mini-Kraftwerk nun sofort nach dem Kauf nutzen. Der Grund: Die Geräte dürfen übergangsweise hinter jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden. Die Duldung währt jedoch nur solange, bis der Verteilnetzbetreiber den nötigen Zählerwechsel vornimmt. Ein Ziel ist hier auch, den bereits angelaufenen Smart-Meter-Rollout zu beschleunigen.

Vorgestellt: Die verschiedenen Stromzähler
Vorgestellt: Die verschiedenen Stromzähler

Alt: Rückwärtsdrehende Zähler vor Betrieb auszutauschen

Die älteren Ferraris-Stromzähler, erkennbar an der Drehscheibe, zählen rückwärts, wenn Solarstrom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Da dieses eine korrekte Abrechnung des Netzbetreibers verhindert, ist beim Betrieb eines Solargeräts ein digitaler Zähler mit Rückaufsperre oder ein Zweirichtungszähler verpflichtend. Bisher waren rückwärtsdrehende Zähler bereits vor der Inbetriebnahme auszutauschen.

 

Punkt 4: Stecker

Bald: Schuko-Stecker als Standard

Balkonkraftwerke werden üblicherweise mit einem Schuko-Stecker geliefert, der in vielen EU-Ländern auch offiziell zugelassen ist. Denn: In Kombination mit einem Wechselrichter mit Netz- und Anlagenschutz ist das Risiko eines Stromschlags oder Brandes gering. Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Geräte können an jeder herkömmlichen Haushaltsteckdose angeschlossen werden. Die Bundesregierung hat nun grünes Licht gegeben. Offiziell wird die Sache aber erst, wenn der VDE die Norm entsprechend angepasst hat. Dies wird zum Herbst oder spätestens Ende 2024 erwartet. Das Verbot, Steckersolargeräte an einer Mehrfachsteckdose zu betreiben, bleibt bestehen.

Der Aufbau einer Mini-Solaranlage
Der Aufbau einer Mini-Solaranlage
Die Mini-Solaranlage ist leicht installiert
Die Mini-Solaranlage ist leicht installiert

Bisher: Wieland-Stecker angeraten

Begründet wird die Empfehlung der „Energiesteckdose“ so: Sobald eine Mini-Solaranlage dem Licht ausgesetzt ist, produziert sie Strom – und solange der Stecker nicht eingesteckt ist, stehen die berührbaren Steckerstifte unter Spannung. Modelle wie der Wieland RST® (Rundstecker) CLASSIC-Steckverbinder, bekannt als Wieland-Stecker, weisen den geforderten Berührungsschutz auf. Die normale Steckdose muss allerdings nicht zwingend durch eine passende Energiesteckdose ersetzt werden. Schuko-Stecker sind schon länger toleriert. Bis zur Normänderung des VDE kann es jedoch Probleme bei Förderanträgen geben.

Punkt 5: Anrecht

Neu: Aufnahme in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB

Trotz des schon länger bestehenden Anrechts auf eine Mini-Solaranlage kam es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Um diesen entgegenzuwirken, wurde das Betreiben eines Stecker-Solargeräts schon am 1. Januar 1024 als sog. privilegierte Maßnahme in das Wohnungseigentumsgesetz (WEG – für Eigentümergemeinschaften) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB – für Mieter) aufgenommen. Damit haben Miteigentümer und Mieter einen Anspruch auf den Betrieb ihres Mini-Kraftwerks. Die Genehmigung des Hauseigentümers hinsichtlich der Platzierung bleibt jedoch unverändert.

Mini-Solaranlage: Brauchen Sie als Mieter eine Erlaubnis?
Mini-Solaranlage: Je nach Platzierung brauchen Sie eine Erlaubnis

Alt: Ablehnung schon vorher unzulässig

Schon seit etwa einem Jahr dürfen Mieter Balkonkraftwerke betreiben, wenn sie fachgerecht und leicht rückbaubar installiert werden und weder die bauliche Substanz noch die Optik der Immobilie beeinträchtigen. Denn sie gelten als Beitrag zum Umweltschutz, der als Staatsziel im Grundgesetz (Artikel 20a) vereinbart ist. Ein Vermieter durfte die Installation zwar nicht grundsätzlich ablehnen, konnte aber darauf bestehen, zuerst gefragt zu werden.

Plus für Umwelt und Verbraucher

„Steckerfertige Solaranlagen“, wie Balkonkraftwerke behördlicherseits genannt werden, sind ohnehin auf Erfolgskurs. Über die nun beschlossenen Erleichterungen ist sich die Ampel-Koalition ebenfalls schon länger einig. Grund für die Verzögerung war die Koppelung an die Reform des Klimaschutzgesetzes – und die war bisher umstritten. Nun aber sollte der Ausbau der Solarenergie tatsächlich einen Schub bekommen. Endlich!

Die Mini-Solaranlage hilft Stromkosten zu sparen und ist gut für die Umwelt
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